Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kommen nur dann in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung auch dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden oder die betroffene Person durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi "entstellt" ist. Dies geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des AG München hervor.
Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden ist, genüge für einen Schmerzensgeldanspruch nicht, so das Amtsgericht (AG) München (Urt. v. 07.10.2011, Az. 173 C 15875/11).
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht durch Inaugenscheinnahme der Kopfhaut der Klägerin festgestellt, dass diese aus jedem Blickwinkel durchscheint und deutlich sichtbar ist. Das Durchscheinen resultiere daher aus dem individuellen Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem vom beklagten Friseur durchgeführten Haarschnitt. Dass die Kopfhaut nach einem Friseurbesuch noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei darin nicht zu sehen.
Darüber hinaus habe die Klägerin den gesamten Schneidevorgang auch beobachtet. Da sie keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe die Beklagte annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzensgeldanspruch ebenfalls nicht in Betracht.
age/LTO-Redaktion
AG München zu verunglückten Friseurbesuchen: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6001 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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