Ein Mann erwarb 810 Online-Bahntickets innerhalb von knapp zwei Jahren. Das klingt nach einem vielbeschäftigten Leben, soll aber eine betrügerische Masche gewesen sein. Das AG München verureilte ihn deshalb zu einer Haftstrafe.
Das Schöffengericht des Amtsgerichts (AG) München hat einen jungen Mann aus München wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 8 Monaten verurteilt (Urt. v. 09.05.2023, Az. 842 Ls 255 Js 129471/22.) Darüber hinaus ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe mehr als 34.000 Euro an.
Der Angeklagte buchte dem AG zufolge im Zeitraum von Mai 2019 bis Februar 2022 insgesamt 810 Online-Zugfahrtickets der Deutschen Bahn unter Verwendung betrügerisch erlangter Kreditkartendaten. In 97 der 810 Fälle nutzte der Angeklagte die Online-Zugfahrtickets selbst, in den übrigen Fällen verkaufte er die Tickets gewinnbringend weiter. Hierdurch sei der Deutschen Bahn ein Gesamtvermögensschaden in Höhe von mehr als 34.000 Euro entstanden, so das AG.
Das Gericht ging in den Fällen mit einem Schaden von über 25 Euro von gewerbsmäßigem Handeln aus, da sich der arbeitslose Angeklagte ohne festes Einkommen durch die Taten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer habe verschaffen wollen.
Das AG führte im Rahmen der Strafzumessung aus: "Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sämtliche Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Er befindet sich zudem auch bereits seit relativ langer Zeit in Untersuchungshaft, was angesichts der bestehenden Sprachbarriere eine besondere Härte für ihn darstellt."
"Zulasten des Angeklagten war zu sehen, dass er bereits vor Begehung der hiesigen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wenn auch nicht wegen einschlägiger Delikte. Der eingetretene Gesamtschaden ist zudem erheblich und den Taten liegt eine planvolle Begehung, mithin eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zugrunde. Schließlich war auch zu sehen, dass der Angeklagte die Taten über einen relativ langen Zeitraum hinweg beging", so das AG weiter.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft München I legten gegen das Urteil Berufung ein.
lfo/LTO-Redaktion
AG München verhängt Haftstrafe: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52683 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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