AG München zu mietvertraglich vereinbartem Zustand: Einmal Aufzug, immer Aufzug

15.04.2016

Anstatt den Aufzug wieder betriebsbereit zu machen, ließ eine Vermieterin ihn komplett ausbauen. Dagegen klagte eine 81-jährige Mieterin - mit Erfolg. Das AG München verurteilte die Vermieterin zur Reinstallation eines Aufzuges.

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass ein zum Zeitpunkt des Mietvertrags vorhandener Personenaufzug vertraglich zur Mietsache gehört (Urt. v. 29.09.2015, Az. 425 C11160/15). Wird der Aufzug außer Betrieb genommen, darf der Vermieter ihn nicht einfach ausbauen.

Seit über 30 Jahren lebt eine Frau nun schon in einem Mehrfamilienhaus in München. Seit Beginn des Mietverhältnisses  im Jahr 1976 gab es dort einen Personenaufzug. Die mittlerweile 82-jährige Mieterin bewohnt den 4. Stock, ist zu 100 Prozent schwerbehindert und kann ohne Aufzug die Wohnung nicht verlassen.

Ab Ende Januar 2015 war dieser Aufzug wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb. Nach der letzten TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, da es keine Notrufvorrichtung gab. Die Mieterin kürzte ab Februar 2015 ihre Miete um die Hälfte wegen des Mangels. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Auszug ausbauen. Mehrfach forderte die Mieterin ihre Vermieterin auf, den Aufzug wieder nutzbar zu machen – ohne Erfolg. Die Rentnerin erhob daraufhin Klage.

Die Richterin am AG gab ihr nun Recht und verurteilte die Vermieterin zur Installation eines Aufzuges bis zum vierten Obergeschoss des Hauses. "Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum 4. Obergeschoss im streitgegenständlichen Anwesen vorhanden war. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache", so das Gericht.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zu mietvertraglich vereinbartem Zustand: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19097 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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