AG München zur Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens: Ohne Notar geht's nicht

27.10.2018

Ein Schenkungsversprechen sollte im Urlaub nicht vereinbart werden, wie ein Fall des AG München zeigt. Denn ohne Notar ist das Versprechen unwirksam, moralische Verpflichtung hin oder her. 

Tintentrocken und vom Notar beurkundet muss ein Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein, bevor es wirksam wird. Dieses Erfordernis scheint nun einem jungen Mann aus München zugute zu kommen. Er versprach einer Bekannten schriftlich die Zahlung von 1.050 Euro. Aber nicht vor einem Notar, sondern in Südafrika.

Dort befand sich nämlich die Freundin des Mannes, die eine Rundreise mit dem jungen Mädchen unternahm, welches später ihren Zahlungsanspruch gerichtlich verfolgte. Die Reise fand jedoch ein jähes Ende, als der 19-Jährige zur Überraschung aller Beteiligten plötzlich in Südafrika auftauchte und seiner Freundin einen Heiratsantrag machte. Eine Fortsetzung der Reise kam für die frisch Verlobten natürlich nicht mehr in Betracht und so wurde kurzerhand die Rückkehr nach Deutschland beschlossen.

Die Bekannte des Liebespaares zeigte sich ihrerseits jedoch etwas enttäuscht, dass die kostspielige Reise nun so schnell abgebrochen werden musste. Denn alleine wollte sie die Reise auf keinen Fall fortsetzen. Der 19-Jährige Mann bot ihr deshalb an, einen Teil der Kosten zu übernehmen und versprach, ihr binnen einer Frist einen Betrag von 1.050 Euro zu übergeben. Nachdem die Einigung schriftlich festgehalten war, traten alle die Rückreise nach Deutschland an.

Kaum wieder zu Hause verweigerte der junge Mann jedoch die Zahlung und meinte, das Schenkungsversprechen sei unwirksam. Daraufhin klagte die junge Frau und unterlag nun vor dem Amtsgericht München (AG) (Urt. v. 16.10.2018, Az. 212 C 11233/18). Denn die Richter nahmen an, die Vereinbarung stelle ein Schenkungsversprechen dar. Für ein solches ist aber eben eine notarielle Beurkundung erforderlich. Andere Ansprüche, etwa aus Vertrag oder sogar einer moralischen Verpflichtung, kamen für die Richter nicht in Betracht.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zur Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens: . In: Legal Tribune Online, 27.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31753 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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