Wenn die Mitbewohnerin sich ein Messer bringen lässt, um die Vermieterin zu töten, kann die Bedrohte dem Mieter fristlos kündigen, so das AG Hanau. Dass der Mieter nicht selbst gehandelt hat, sei unerheblich.
Das Amtsgericht (AG) Hanau hat entschieden, dass schon die Ankündigung während eines Streits, die Vermieterin töten zu wollen, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann (Urt. v. 22.05.2023, Az. 34 C 80/22 (14)). Entsprechend sprach das AG der klagenden Vermieterin die Erstattung der (Anwalts-)Kosten für die fristlose Kündigung zu. Die Wohnung selbst war bereits im Laufe des Rechtsstreits zurückgegeben worden.
In dem Fall hatten sich die Parteien immer wieder über die Nutzung des Gartens gestritten. Dies eskalierte, als die Mitbewohnerin des beklagten Mieters ankündigte, die Vermieterin zu töten, und dazu aufforderte, ihr ein Messer zu bringen, was auch geschah. Die Vermieterin hatte daraufhin das Mietobjekt schnell verlassen und die Tür geschlossen.
Laut AG Hanau ist es in solchen Fällen mietrechtlich völlig unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Attacke mit dem Messer kommt - Grund für eine fristlose Kündigung bestehe nach so einem Verhalten so oder so. Der beklagte Mieter muss sich nach Auffasung des Gerichts das Fehlverhalten seiner Mitbewohnerin nämlich zurechnen lassen. Im Ergebnis müsse er damit die Kosten der Eskalation tragen, auch wenn er selbst nicht direkt beteiligt gewesen war, so das AG.
lfo/LTO Redaktion
AG Hanau zur Todesdrohung mit einem Messer: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52159 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag