Wenn der gewünschte Sitzplatz in der Economy Class nicht reserviert ist, hat der Fluggast keinen Anspruch auf einen Sitzplatz in der Business Class. Dies hat das AG Frankfurt nun entschieden.
Passagiere dürfen ihre Flugtickets nicht eigenmächtig aufwerten, nur weil ihre Sitzplatzreservierung nicht berücksichtigt ist. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 03.09.2019, Az. 29 C 2618/19 (44)).
Für den Flug nach Tansania mit seiner Familie hatte der klagende Mann zunächst drei besondere Sitze in der Economy-Class für 360 Euro Aufpreis reserviert. Als er aber wenige Tage vor Abflug feststellen musste, dass die Plätze nicht reserviert waren, buchte er eigenmächtig als Ersatz die Tickets auf die teurere Business-Class um. Später verlangte er dann den Aufpreis von 1050 Euro zurück, weil die Fluggesellschaft ihren Vertrag nicht erfüllt habe.
Die Airline schrieb dem Kläger zunächst lediglich die Hälfte der Reservierungskosten gut und erkannte die zweite Hälfte im Rahmen des Rechtstreits an. Der Mann nahm die Airline daraufhin in Höhe seiner weiteren Mehrkosten für die Umbuchung sowie im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das AG Frankfurt hat der Klage nur hinsichtlich eines Teils der Anwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Zwar habe die Airline schuldhaft ihre Pflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag verletzt, jedoch erfasse der Schaden nicht mehr als die bereits erstatteten Reservierungskosten. Die Beförderung in der Business Class stelle ein andere als die geschuldete Leistung dar. Außerdem sei die eigenmächtige Umbuchung durch den Kläger eine nicht erstattungsfähige Selbstvornahme.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialen der dpa
Airline vermasselt Sitzplatzreservierung: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41186 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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