EuGH billigt deutsche Auslieferung eines Italieners in die USA: EU-Staaten dürfen Aus­länder anders behan­deln als die eigenen Bürger

10.04.2018

Deutschland durfte einen Italiener an die USA ausliefern. Das entschied der EuGH am Dienstag. Ein Mitgliedstaat muss das Auslieferungsverbot, das seine eigenen Staatsangehörigen schützt, nicht allen Unionsbürgern zuteilwerden lassen.

Mir Urteil vom 10. April 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH),  dass die Auslieferung eines italienischen Staatsbürgers in die USA nicht gegen Unionsrecht verstößt  (Rs. C-191/16). Der Betroffene wurde in den Vereinigten Staaten von Amerika beschuldigt, an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt gewesen zu sein. Er war auf einem Flug nach Italien bei einer Zwischenlandung in Deutschland festgenommen worden.  Auf Grundlage des Auslieferungsabkommens zwischen der EU und den USA lieferte Deutschland ihn dann an die USA aus , wo er anschließend zu einer Geldstrafe und einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Vor dem Landgericht Berlin klagte der Mann auf Entschädigung. Er war der Ansicht, die Ablehnung, das im deutschen Grundgesetz vorgesehene Auslieferungsverbot auch ihm zugutekommen zu lassen, verstoße gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot.

EU-Staaten dürfen EU-Ausländer anders behandeln als die eigenen Bürger

Dazu befragte das LG den Gerichtshof.  Und der beurteilte das nun anders. Die Richter in Luxemburg sind der Auffassung, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, auf Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm die eigenen Staatsangehörigen anders zu behandeln als Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten.

Ein EU-Staat darf daher gleichzeitig die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbieten und die  Auslieferung von anderen EU-Bürgern gestatten. Darin liege, so der EuGH, zwar eine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern.

Diese sei aber gerechtfertigt. Die Auslieferung solle schließlich verhindern, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straflos bleiben. Allerdings müsse,  so die Richter am EuGH, der ausliefernde Mitgliedsstaat den Behörden des Heimatstaats des Betroffenen die Möglichkeit einräumen, diesen im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen.   Italien hatte  entsprechende Maßnahmen aber nicht ergriffen, sodass die deutsche Auslieferung nicht gegen Unionsrecht verstieß.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH billigt deutsche Auslieferung eines Italieners in die USA: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27961 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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