Nach mehreren erfolgreichen Verfahren muss Verdi beim OVG NRW nun eine Niederlage hinnehmen: Bibliotheken dürfen auch an Sonntagen öffnen, da sie vordergründig als kulturelle Orte genutzt würden, so das Gericht.
Öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen dürfen auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Eine entsprechende Verordnung des Landes ist rechtmäßig, hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW in Münster entschieden und damit einen Normenkontrollantrag der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi abgewiesen. Das OVG ließ jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Urt. v. 01.06.2023, Az. 4 D 94/20.NE).
Die Gewerkschaft wollte zum Schutz der Angestellten die Öffnung an Sonn- und Feiertagen unterbinden lassen. Bei dem Verbot von verkaufsoffenen Sonntagen war Verdi in den vergangenen Jahren vor dem OVG bereits oft erfolgreich. Dieses Mal liegt der Fall nach Ansicht des 4. Senats aber anders.
Hinsichtlich der Bibliotheken sei das Land nämlich zurecht davon ausgegangen, dass die Menschen Bibliotheken als nichtkommerzielle Orte der Kultur nutzen und zwar an Ort und Stelle, vergleichbar etwa mit Theatern und Museen, so das OVG. Damit sei der Einsatz von Arbeitnehmern in öffentlichen Bibliotheken an diesen Tagen erforderlich. Für diese Fälle sieht das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vor, wenn damit die besonderen Bedürfnisse der Bevölkerung bedient werden.
Laut der Urteilsbegründung ist die Einschätzung des Landes insgesamt schlüssig und vertretbar, so eine Gerichtssprecherin auf LTO-Anfrage.. Auswertungen von Besucherzahlen mehrer Bibliotheken in den vergangen Jahren hätten erhebliche Besucherströme aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen dokumentiert. Damit erfülle die Sonntagsöffnung der öffentlichen Bibliotheken ihre besondere kulturelle Funktion.
Artikel in der Fassung vom 07. Juni, 12.25 Uhr.
dpa/jb/LTO-Redaktion
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 02.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51905 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag