Ein geparkter Bus wird durch Mäharbeiten beschädigt - wer haftet? Damit hat sich das OLG Frankfurt am Main beschäftigt und anders als die Vorinstanz entschieden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat der Eigentümerin eines durch einen Steinschlag beschädigten Busses Schadensersatz zugesprochen (Urt. v. 31.08.2021, Az. 26 U 4/21).
Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen, welches im Frankfurter Linienbusverkehr aktiv ist. Der Fahrer eines Busses stellte diesen an einer U-Bahn-Station ab. Parallel zum Halteplatz führte ein Mitarbeiter der Beklagten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Fahrzeug dadurch beschädigt: Die hintere linke Scheibe wurde von einem Stein durchbrochen.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte bei Ausführung der Mäharbeiten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hatte, dass die zu mähende Fläche nach Steinen abgesucht wird. Auch hätte man einen Rasenmäher mit Rund-um-Schutz einsetzen können oder alternativ Schutzwände aufbauen können, meint sie. Deshalb verlangt sie unter anderem Ersatz der Reparaturkosten.
Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Die Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin überwiegend erfolgreich Berufung eingelegt. Das OLG Frankfurt ging dabei - wie die Klägerin - von einer Verletzung von Vekehrssicherungspflichten aus. "Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern", so der Senat. Es könne und müsse zwar keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Ergriffen werden müssten aber solche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, "die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren", meint der Senat weiter. Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art seien deshalb die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.
Den Mitarbeitern der Beklagten wäre es nach Auffassung des Senats zumutbar gewesen, angesichts des überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer darauf hinzuweisen, dass beabsichtigt sei, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus Mäharbeiten durchzuführen. Der Fahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden.
Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass er den Steinschlag durch eine Information des Fahrers hätte verhindern können.
jb/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Steinschlag nach Mäharbeiten: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46243 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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