Bereits im Februar hatte das LG Osnbarück entschieden, dass eine Durchsuchung beim BMJ kurz vor der Bundestagwahl rechtswidrig war. Nun wurde eine weitere Durchsuchung im BMF ebenfalls für rechtswidrig erklärt.
Eine vom Amtsgericht (AG) Osnabrück angeordnete Durchsuchung beim Bundesfinanzministerium (BMF) kurz vor der Bundestagswahl 2021 ist vom Landgericht (LG) Osnabrück nachträglich als rechtswidrig eingestuft worden. Im Sommer 2021 hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück bei Ermittlungen gegen die Geldwäsche-Bekämpfer des Zolls Diensträume sowie Papier- und elektronische Archive im Bundesfinanz- und auch im Bundesjustizministerium durchsuchen lassen (Beschl. v. 10.11.2022, Az. 1 QS 24/22;48/22).
Die Entscheidung folgt im Ergebnis auf einen bereits im Februar ergangenen Beschluss einer anderen Kammer des LG Osnabrück in Bezug auf eine ähnliche Durchsuchungsanordnung, welche das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz betraf und ebenfalls kurz vor der Bundestagswahl 2021 erfolgte.
Nach Ansicht der 1. Großen Strafkammer des LG Osnabrück hätte die Staatsanwaltschaft unter anderem bereits vorliegende Ermittlungsergebnisse dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts konkreter vorgelegt werden müssen, auch seien die Formulierungen des Beschlusses zu unbestimmt gewesen. Ferner hätte die Staatsanwaltschaft vor einer Durchsuchung das Ministerium erst um eine Herausgabe von Unterlagen ersuchen müssen - es habe keinen Grund für die Annahme gegeben, dass das Ministerium unter der Leitung des heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz (SPD) diesem Ersuchen nicht nachgekommen wäre.
Hintergrund sind Ermittlungen wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt: Die Spezialeinheit des Zolls gegen Geldwäsche (FIU) soll Verdachtsanzeigen nicht in allen Fällen an die Ermittlungsbehörden weitergereicht haben. Die Ermittlungen warfen Fragen auf, ob politische Motive bei den Durchsuchungen und deren Zeitpunkt eine Rolle gespielt haben könnten.
Ob auch eine telefonisch verhängte Beschlagnahmung von Email-Postfächern rechtens war, entschieden die Richter des Landgerichts nicht. In dieser Frage wurde das Verfahren wieder an das Amtsgericht zurückgegeben. Bislang sei nicht ersichtlich, weshalb und inwieweit die Emails als Beweismittel von Bedeutung seien, hieß es vom LG Osnabrück.
Die Unzulässigkeit des Durchsuchungsbeschlusses zeige erneut, dass die damaligen Entscheidungen ein handfester Justizskandal seien, sagte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD-Fraktion im Bundestag, Dirk Wiese. Die Durchsuchung während des Bundestagswahlkampfs sei völlig unverhältnismäßig gewesen. "Das legt einen Machtmissbrauch durch das CDU-geführte Landesjustizministerium sehr nahe", sagte Wiese. Die Spitze der CDU müsse noch viele Fragen sehr schnell beantworten.
dpa/jb/LTO-Redaktion
*Artikel entspricht der Version vom 11.11.2022, 16:10 Uhr
LG Osnabrück entscheidet erneut: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50151 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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