Der medienwirksame Besuch sogenannter Lost Places ist in den vergangenen Jahren auf Instagram und Youtube ziemlich en vogue. Doch wann wird ein Ort zum "Lost Place"? Damit hat sich das AG München befasst.
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass eine verfallene historische Burg als sogenannter Lost Place bezeichnet werden darf (Urt. v. 09.04.2021, Az. 142 C 14251/20).
Geklagt hatte eine US-amerikanische Gesellschaft, die Eigentümerin der betreffenden Burg in Thüringen ist. Die Burg war bereits im neunten Jahrhundert erstmals erwähnt worden. Konkret ging es in diesem Fall um diverse Fotos, darunter auch Innenansichten, auf einer Website. Solche Orte erfreuen sich insbesondere in den vergangenen Jahren als vermeintliche alternative Tourismusform enormer Beliebtheit im Internet.
Die amerikanische Gesellschaft meint, sie sei Inhaberin der Urheberrechte, und klagte deshalb gegen den Webseitenbetreiber auf insgesamt 4.500 Euro Schadensersatz wegen der Verletzung "ausländischen Copyrights". In der Verbreitung der Fotos liege eine Verletzung des "foreign copyright claims" und "moralischer Rechte", so das klagende US-Unternehmen. Ferner sei die Bezeichnung der Burg als "Lost Place" unwahr, da diese weder verloren noch verlassen sei. Dagegen argumentiert der Websitebetreiber, der Zustand der Burg nähere sich dem einer Ruine ohne jeglichen Wert an. Das Grundstück sei überdies frei zugänglich und Schäden könnten beim Fotografieren nicht entstanden sein.
Das AG München hat die Klage nun vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung führte es an, dass die klagende Gesellschaft als juristische Person schon nicht Inhaberin der Urheberrechte gemäß § 11 S. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein könne. Auch sonst seien keine möglichen Urheberrechte des klagenden US-Unternehmens ersichtlich. Bei Kategorisierung der Fotos auf der Webseite und Bezeichnung der Burg als "Lost Place" handele es sich außerdem "um eine offenkundig wahre Tatsachenbehauptung", so das Gericht. Damit scheide letztlich eine Verletzungshandlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB schon von vornherein aus.
jb/LTO-Redaktion
AG München: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49131 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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