LG Detmold: Wei­tere Kli­maklage gegen VW schei­tert

24.02.2023

Kann VW zur Emissionsreduzierung verpflichtet werden? Damit hat sich nach der Klage eines Landwirts auch das LG Detmold befasst. Es findet aber: Der Mann kann sich nicht auf ein "Recht auf treibhausgasbezogene Freiheit" berufen.

Ein Bio-Landwirt ist vor dem Landgericht (LG) Detmold mit seiner Klimaklage gegen Volkswagen (VW) gescheitert (Urt. v. 24.02.2023, Az. 01 O 199/21).

Der Mann wollte mit der Unterstützung von Greenpeace erreichen, dass der Autokonzern "übermäßige" Emissionen des Treibhausgases Kohlendioxid unterlässt. Dazu sollte VW beispielsweise verpflichtet werden, bis 2029 nur noch maximal ein Viertel der verkauften Autos mit Verbrennungsmotor auszustatten. Ab 2030 sollten dann gar keine benzinbetriebene Verbrenner mehr verkauft werden dürfen.

Die 1. Zivilkammer hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das hatte sich ein Stück weit bereits beim Verfahrensauftakt so abgezeichnet. Weder § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch andere Anspruchsgrundlagen könnten dem Landwirt zum Erfolg verhelfen. Soweit § 1004 BGB nicht auf eine konkrete Rechtsfolge gerichtet ist, bleibe es dem Schuldner, also VW, grundsätzlich selbst überlassen, wie er eine Beeinträchtigung beseitigt bzw. verhindert.

Entscheidet bald der BGH?

Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich die Sachlage so darstellt, dass vernünftigerweise nur eine konkrete Maßnahme in Betracht kommen kann. Das war hier aber nicht der Fall, fand das LG. Soweit der Mann VW dazu verpflichten wollte, nur noch Elektroautos verkaufen zu dürfen, führt die Kammer aus, dass es daneben "unstreitig noch weitere ernsthaft in Betracht kommende Alternativen" gibt, namentlich wasserstofbetriebene Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen. Dabei stehe auch nicht fest, dass bis 2029 nicht genügend Biokraftstoffe, E-Fuels, Wasserstoff und Brennstoffzellen zur Verfügung stehen, sodass bezinbetriebene Verbrenner ersetzt werden könnten.

Außerdem hatte der Kläger einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht, welchen er nach Auffassung der Kammer aber schon nicht schlüssig dargetan hat. Er habe nicht hinreichend begründet, welche wesentlichen Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB gerade ihn in einer mehr als 1,5 Grad erwärmten Welt treffen sollen, die über den schon jetzt eingetretenen "neuen Normalzustand" hinausgehen. Ferner kann er sich nach Auffassung der Kammer nicht auf ein "Recht auf treibhausgasbezogene Freiheit" berufen.

OLG Hamm als Berufungsinstanz - eine taktische Wahl?

Auch andere Landgerichte hatten in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen bereits ähnlich wie nun das LG Detmold entschieden, eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zu diesen Fragen ist bisher noch nicht ergangen. Laut Informationen der dpa sollen auch gegen das nun vom LG Detmold ergangene Urteil noch Rechtsmittel eingelegt werden, wofür dann das OLG Hamm zuständig wäre.

Gegenüber LTO bekräftigt Dr. Maike Huneke, Rechtsanwältin in der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart, dass die Entscheidung des LG Detmold sich in eine Welle von landgerichtlichen Entscheidungen einreihe, "die dem juristischen Kampf für mehr Klimaschutz vor deutschen Zivilgerichten zunehmend den Wind aus den Segeln nehmen". Isabelle Hörner, ebenfalls Rechtsanwältin bei Menold Bezler, ergänzt: "Die Detmolder Klimaklage weist Parallelen zu dem vielbeachteten Verfahren eines peruanischen Bauern, unterstützt durch Germanwatch, gegen RWE auf, das in erster Instanz vor dem LG Essen ebenfalls gescheitert war. In der Berufung räumte das Oberlandesgericht Hamm der Klage gegen RWE allerdings Erfolgsaussichten ein und nahm im letzten Jahr eine Beweisaufnahme vor Ort in Peru vor. Das LG Detmold dürfte unter erheblichem Druck dieser Rechtsauffassung des OLG Hamm gestanden haben, das im Verfahren gegen RWE von der Schlüssigkeit der dortigen Klimaklage ausgeht.

Vor ebendiesem OLG wird auch die Klage gegen VW in die nächste Instanz gehen – die Klägerseite hat bereits angekündigt, dass sie die Entscheidung des Landgerichts nicht akzeptieren wird. Während sich auf Ebene der Landgerichte inzwischen eine Tendenz in der Rechtsprechung zu Klimaklagen abzeichnet, stehen obergerichtliche Entscheidungen noch aus. Wie das von den Klimaaktivisten strategisch gewählte Berufungsgericht OLG Hamm entscheiden wird, werden Klimaschützer und Unternehmen gleichermaßen mit Spannung beobachten.

jb/LTO-Redaktion

­Artikel entspricht der Version von 13:50 Uhr­ am 24.02.2023

Zitiervorschlag

LG Detmold: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51153 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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