15.000 Euro Schaden, weil der Sohn im Badezimmer für eine Überschwemmung sorgt. Dafür aufkommen muss die Mutter aber nicht. Eine lückenlose Überwachung des Kindes sei nämlich weder möglich noch erforderlich, so das OLG.
Wasseschäden können sich schnell zu einer kostspieligen Angelegenheit entwickeln. So auch in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im April entschiedenen Fall, der nun bekannt wurde (Beschl v. 26.04.18, Az. I-4 U 15/18). Das Gericht befand, dass eine Mutter nicht für einen durch ihren Sohn verursachten Wasserschaden aufkommen müsse.
Der Fall trug sich wie folgt zu: Nachdem seine Mutter ihn ins Bett gebracht hatte, stand der dreieinhalb Jahre alte Junge unbemerkt wieder auf und ging zur Toilette. Dort benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss vollständig verstopfte. Die Besonderheit: Der Spülknopf war so beschaffen, dass er leicht verhakte und deshalb ununterbrochen Wasser nachlief, bis das Badezimmer derart überschwemmt war, dass es in die darunter liegende Wohnung tropfte.
Die Wohngebäudeversicherung wandte über 15.000 Euro auf, um den Schaden zu beseitigen und verlangte einen Teil von der Mutter bzw. ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt. Ihrer Ansicht nach hatte die Frau ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
OLG: Kind muss alleine lernen dürfen, die Toilette zu benutzen
Das sah das OLG jedoch anders. Die Mutter habe bei der Aufsicht die gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe nicht vernachlässigt, fanden die Richter. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte.
Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden, absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde.
Deshalb ändere auch der nicht ordnungsgemäß funktionierende Spülknopf nichts an der Sache. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Es würde dem Entwicklungsstand eines Dreijärigen nicht entsprechen, wenn er die Toilette nie alleine benutzen dürfte, so die Düsseldorfer Richter.
tik/LTO-Redaktion
Keine Verantwortung der Mutter für Toilettengang des Kindes: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29929 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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