Nachdem er sich auf einen "bombigen Urlaub" freute: Air­line muss zurück­ge­las­senen Flug­gast ent­schä­d­igen

22.03.2019

Die Vorfreude auf einen "bombigen Urlaub" hätte ein Mann am Check-In-Schalter wohl besser für sich behalten, denn die Airline ließ ihn deswegen am Flughafen zurück. Zu Unrecht, wie das AG Düsseldorf nun entschied.

Die Vorfreude auf einen "bombigen Urlaub" ist kein Grund, einen Reisenden von seinem Flug auszuschließen. Das hat das Düsseldorfer Amtsgericht (AG) entschieden und einem Reisenden aus Bosau (Schleswig-Holstein) Anspruch auf gut 1.400 Euro Entschädigung zugesprochen (Az.: 42 C 310/18), wie eine Gerichtssprecherin am Freitag mitteilte.

Die Fluggesellschaft hatte den Passagier in Düsseldorf stehen lassen, weil dieser beim Check-In auf die Frage nach dem Reisezweck geantwortet hatte, er wolle einen "bombigen Urlaub" haben. Obwohl der Mann noch mehrfach beteuerte, "bombig" im Sinne von "toll" gemeint zu haben, durfte er nicht mit nach Florida mitfliegen. Das AG war der Ansicht, dass die Airline diese - wenn auch missglückte - Formulierung hätte richtig verstehen müssen.

Offen blieb, ob die Airline Rücksprache mit den US-Behörden gehalten hatte, die bei solchen Äußerungen bekanntlich gar keinen Spaß verstehen. Zum Prozess war kein Vertreter der Fluggesellschaft erschienen.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nachdem er sich auf einen "bombigen Urlaub" freute: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34555 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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