Vier Ringe sind nicht drei Streifen: Adidas unter­liegt Thom Browne in Mar­ken­rechts­st­reit

16.09.2024

Thom Browne verkauft Mode mit vier Ringen als Designelement. Adidas, bekannt für drei Streifen, sieht Verwechslungsgefahr und klagt. Das LG Nürnberg-Fürth teilt die Bedenken von Adidas nicht.

Rechtsstreitigkeiten um das charakteristische Design mit drei Längsstreifen gehören für Adidas zum Tagesgeschäft. Jüngst konnte man einen Teilerfolg gegen den Rivalen Nike feiern. Mit einer Klage gegen das Modelabel Thom Browne ist der Konzern aus Herzogenaurach dagegen gescheitert. 

Als Thom Browne eine Kapuzenjacke mit vier Querstreifen in Ringform am Oberarm in die Kollektion aufnahm, befürchtete Adidas Verwechslungsgefahr. Die 4. Kammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth sieht aber weder eine Markenrechtsverletzung noch unlauteren Wettbewerb (Urt. v. 06.09.2024, Az. 4 HK O 8208/21).

Jacke von Thom BrowneHinter dem Label Thom Browne steht der Designer mit gleichem Namen, der das Unternehmen 2001 gegründet hatte. Seit August 2018 hält der italienische Modekonzern Zegna die Mehrheit der Anteile. 

Die Kapuzenjacke, um die es geht, wurde auf der Webseite von Thom Browne für rund 1.400 Euro angeboten. Adidas ließ sich die Jacke im Rahmen eines Testkaufs zuschicken. Der Kaufpreis spielte in der Entscheidung des Gerichts eine nicht unwichtige Rolle.

Im Luxussegment schauen Kunden genauer hin

Die potenziellen Käufer seien bei hochpreisigen Luxusgütern besonders aufmerksam, argumentierte die Kammer und bezog sich explizit in die angesprochene Zielgruppe ein. Ein unterschiedlicher Gesamteindruck ergebe sich nicht nur aus der Anzahl der Streifen, sondern auch durch deren Breite. Verwiesen wird im Urteil, das LTO vorliegt, auch auf ein auffälliges Branding auf der Website und dem Produkt selbst. Adidas sei es nicht gelungen, die behauptete Verwechslungsgefahr nachzuweisen.

Entsprechend verneinte das Gericht sowohl einen Unterlassungsanspruch aus dem Markengesetz (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5) als auch Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 UWG oder § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3). Das Wettbewerbsrecht könne keinen weitergehenden Schutz bieten als das Markenrecht.

Die Kammer hob zwei vorangegangene Versäumnisurteile gegen Thom Browne auf und wies die Klage von Adidas ab. Vertreten wurde Thom Browne durch die Hamburger Kanzlei Harte-Bavendamm, für Adidas war nach LTO-Informationen Lorenz Seidler Gossel aus München tätig. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, eine Berufung noch möglich.

sts/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Vier Ringe sind nicht drei Streifen: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55419 (abgerufen am: 27.09.2024 )

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