2/2: Was ein "Erfolg" ist, muss klar definiert sein.
Wichtig ist, dass in der Vereinbarung mit dem Mandanten klar definiert ist, was genau unter einem Erfolgsfall zu verstehen ist. Zum Beispiel kann ein Erfolg darin liegen, dass der Mandant 90 Prozent eines eingeklagten Betrages zugesprochen bekommt. Das Honorar im Erfolgsfall kann dann etwa als konkrete Summe festgelegt werden, oder sich ebenfalls anteilig auf die eingeklagte Summe beziehen. Auch für den Fall, keinen Erfolg zu haben, müssen sich Rechtsanwalt und Mandant einigen, was dann passieren soll.
Rund 29 Prozent der Rechtsanwälte haben nach einer Umfrage des Soldan Instituts schon einmal ein teilweise erfolgsabhängiges Honorar vereinbart. "Das Erfolgshonorar wird eher von Wirtschaftskanzleien genutzt", sagt Prof. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts. "Privatpersonen kennen diese Option entweder gar nicht, oder werden davon abgeschreckt, dass sie im Erfolgsfall mehr zahlen müssen."
Es ist natürlich nicht so, dass der Mandant völlig von seinen Kosten befreit würde. Gerichtskosten und die Kosten für den gegnerischen Anwalt fallen weiterhin an. Beliebter als bei Gerichtsverfahren sei die Honorarart deshalb zum Beispiel im Transaktionsgeschäft, sagt der Institutsleiter.
Ungültige Honorarvereinbarung gehen zulasten der Kanzlei
Doch auch große Wirtschaftskanzleien, die regelmäßig Transaktionen begleiten, gehen vorsichtig mit dem Erfolgshonorar um. Zwar hat der Gesetzgeber keine Einschränkung gemacht, dass nur Bedürftige eine solche Vereinbarung treffen können. Und mit ein wenig argumentativem Geschick kann durchaus begründet werden, warum ein Mandant wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dennoch wollen viele nicht riskieren, dass die Honorarvereinbarung ungültig ist.
Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr für diesen Fall festgestellt: Wenn das vereinbarte Honorar die gesetzliche Gebühr überschreitet, gilt diese als Obergrenze. Wenn die gesetzliche Gebühr hingegen unterschritten wird, hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten lediglich einen Anspruch bis zur Höhe des Vereinbarten. Das wirtschaftliche Risiko, dass ein Fehler bei der Vereinbarung gemacht wird, trägt also immer die Kanzlei.
Prof. Dr. Ralf Leinemann, Senior-Partner bei Leinemann Partner Rechtsanwälte in Berlin, würde es grundsätzlich begrüßen, das Erfolgshonorar weitergehend zuzulassen. Doch er schränkt auch ein: "Auch in der USA ist das eine Honorarart, die bei ganz bestimmten Fällen genutzt wird. Ganz klassisch von Trial-Laywers, die große Schadensersatzprozesse führen, und die Prozesskosten finanzieren."
Es gebe aber auch eine andere Option, wie gute Arbeit besonders belohnt werden könne: Wenn es gut gelaufen sei, könne man auf den Mandanten zugehen und fragen, ob er die Leistung noch einmal besonders honorieren möchte. "Es verlangt Mut, diese Frage zu stellen", sagt Leinemann. Oft würden die Mandanten darauf ablehnend reagieren. "Manchmal führt ein guter anwaltlicher Erfolg aber zur Bereitschaft einer Zusatzzahlung, die zuweilen auch nicht gering ausfällt", so der Rechtsanwalt. Das Risiko in diesem Falle ist es, ein Nein zu kassieren. Aber eben auch nicht mehr.
Henning Zander, Erfolgshonorar: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15904 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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