Auch bei Anwälten darf beschlagnahmt werden, wenn kein konkretes Mandat mit einem Beschuldigten besteht. Ändern könnte das - wie auch die Grundrechtsunfähigkeit ausländischer Kanzleien - nur der Gesetzgeber, meint Martin W. Huff.
Rund ein Jahr hat es gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Durchsuchung in der Kanzlei Jones Day vom 15. März 2017, bei der unter anderem 185 Aktenordner beschlagnahmt sowie umfangreiche elektronische Dateien heruntergeladen wurden, aufgearbeitet hat.
Sowohl die Volkswagen AG (2 BvR 1405/17 und 2 BvR 1780/17) als auch die Kanzlei Jones Day (2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17) und drei der beteiligten Rechtsanwälte (2 BvR 1562/17) hatten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse, die Beschlagnahme und die ablehnenden Rechtsmittelentscheidungen Verfassungsbeschwerden eingelegt. Sie rügten dabei vor allem, dass durch die Beschlagnahmen unzulässigerweise in das Mandatsverhältnis zwischen der Volkswagen AG und Jones Day eingegriffen worden sei. Das Mandat der als Partnerschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio organisierten Wirtschaftskanzlei aus dem September 2015 lautete auf "Beratung zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit den bei Dieselmotoren bekannt gewordenen Unregelmäßigkeiten". Es ging also um eine interne Aufklärung sowie um die Vertretung gegenüber den US-amerikanischen Justizbehörden. Dabei ist wichtig zu wissen, dass die Audi AG, ein Tochterunternehmen von Volkswagen, Jones Day selbst kein Mandat erteilt hatte, sondern die internen Ermittlungen zuließ.
Sowohl gegen die Volkswagen AG als auch gegen die Audi AG sind Bußgeldverfahren anhängig, im Raum steht eine Verbandsgeldbuße nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das BVerfG hat in drei separaten, jeweils einstimmig von drei Richtern gefassten Beschlüssen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nun steht fest, dass die Ermittlungsbehörden die zahlreichen beschlagnahmten Unterlagen verwerten dürfen. Aber auch für das anwaltliche Berufsrecht ist die Entscheidung ein Meilenstein: Das BVerfG hat festgestellt, dass das sog. Legal Privilege für interne Untersuchungen nicht gilt. Und es hat bestätigt, dass eine ausländische Kanzlei sich in aller Regel nicht auf Grundrechte berufen kann.
Verfassungsbeschwerde von VW: Beschlagnahmen bei Anwälten nur an § 97 StPO zu messen
Die Leitentscheidung ist der Beschluss in den verbundenen Verfahren der Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG. Hier werden die wesentlichen berufsrechtlich relevanten Aussagen gemacht. In den Rdnr. 73 ff. stellt die 3. Kammer des Zweiten Senats ausführlich dar, dass das Beweisverwertungsverbot von Erkenntnissen aus Ermittlungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte gemäß § 160a StPO hinter dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO zurücktritt.
Danach hätten die Unterlagen der Volkswagen AG nur dann nicht der Beschlagnahme unterlegen, wenn die Volkswagen AG der Kanzlei Jones Day ein konkretes Mandat für die Vertretung eines Beschuldigten in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen leitende Personen erteilt hätte.
Der Gesetzgeber hat laut den Verfassungsrichtern mit der Vorschrift des § 160 a StPO eine Regelung für alle anderen Ermittlungsmaßnahmen schaffen, dabei aber die Sonderregelungen der Beschlagnahmeverbote in § 97 StPO nicht antasten wollen. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern, so der entscheidende Satz, sei deshalb allein an § 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau vorsehe. Dies ist, worauf das BVerfG ausführlich hinweist, eindeutig herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.
Kein Legal Privilege ohne beschuldigten Mandanten
Bei Rechtsanwälten dürfen also nach § 97 StPO zulässige Beschlagnahmen durchgeführt werden, wenn kein konkretes Mandatsverhältnis mit einem Beschuldigten besteht. Die Verfassungsrichter führen dazu aus, dass es von Verfassung wegen nicht geboten ist, den absoluten Schutz des § 160a StPO so auszudehnen, dass die Vorschrift auch Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts generell ausschließen würde.
Es sei nicht angebracht, alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe Ermittlungsmaßnahmen in Kanzleien von vorneherein zu untersagen und jede Verwendung erlangter Erkenntnisse zu unterbinden. Allein die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege rechtfertigt es nach Ansicht des BVerfG nicht, auf Beschlagnahmen über den Anwendungsbereich von § 97 StPO hinaus zu verzichten. Nach herrschender Meinung, so die Karlsruher Richter weiter, schützt § 97 StPO nur das Vertrauensverhältnis zwischen dem Zeugnisverweigerungsberechtigten und dem in einem Strafverfahren konkret Beschuldigten. Diese Auslegung sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, eine Umgehung von § 97 StPO nicht festzustellen.
Deutlich werden die Verfassungsrichter (Rn. 89ff.) in Bezug auf die Abwägung zwischen den Interessen des Mandanten und dem verfassungsrechtlichen Gebot einer effektiven Strafverfolgung. Aus verfassungsrechtlicher Sicht läge ein hohes Missbrauchspotenzial vor, wenn die Beschlagnahme sämtlicher mandatsbezogenen Unterlagen bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich unmöglich würde. "Insbesondere große Unternehmen könnten ein vielfältiges Interesse daran haben, bestimmte Unterlagen im Wege von internen Ermittlungen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen", heißt es wörtlich in dem Beschluss.
In den konkreten Ermittlungsverfahren habe die Volkswagen AG auch keinen Beschuldigtenstatus im Hinblick auf die Vorschrift des § 97 StPO gehabt. Ein solcher trete nicht schon ein, wenn ein Unternehmen ein künftiges gegen sich gerichtetes Ermittlungsverfahren lediglich befürchtet und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich beraten lässt oder eine unternehmensinterne Untersuchung in Auftrag gibt. Auch bei juristischen Personen setze die Anwendung des § 97 StPO wie bei Privatpersonen zumindest voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden einen konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person hätten, so die Verfassungsrichter.
Nur der Gesetzgeber könnte Anwälte privilegieren
Die Konsequenzen aus diesem Beschluss der Verfassungsrichter sind weitreichend und zum Teil neu, weil der Bundesgerichtshof bisher keine Gelegenheit hatte, sich zu Umfang und Reichweite des Anwaltsprivilegs im Rahmen interner Untersuchungen ausführlich zu äußern.
Nun steht fest, dass es nach geltendem Recht für unternehmensinterne Untersuchungen, die ein Unternehmen an eine Kanzlei vergibt, keinen Beschlagnahmeschutz, wenn nicht konkret gegen eine bestimmte Person ermittelt wird (§ 30 OWiG). Interne Untersuchungen werden dadurch, dass man dafür externe Kanzleien beauftragt, nicht vor den Ermittlungsmaßnahmen staatlicher Behörden geschützt.
Hieran kann, dies ergibt sich aus den Ausführungen aus Karlsruhe eindeutig, nur der Gesetzgeber etwas ändern. Ob der allerdings bereit ist, einen deutlich erweiterten Beschlagnahmeschutz nur deswegen zu schaffen, weil mit der Untersuchung eine Anwaltskanzlei beauftragt wurde, darf bezweifelt werden. Nach den heftigen Auseinandersetzungen über die Klarstellungen in § 160 a StPO ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber sich schwertun wird, Anwälte in dieser Hinsicht gegenüber andern Ermittlungen durchführenden Unternehmen (Detekteien, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften etc.) zu privilegieren.
Verfassungsbeschwerden von Jones Day: Nicht genug Inlandsbezug
Nichts wesentlich Neues enthalten dagegen die beiden Beschlüsse zur Grundrechtsfähigkeit der Kanzlei Jones Day und der Verfassungsbeschwerde der drei Rechtsanwälte persönlich. Mit diesen Entscheidungen präzisieren die Verfassungsrichter bloß ihre bisherigen Grundsätze.
Die Kanzlei Jones Day als Partnerschaft des Rechts des Staates Ohio hatte die Auffassung vertreten, dass sie ein eigenes Verfassungsbeschwerderecht habe, da sie als Kanzlei selbst Trägerin von Grundrechten sein könne. Die Law Firm berief sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2009, nach der auch eine inländische juristische Person sich auf einen Grundrechtsschutz berufen kann.
Das sieht das BVerfG in Bezug auf Jones Day anders. Ausländische juristische Personen können sich nicht auf materielle Grundrechte berufen. Eine Ausnahme bestünde nur bei juristischen Personen mit einem Sitz innerhalb der Europäischen Union und einem hinreichenden Inlandsbezug. Einen solchen Inlandsbezug können die Karlsruher Richter – wohl zu Recht –aber nicht erkennen. Das liegt nicht nur daran, dass auch die Verhandlungen mit den amerikanischen Behörden einen deutlichen Bezug zu den Vereinigten Staaten von Amerika haben.
Interessanterweise gehen die Richter auch auf die Organisationsstruktur der Kanzlei ein. Sie sehen schon keine Eigenständigkeit des Münchner Standortes von Jones Day, weil der deutsche verantwortliche Partner keine eigene Verantwortung hat, sondern die Münchner unter der Aufsicht des amerikanischen Partners der Gesamtkanzlei stehen. So seien die Vollmachten auch nicht vom verantwortlichen Partner in München, sondern von dem für Deutschland verantwortlichen Partner unterzeichnet.
Reformbedarf im anwaltlichen Gesellschaftsrecht
Folgerichtig lehnen die Richter dann auch die persönlichen Verfassungsbeschwerden der drei Rechtsanwälte, ein Partner und zwei angestellte Rechtsanwälte, ab. Der Partner der Sozietät könne nur die Verletzung eigener Rechte behaupten, eine Verletzung fremder Rechte kann er im eigenen Namen nicht rügen. Auch eine Verletzung des Art. 12 des Grundgesetzes sei hier nicht zu erkennen. Die angestellten Rechtsanwälte können sich grundsätzlich nicht auf das Wohnungsgrundrecht des Art. 13 GG berufen. Das Nutzungsrecht an den Kanzleiräumen steht Ihnen überhaupt nicht zu, es könnte, wenn überhaupt, laut Karlsruhe nur allen Partnern gemeinschaftlich zustehen.
Die Verfassungsbeschwerden zeigen die Schwierigkeiten des anwaltlichen Berufsrechts auf. Wird aus verschiedensten Gründen eine Organisationsform außerhalb Europas gewählt und gibt es keinen eindeutigen inländischen Bezug einzelner Kanzleistandorte, kann sich eine Kanzlei nicht auf die Grundrechte stützen. Grundsätzlich könnten, wenn überhaupt, diese Grundrechte nur von der Partnerschaft als solcher geltend gemacht werden; das wiederum setzt voraus, dass alle Partner an einem Strang ziehen. Zudem würde auch eine gemeinschaftliche Verfassungsbeschwerde sicherlich vom BVerfG ausführlich im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis geprüft.
Auch hier zeigt sich ein Reformbedürfnis im anwaltlichen Berufsrecht. Die Überlegungen zu einem neuen anwaltlichen Berufsrecht, wie sie zurzeit die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein durch das Gutachten von Martin Henssler vorbereiten, können sehr sinnvoll sein; schon um grundrechtlichen Schutz zu beanspruchen.
Der Autor ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln und Rechtsanwalt.
Martin W. Huff, BVerfG zu Beschlagnahmen bei Jones Day im Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29637 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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