Aufatmen für Anwälte: Angestellte in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Sie sind keine Syndikusanwälte, so das BSG. Das Urteil erklärt Martin W. Huff.
Anwälte, die bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt sind, können von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Dies ergibt sich aus den jetzt vorliegenden schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 15.12.2016, Az. 5 RE 7/16 R).
Nach der Entscheidung der Richter aus Kassel sind diese Anwälte, die Mandanten ihres Arbeitgebers weisungsfrei anwaltlich beraten, keine Syndikusanwälte im Sinne der Urteile des BSG vom 3. März 2014. Vielmehr handelt es sich um eine eindeutige anwaltliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Für diese Tätigkeit kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI erfolgen. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach den neuen gesetzlichen Vorschriften ist daher für die rentenrechtliche Befreiung in diesen Fällen nicht erforderlich. Martin W. Huff fast die umfangreichen Entscheidungsgründe zusammen.
Kein anwaltliches Arbeiten in Abhängigkeiten
Mit seinen aufsehenerregenden Urteilen vom April hatte das BSG entschieden, dass angestellte Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind, grundsätzlich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der anwaltlichen Versorgungswerke befreit werden können. Als Begründung führten die Richter an, die Tätigkeit im Unternehmen oder Verband könne aufgrund der Abhängigkeiten nie eine anwaltliche Tätigkeit sein.
Diese Urteile hatten dazu geführt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2016 den neuen "Syndikusrechtsanwalt" geschaffen hatte, der als Rechtsanwalt zugelassen ist und dann auch die Befreiung erhalten kann. Rund 12.000 Anträge auf diese Zulassung liegen den regionalen Rechtsanwaltskammern mittlerweile vor.
Jetzt hat der gleiche Senat des BSG für eine Berufsgruppe von angestellten Rechtsanwälten seine Auffassung geändert. In den Urteilen vom 15.12.2016 sehen die BSG-Richter Tätigkeiten von Rechtsanwälten, die als Angestellte bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Mandanten ihres Arbeitgebers tätig sind, dann eine berufsspezifische anwaltliche Tätigkeit an, wenn die Rechtsberatung im wesentlichen weisungsfrei erfolgt.
Nur noch Aufklärung weiterer Sachverhaltsfragen
Damit hatte die Klage eines Rechtsanwalts bei einem der großen Wirtschaftsprüfungsunternehmen im wesentlichen Erfolg. Er hatte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beginn seiner Tätigkeit und der Zulassung als Rechtsanwalt vom Juli 2010 an geltend gemacht.
Das BSG hat zwar den Rechtsstreit an das bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen, dies aber nur noch zur Aufklärung weiterer Sachverhaltsfragen. Die grundsätzliche Linie haben die Sozialrichter bereits jetzt vorgegeben. In dieser Auseinandersetzung hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Befreiung verweigert und gegen die stadtgebenden Urteile des Sozialgerichts München des bayerischen LSG die Auffassung vertreten, dass auch diese Berufsgruppe unter die Urteile des Senats vom 3. April 2014 fielen.
Martin W. Huff, BSG: Entscheidend ist weisungsfreies Arbeiten für Mandanten: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22989 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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