Nürnberg pro, Karlsruhe kontra, Ablehnung begründet
Auf der Jahreshauptversammlung der Rechtsanwaltskammer (RAK) Nürnberg am Freitag vergangener Woche sprachen sich die 200 anwesenden Mitglieder nahezu einstimmig für eine Unterstützung des Gesetzentwurfes aus, mit dem das Justizministerium (BMJV) im Wege der "berufsrechtlichen Lösung" nicht nur einen Verbleib der Syndici im Versorgungswerk der Anwälte sichern, sondern die Gruppen auch hinsichtlich ihres berufsrechtlichen Status weitgehend angleichen möchte. Mit nur einer Gegenstimme und vier Enthaltungen beschloss man in Nürnberg, "dass sich der Vorstand dafür einsetzt, auf Basis des Referentenentwurfs eine berufsrechtliche, dauerhafte Lösung für die Syndikusanwälte zu finden." Ähnlich hat sich die Mehrheit der übrigen Kammern positioniert, der sich, wenn auch zaghaft, vor einigen Wochen auch die Bundesrechtsanwaltskammer angeschlossen hat. Ein deutlich anderes Ergebnis brachte hingegen die Versammlung der RAK Karlsruhe am vergangenen Samstag. Auch dort war die Beteiligung mit über 300 anwesenden Personen im Vergleich zu den Vorjahren überdurchschnittlich groß - ein Trend, der sich quer durch sämtliche Kammerversammlungen der letzten Monate zieht und das beträchtliche Interesse an der Thematik verdeutlicht. Anders als etwa in Berlin oder in Düsseldorf, wo große Zahlen von Syndikusanwälten die jeweiligen Versammlungen regelrecht geflutet und eine Unterstützung des Referentenentwurfs in der Folge mühelos durchgesetzt haben, behielten in Karlsruhe die Gegner des Entwurfs die Überhand. Gemeinsam mit der RAK Thüringen, der Pfälzischen RAK und der RAK des Saarlandes erklären sie in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf ihre ablehnende Haltung. Die im Entwurf vorgesehene Aufnahme der bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigten Syndici in die Anwaltschaft verletze das Rechtsstaatsprinzip und die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. Der Umstand, dass der "Mandant" des Syndikus zugleich sein Arbeitgeber ist, lasse sich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit des Anwalts nicht vereinbaren. mbr/cvl/LTO-Redaktion
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2015 M05 12
Syndikusanwälte
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