Die neue Xbox One: Der Feind in meinem Wohnzimmer

von Markus Schröder, LL.M.

29.05.2013

Pünktlich zum Weihnachtsgeschäft soll die neue Xbox One ausgeliefert werden. Mit dem Kamerasystem Kinect kann dabei eines der Features der Konsole die Spieler identifizieren, die Daten will Microsoft auch für Marktforschungszwecke nutzen. Die Konsole könnte wie schon Facebooks biometrische Gesichtserkennung in Deutschland an den Datenschützern scheitern, prognostiziert Markus Schröder.

Microsoft möchte das wichtige Weihnachtsgeschäft mit einer weiterentwickelten Version der Xbox beleben. Bei den Neuerungen wird die Nutzerfreundlichkeit groß geschrieben. So soll die Konsole die User und deren Spielgewohnheiten erkennen. So weit, so gut.

Die integrierte Kamera, die das ermöglicht, ist sogar in der Lage, den Gesichtsausdruck und die Mimik der Spieler zu kategorisieren. Auch erfasst sie, wie viele Personen sich im Raum befinden. Ein weiteres Feature der Xbox One soll darin bestehen, dass man diese per Zuruf einschalten kann. Dazu müssen die im Kinect-System integrierten Mikrofone allerdings auch im Standby-Modus eingeschaltet bleiben.

Auf der einen Seite steht sicherlich die hohe Nutzerfreundlichkeit der Xbox One. Zudem soll die neue Technologie den Jugendschutzes gewährleisten, weil erkennbar jüngere Nutzer ein Spiel mit einer bestimmten Altersfreigabe nicht spielen können.

Datenschutz versus Jugend- und Urheberrechtschutz

Komplizierter wird es bei dem Interesse der Spielkonsolenanbieter, das Spielen kopierter oder importierter Spielen zu verhindern. Es ist urheberrechtlich umstritten, ob es überhaupt rechtlich zulässig ist, das technikseitig zu unterbinden.

Vor allem aber gibt es erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken. Dabei sind zwei Interessenlagen zu unterscheiden. Das Interesse der Nutzer an einem hohen Jugendschutzniveau und einer angenehmen Nutzbarkeit könnte man durch eine entsprechende umfassende Aufklärung und ihre entsprechende Einwilligung wahren.

Auch der Spielkonsolenanbieter Microsoft hat aber ein Interesse an der Datenerhebung. So hat das Unternehmen bei der Präsentation der Xbox One darauf verwiesen, dass die Daten, die bei der Nutzung der Konsole anfallen, zu Marktforschungszwecken genutzt werden sollen.

Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen richtet sich nach § 30a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nach dieser Vorschrift dürfen diese Daten dann allerdings auch nur für Marktforschungszwecke selbst verwendet und müssen schnellstmöglich anonymisiert werden. Hält sich Microsoft an diese Vorgaben, wäre die Nutzung für andere Zwecke wie insbesondere zur Profilbildung ausgeschlossen. Grund ist der Grundsatz der Zweckbindung, der dem BDSG zu Grunde liegt.

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn das zur Durchführung eines Schuldverhältnisses erforderlich ist. Microsoft könnte also Spiele anbieten, für deren Nutzung eben die durch Kinect angebotenen Features zwingend erforderlich sind. Doch auch wenn man das für zulässig halten wollte, müsste das Unternehmen die Nutzung anderer Spiele auch ohne Kinect ermöglichen.

Nutzerprofile, gespeichert auf Servern in den USA?

Ein entscheidendes Problem unabhängig von der Zulässigkeit der Datenerhebung bleibt  aber ihre Speicherung durch den Software-Riesen. Die Möglichkeiten, diese Daten nutzerbezogen auszuwerten sowie Nutzerprofile anzulegen und zeitlich unbegrenzt zu  speichern, sind nicht nur beängstigend, sondern auch datenschutzrechtlich bedenklich.

Microsoft hat bereits zugesagt, dass die Daten nur lokal auf der Xbox gespeichert werden sollen. Wie das Unternehmen das allerdings in Anbetracht schon allein der angesprochenen Nutzungsmöglichkeiten gewährleisten sollte, ist mehr als fraglich. Würden diese Daten tatsächlich zentral, vorzugsweise auf Servern in den USA, gespeichert und zur Anlegung von Nutzerprofilen genutzt, würde die Selbstbestimmung der Nutzer über die Nutzung ihrer Daten jedenfalls wesentlich erschwert.

Die Xbox One bietet zweifelsohne eine faszinierende neue Technik. Wenn diese aber mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht Schritt halten kann, wird sie wohl das Schicksal der Facebook Gesichtserkennung teilen.

Der Autor Markus Schröder, LL.M. (Informationsrecht), Datenschutzbeauftragter (TÜV), ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter bei der auf Datenschutz spezialisierten Kanzlei Kinast & Partner in Köln sowie Lehrbeauftragter für Datenschutzrecht an der Düsseldorf Law School.

Zitiervorschlag

Markus Schröder, Die neue Xbox One: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8827 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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