Winter auf deutschen Straßen: Mit Recht gegen die gefährliche Rutschpartie

Der Traum von weißer Weihnacht hat sich 2010 mehr als erfüllt. Wer jedoch zum Fest mit dem Auto fahren wollte, erlebte mit stundenlangen Staus auf zugeschneiten und glatten Straßen eher einen Albtraum. Die Winterdienste sind angesichts der Schneemassen offensichtlich überfordert. Nur wie viel muss überhaupt für die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen getan werden?

Das Schneeräumen sowie das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte gehört weder nach den Straßengesetzen der Länder noch nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) zur Straßenbaulast. Für die Bundesfernstraßen, also Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit ihren Ortsdurchfahrten (§ 1 Abs. 2 FStrG), bestimmt § 3 Abs. 3 FStrG lediglich, dass die Straßenbaulastträger "nach besten Kräften" die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen "sollen".

Eine Rechtspflicht zum Räumen und Streuen kann sich aber aus der allgemeinen, im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht ergeben: Auf der Grundlage der §§ 823, 836 Bürgerliches Gesetzbuch wurde der allgemeine Rechtsgedanke entwickelt, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Dies gilt unter anderem auch für denjenigen, der eine Gefahrenquelle dadurch schafft, dass er eine Straße dem Verkehr zur Verfügung stellt. Dies ist der jeweilige Straßenbaulastträger.

Wer Straßenbaulastträger ist, wird von der Straßenklasse bestimmt. Gem. § 5 Abs. 1 FStrG ist der Bund Baulastträger für die Bundesfernstraßen. Da diese jedoch im Auftrag der Länder verwaltet werden (Art. 90 Abs. 2 GG), sind insofern die Länder verkehrssicherungspflichtig, ebenso wie nach den Landesstraßengesetzen für die Staatsstraßen. Aus den Landesstraßengesetzen ergibt sich auch, dass Straßenbaulastträger für die Kreisstraßen die Landkreises beziehungsweise kreisfreien Gemeinden sind und für die Gemeindestraßen die jeweiligen Gemeinden.

Inhalt und Reichweite der Verkehrssicherungspflicht und damit auch der Räum- und Streupflicht sind nicht gesetzlich geregelt, sondern Ergebnis eines seit vielen Jahren entwickelten Richterrechts.

Keine generelle Räum- und Streupflicht

Danach steht etwa fest, dass innerorts die Straßen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind. Dabei sind laut Bundesgerichtshof (BGH) Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (Beschl. v. 20.10.1994, Az. III ZR 60/94). Eine Räum- und Streupflicht besteht nicht, solange durch das Streuen wegen anhaltend starken Schneefalls oder sonstiger extremer Witterungsbedingungen keine nachhaltige Sicherungswirkung erreicht werden kann (Thüringisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.1.2009,  Az. 4 U 341/08).

Ein Streupflichtiger muss daher in solchen Fällen nicht unentwegt die in seinem Verantwortungsbereich fallenden Straßen reinigen und Glättestellen beseitigen. Vielmehr genügt insoweit die Wiederholung der Reinigungs- und Streumaßnahmen in Intervallen (Kammergericht Berlin, Urt. v. 25.3.2009, Az. 26 U 157/08).

Für die Wichtigkeit und Bedeutung des Verkehrsweges kommt es insbesondere auf das Verkehrsaufkommen und die örtlichen Verhältnisse an (BGH, Urt. v. 10.12.1974, Az. VI ZR 156/73). Das Merkmal der Verkehrswichtigkeit erfüllen in der Regel nur verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und städtische Hauptverkehrsstraßen.

Ob in einem Streckenbereich ein nicht nur unbedeutender Verkehr herrscht, kann aber nicht allein aus der Anzahl der Fahrzeuge beurteilt werden, die dort durchschnittlich vorbeikommen. Abzustellen ist vielmehr auch auf die Art des Verkehrs, insbesondere ob es sich um bloßen Anlieger- oder auch um Durchgangsverkehr handelt (Thüringisches Oberlandesgericht, Urt. v. 21.1.2009,  Az. 4 U 341/08).

Bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage sind nur die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. (BGH, Beschl. v. 20.10.1994, Az. III ZR 60/94). Solche liegen erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann (BGH, Beschl. v. 20.12.1984, Az. III ZR 19/84).

Einschränkungen zur Nachtzeit

Die Verkehrsteilnehmer können auch nicht erwarten, dass sie die Straßen zu jeder Zeit in einem verkehrstauglichen Zustand vorfinden. Vielmehr sind öffentliche Straßen grundsätzlich nur für den normalen Tagesverkehr gegen Glätte zu sichern; dabei müssen die Streuarbeiten morgens jedoch so rechtzeitig einsetzen, daß bereits der den Tagesverkehr einleitende Hauptberufsverkehr geschützt wird (BGH, Beschl. v. 20.12.1984, Az. III ZR 19/84). Das Oberlandesgericht München stellt insofern auf 7.00 Uhr ab (Urt. v. 28.1.2010, Az. 1 U 3824/09). An Sonn- und Feiertagen verschiebt sich der Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs auf 9.00 Uhr (Oberlandesgericht Hamm, Urt. v. 03.02.1987, Az. 9 U 277/86).

Die Streupflicht endet in den Abendstunden mit dem Schluss des allgemeinen Tagesverkehrs, was je nach Region und Verkehrsbedeutung der Straße zwischen 21.00 und 22.00 Uhr anzusetzen ist. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden ist nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden muss (BGH, Beschl. v. 11.08.2009, Az. VI ZR 163/08).

Da nicht alle Stecken gleichzeitig im Winterdienst geräumt und gestreut werden können, müssen bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen – auch auf Autobahnen – in Kauf genommen werden. Vor allem in solchen Situationen gilt, dass sich der Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Ausrüstung (Winterreifen, gegebenenfalls auch Schneeketten), Reduzierung der Geschwindigkeit und besondere Sorgfalt den Straßenverhältnissen anpassen muss - Grundsätze, die im Winter eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollten.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

Zitiervorschlag

Alfred Scheidler, Winter auf deutschen Straßen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2228 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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