4/5: Framing kann Urheberrechtsverletzung sein
Mittels Framing binden Dritte die Inhalte anderer, zum Beispiel Youtube-Videos, in ihre eigenen Websites ein. Der EuGH entschied im März 2021, dass das unzulässig ist, wenn der Zugang der einzubettenden Werke auf ihrer ursprünglichen Website auch schon beschränkt ist (Urt. v. 09.03.2021, Az. C 392/19).
Auch hier handelte es sich um einen Fall aus Deutschland, die Vorlage lieferte der BGH in einem Streit zwischen der klagenden Stiftung preußischer Kulturbesitz und der beklagten Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst. Der BGH wollte vom EuGH wissen, ob Framing eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Urheber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen hat. Das hat der EuGH bejaht und damit begründet, dass durch Framing das eingebettete Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht werde. Schließlich unterliege das Werk auf seiner ursprünglichen Website Beschränkungen, die den Zugang nicht für jeden möglich machten. Die Folge: Für die öffentliche Wiedergabe, sprich das Framing, braucht man die Erlaubnis der betroffenen Rechteinhaber, wenn das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47089 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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