3/5: Kein pauschales Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
Dass es zu keinen pauschalen Kopftuchverboten in Deutschland kommen wird, zeigt ein Urteil des EuGH vom Juli 2021. Unternehmen dürfen danach am Arbeitsplatz das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen zwar verbieten, aber nur, wenn diese die betriebliche Neutralität gefährden. So entschied der EuGH im Juli 2021 über zwei Vorlagen aus Deutschland (Urt. v. 15.07.2021, Rs. C-804/18 und C-341/19).
Beim EuGH ging es um die Fälle von zwei Mitarbeiterinnen. Ihre jeweiligen Arbeitgeber hatten ihnen untersagt, sichtbare religiöse Zeichen und damit auch ein Kopftuch zu tragen. Beide Mitarbeiterinnen, die durch ihre Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt wurden bzw. abgemahnt worden waren, setzten sich dagegen gerichtlich zur Wehr. Die Arbeitgeber beriefen sich auf die unternehmerische Betätigungsfreiheit und den Wunsch nach betrieblicher Neutralität.
Der EuGH entschied sodann, dass ein Verbot jeglicher religiöser Zeichen zwar eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion darstelle. Allerdings könne eine solche Neutralitätspolitik im Unternehmen gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ein Bedürfnis nach betrieblicher Neutralität nachweisen könne. Laut EuGH ist in die Abwägung aber miteinzubeziehen, dass Angehörige bestimmter religiöser Gruppen von einem Verbot mehr betroffen seien als andere. Außerdem sei immer ein Blick auf die nationalen Vorschriften zum Schutz der Religionsfreiheit zu werfen. Es müsse in die Abwägung einfließen, wenn diese in einem Mitgliedstaat besonders stark ausgeprägt sind – wie es in Deutschland der Fall ist.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47089 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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