Weg frei für Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung
Wenn es um Vorratsdatenspeicherung geht, weiß man eigentlich, was man vom EuGH erwarten kann: In Luxemburg hält man nicht viel davon. Die Vorratsdatenspeicherung erlaubt es Strafverfolgungsbehörden, auf Verbindungsdaten der Internet- und Telefonkommunikation zuzugreifen, private Anbieter müssen solche Daten deshalb auf Vorrat bereithalten. Viele EU-Mitgliedstaaten halten das für unverzichtbar, doch der EuGH erklärte schon 2016 in einer Grundsatzentscheidung die Vorratsdatenspeicherung für weitgehend nicht vereinbar mit den EU-Grundrechten.
Überraschend war es deshalb nicht, dass die Luxemburger Richter im Oktober auch auf drei Vorlagen aus Großbritannien, Frankreich und Belgien hin erklärten, die anlasslose Vorratsdatenspeicherung sei grundsätzlich unzulässig (Urt. v. 06.10.2020, Rechtssache C-623/17 u.a.). Aber sie ließen folgenreiche Ausnahmen zu. Dabei geht es vor allem um die Terrorismusbekämpfung.
So darf zwar weiterhin nicht pauschal eine anlasslose und unbegrenzte Vorratsdatenspeicherung angeordnet werden, der EuGH erlaubt diese aber für den Fall einer gegenwärtigen oder bevorstehenden Bedrohung der nationalen Sicherheit. Für einen begrenzten Zeitraum und in einem verhältnismäßigen Rahmen dürfen dann auch private Internetanbieter verpflichtet werden, Daten vorzuhalten, auf die die Sicherheitsbehörden zugreifen können. Damit ist der Weg frei für neue Regelungen – durch den deutschen Gesetzgeber oder auch im Rahmen einer europäischen Muster-Vorratsdatenspeicherung.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43835 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag