Entschädigung für Ex-Sicherungsverwahrte: Wegsperren – und zahlen?!

von Prof. Dr. Marten Breuer

24.04.2012

Das LG Karlsruhe hat vier zu Unrecht Sicherungsverwahrten eine Entschädigung von insgesamt 240.000 Euro zugesprochen. Damit reagiert das Gericht auf ein Urteil des EGMR, der die nachträgliche Streichung der zehnjährigen Höchstfrist für Sicherungsverwahrte als konventionswidrig beurteilt hatte. Ein gutes Urteil, nicht nur für den Rechtsstaat, kommentiert Marten Breuer.

War das wirklich notwendig? Vier Straftäter, wegen Vergewaltigung, versuchten Mordes und anderer Taten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und wegen ihrer Gefährlichkeit anschließend in Sicherungsverwahrung genommen, erhalten jetzt auch noch eine Entschädigung? Und zwar nicht, weil sie die Taten nicht begangen hätten, sondern wegen der Unrechtmäßigkeit ihrer Sicherungsverwahrung?

Es war notwendig. Das Urteil ist ein gutes Urteil – gut für den Rechtsstaat, gut aber auch deswegen, weil es die Offenheit der deutschen Rechtsordnung für den europäischen Menschenrechtsschutz unter Beweis stellt.

Die Vorgaben des EGMR

Den Stein ins Rollen gebracht hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 (Fall M. gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 19359/04). Darin beurteilten die Straßburger Richter die nachträgliche Streichung der zehnjährigen Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB a.F.) als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 7 EMRK) wie auch gegen das Recht auf Freiheit der Person (Art. 5 EMRK). Da die Ursache des Konventionsverstoßes in der Gesetzesvorschrift selbst lag, stand damit zugleich fest, dass dutzende weiterer Sicherungsverwahrter zu Unrecht in Haft saßen.

Das Bundesverfassungsgericht folgte der Einschätzung des EGMR und erklärte die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, Az. 2 BvR 2365/09 u.a.). Aufgrund dieses Urteils ist der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die Rechtslage den Vorgaben des EGMR anzupassen. Hierfür gewährte ihm das BVerfG eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2013.

Nicht geklärt war damit, wie auf die in der Vergangenheit liegende, zu Unrecht verbüßte Sicherungsverwahrung zu reagieren ist. Das Urteil des Landgerichts (LG) Karlsruhe hat diesbezüglich Pilotcharakter (Urt. v. 24.04.2012, Az. 2 O 278/11, 2 O 279/11, 2 O 316/11 und 2 O 330/11).

EMRK statt deutsches Amtshaftungsrecht

Wie ungewöhnlich das Urteil aus Sicht der deutschen Rechtsordnung ist, zeigt ein Abgleich mit dem Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Dieses setzt Verschulden voraus – da die baden-württembergischen Beamten aber nur getreu dem damaligen Buchstaben des Strafgesetzbuches gehandelt haben, konnte ihnen kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, betonte Richter Lang in der Urteilsbegründung.

Der Bundesgesetzgeber, der für den Konventionsverstoß eigentlich verantwortlich ist, kann amtshaftungsrechtlich nicht in belangt werden, denn es gibt keine Haftung für legislatives Unrecht. Nach den tradierten Grundsätzen des deutschen Amtshaftungsrechts wären die Ex-Sicherungsverwahrten also leergelaufen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält in ihrem Art. 5 Abs. 5 jedoch eine Entschädigungsklausel, die von der deutschen Rechtsprechung als unmittelbare, verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage anerkannt ist: "Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz [lies: Entschädigung]." Dem Grunde nach blieb dem LG Karlsruhe daher nichts anderes übrig, als das Land Baden-Württemberg zu verurteilen.

Eine alternativlose Entscheidung mit schwierigen Konsequenzen

Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung orientieren sich die Karlsruher Richter  mit 500 Euro pro Monat an der Summe, die der EGMR in vergleichbaren Fällen zuzusprechen pflegt.Auch damit beweisen sie die oft beschworene Offenheit und Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung.

Was wäre die Alternative gewesen? Hätte das Landgericht die Klage abgewiesen und hätten die ehemals Sicherungsverwahrten den deutschen Instanzenzug durchlaufen, so wären sie letztlich wiederum in Straßburg beim EGMR gelandet. Dieser hätte vorhersehbar eine Verletzung der Art. 5 und 7 EMRK festgestellt.

Darüber hinaus kann der Menschengerichtshof gem. Art. 41 EMRK eine "gerechte Entschädigung" zusprechen – wenn dies aus seiner Sicht notwendig ist. Im Ausgangsfall M. gegen Deutschland hat der EGMR dem Beschwerdeführer 50.000 Euro als Entschädigung für die unrechtmäßig verbüßte Sicherungsverwahrung gewährt. Indem sich das LG Karlsruhe auch bei der Höhe der Entschädigung an der Rechtsprechung des EGMR orientiert, erspart die Kammer den Betroffenen den Weg durch die Instanzen. Für den EGMR, der unter einer Verfahrenslast von über 100.000 Beschwerden ächzt, erübrigt sich überflüssige Routinearbeit.

Das Urteil birgt jedoch auch Sprengstoff. Zum einen, weil andere zu Unrecht Sicherungsverwahrte animiert werden, Entschädigungsklage zu erheben. Zum anderen wird vermutlich ein Streit darüber entstehen, ob das Land Baden-Württemberg den Schaden endgültig zu tragen hat.

Die eigentliche Ursache für den Konventionsverstoß lag ja auf Bundesebene. Gemäß dem erst kürzlich geschaffenen Art. 104 Abs. 6 GG tragen Bund und Länder die Lasten einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands "nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung". Kann das verurteilte Land also den Bund in Regress nehmen? Das letzte Wort, so viel steht fest, ist hier noch nicht gesprochen.

Der Autor PD Dr. Marten Breuer ist Vertreter der Professur für Öffentliches Recht mit internationaler Ausrichtung, Universität Konstanz. Er hat für das Bundesministerium der Justiz Berichte über die Rechtsprechung des EGMR in Fällen gegen andere Staaten als Deutschland sowie zahlreiche Publikationen aus den Bereichen EMRK sowie Staatshaftungsrecht verfasst.

Mit Materialien von dpa.

Zitiervorschlag

Marten Breuer, Entschädigung für Ex-Sicherungsverwahrte: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6063 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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