Videoüberwachungsgerät bei Aldi: Für 119 Euro nur den eigenen Garten filmen

von Martin W. Huff

03.07.2012

Aldi-Süd bietet ein Videoüberwachungsgerät für sehr günstige 119 Euro an. Es kann Fotos machen, Videos aufnehmen und hat viel Speicherplatz. Der Discounter wirbt unter anderem mit der Möglichkeit, Wild zu beobachten oder das Auto in der Tiefgarage stets im Blick zu haben. Martin W. Huff erklärt, dass man all das zwar vielleicht technisch kann, aber deshalb noch lange nicht darf.

Was der Discounter Aldi-Süd seit einigen Tagen anbietet, dürfte viele Verbraucher zu einem raschen Kauf veranlassen. Eine Kamera, ein Videoüberwachungsgerät mit umfangreichen Funktionen, von der Herstellung von Fotos über Videoaufnahmen, die Tag und Nacht möglich sind, verbunden mit einer Speicherkarte von immerhin 4 Gigabyte. Das Gerät ist in einer Baumoptik gehalten und kann mittels einer Halterung unauffällig an einem Baum angebracht werden. Ideal also, um zu sehen, was rund um den Anbringungsort geschieht.

Doch so einfach darf der Apparat nach der Rechtslage in Deutschland nicht eingesetzt werden. Denn das Recht am eigenen Bild genießt als Teil des Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 GG) besonderen Schutz. Nach dem Kunsturhebergesetz dürfen Bilder daher ohne Zustimmung des Abgebildeten nur veröffentlicht werden, wenn sie ein Ereignis der Zeitgeschichte abbilden (§ 23 KUG).

Noch entscheidender ist aber die Regelung des § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die sich entsprechend auch in den meisten Landesdatenschutzgesetzen findet. Danach ist die so genannte Videoüberwachung, also die Überwachung mit optisch-elektronischen Einrichtungen, nur in ganz bestimmten Fällen zulässig. Erlaubt ist immer nur eine offene, also deutlich gekennzeichnete Überwachung, die gerechtfertigt sein muss.

Unterlassung und Bußgeld: Teures neues Hobby

Im öffentlichen Raum sind die Voraussetzungen durch die Landespolizeigesetze geregelt – hier ist die Überwachung durch die Polizei, nicht aber durch eine Privatperson, bei einer Gefährdungslage zulässig, wie Anfang des Jahres das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, Az. 6 C 9/11). Einer Privatperson ist diese Form der Überwachung eindeutig untersagt. So darf auch ein stolzer Besitzer der Aldi-Kamera nicht Straßen und Plätze vor seinem Haus überwachen. Er kann sofort auf Unterlassung in Anspruch genommen und zudem kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden.

Aber auch, wer zum Beispiel sein Auto in der Tiefgarage im Blick behalten möchte, verhält sich klar rechtswidrig. Im drohen die gleichen Folgen, wenn er nicht die Zustimmung des Eigentümers und sämtlicher Mieter eingeholt und die Überwachung klar gekennzeichnet hat.

Auf einem Waldgrundstück oder in einer Tiefgarage darf der Einsatz, der offen erfolgen muss, nur stattfinden, wenn das Grundstück öffentlich zugänglich ist, also jedermann ohne eine konkrete Kontrolle Zugang hat. Man muss also durch ein Schild auf die Überwachung hinweisen, welches auch erkennen lassen muss, wer für sie verantwortlich ist.

Das Gleiche gilt etwa auch für den Eingangsbereich vor einer Garage oder einen Vorgarten, den jeder betreten kann. Und auch, wer Wild im eigenen Wald überwachen will, müsste, was sicherlich kaum jemand machen wird, im Einzugsbereich der Kamera Schilder anbringen, in denen auf die Tatsache der Überwachung hingewiesen wird. Auf einem fremden Grundstück ist die Überwachung sowieso verboten.

Übrig bleibt – entgegen den Bildern in der Werbung von Aldi-Süd – eigentlich nur die Überwachung des eigenen, eingezäunten und somit nicht öffentlich zugänglichen Grundstücks. Ob sich diese lohnt, muss jeder Käufer für sich entscheiden.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen.

Zitiervorschlag

Martin W. Huff, Videoüberwachungsgerät bei Aldi: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6523 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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