Verkehrsrecht 2013: Neue Führerscheine, aber weiter rechts vor links

von Adolf Rebler, Dr. jur.

07.01.2013

Ab 19. Januar gibt’s  einen neuen Führerschein, am 1. April tritt eine neue Straßenverkehrsordnung in Kraft. Ganz neu? Ja, ganz neu, nachdem ein obskurer Fehler die alte StVO komplett außer Kraft gesetzt hatte - vielleicht. Jedenfalls gibt es neben linken Radwegen vor allem auch neue Führerscheine für alle. Adolf Rebler erklärt, ob nun ein Gang zum Amt fällig wird.

Wer bisher seine Fahrberechtigung erwarb, konnte mit dem ausgestellten Lappen bis zu seinem oder bis zu dessen Ende fahren. Umzutauschen war  das Dokument nicht - auch wenn die abgebildete Person der Jugend schon längst entwachsen und nun "in den besten Jahren" war.

Nur wenn sich an der Fahrberechtigung etwas änderte und das nachzutragen war, bekam man ein neues Dokument. Niemand war also gezwungen, sein geliebtes Jugendfoto gegen ein vielleicht weniger schmeichelhaftes, aber dafür aktuelles Foto einzutauschen.  

Das führte bisher dazu, dass man in Deutschland den alten grauen Lappen noch ebenso antreffen konnte wie das rosa Dokument und den (noch) aktuellen Scheckkartenführerschein.

Alles für die Fälschungssicherheit: Neue Führerscheine 15 Jahre gültig

Doch all das wird nun anders, wenn auch nicht sofort für jeden. Ausgelöst wird die Änderung durch einen neuen § 24a Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Regelung, die zum 19. Januar in Kraft treten wird, befristet die Gültigkeit der Führerscheindokumente einheitlich auf 15 Jahre. Eine zunächst geplante unterschiedliche Gültigkeitsdauer für verschiedene Fahrerlaubnisklassen wurde zwischenzeitlich korrigiert. Rein praktisch geschieht die Befristung dadurch, dass der neue Führerschein per Feld auf seiner Vorderseite insgesamt mit einem Ablaufdatum versehen wird.  

Die Vorschrift des § 24a FeV setzt Artikel 1 Abs. 1 der so genannten "3. Führerscheinrichtlinie" um. Die Befristung soll die Fälschung der Dokumente erschweren, etwa auch, indem das Führerscheinmuster entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik "nachgerüstet" wird.

Dabei enthält der in Deutschland von der Bundesdruckerei hergestellte Führerschein schon heute ganze 19 Sicherheitsmerkmale, die vom Sicherheitsfaden über spezielle kopiersichere Druckfarben bis hin zur Mikroschrift reichen.

Ein Mikrochip, wie ihn die EU-Richtlinie zulassen würde, ist im deutschen Führerschein allerdings nicht eingebaut. Auch Gesundheitschecks vor Aushändigung eines neuen Führerscheins, welche nach der Richtlinie ebenfalls möglich wären, sieht die deutsche FeV nicht vor. Das EU-Recht unterscheidet nämlich nicht zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis, die Führerscheinrichtlinie legt sowohl die Voraussetzungen für den Erweb der Fahrberechtigung als auch die Anforderungen an das Dokument fest.

Wiedervorlage: 19. Januar 2033

Handlungsbedarf besteht nun aber nicht, ein wenig Zeit bleibt den Inhabern alter Führerscheine noch. Diese sind auch weiterhin gültig - bis zum 19. Januar 2033. Erst bis dahin müssen auch alte Lappen ausgetauscht werden.

Und auch wenn jemand diesen Termin versäumen sollte, braucht er keine Angst vor allzu martialischen Konsequenzen zu haben. Er führe ja nicht ohne Fahrerlaubnis, womit er sich strafbar machen würde, sondern bloß ohne das Dokument, das diese nachweist.  

Selbst ein Bußgeld würde dann nicht fällig, solange man zumindest seinen alten Führerschein bei sich hat. Denn die "Schaffung einer Sanktionsmöglichkeit für ein Fahren ohne gültigen Führerschein" hat das Bundesverkehrsministerium nicht vorgesehen.

Eine ganz neue StVO: Die Folgen der fehlerhaften Schilderwaldnovelle

Am 1. April 2013 wird auch die "Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung" in Kraft treten. Mit dieser Verordnung wird die StVO erstmals seit November 1970 wieder mit ihrem ganzen Inhalt im Bundesgesetzblatt abgedruckt – also neu bekannt gemacht.

Der Neubekanntmachung voraus ging ein Kuriosum ganz eigener Art: ein grundlegendes face-lift erfuhr die StVO nämlich eigentlich schon am 5. August 2009 mit der so genannten Schilderwaldnovelle. Kurz nach deren Erlass stellte Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) allerdings fest, dass die Änderungs-Verordnung wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot nichtig sei: In der Präambel waren nicht alle Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes genannt, die Grundlage für die Änderungsverordnung waren. Das  habe die Nichtigkeit der ÄndVO zur Folge gehabt, so dass nun (wieder) die alte StVO gelte.  

Allerdings betraf dieser Fehler im Falle der 46. ÄndVO nur zwei Verkehrszeichen. Viele Juristen waren deshalb der Auffassung, die übrigen Änderungen der StVO seien wirksam. Um den Streit zu beenden und auch möglichen früheren Verstößen gegen das Zitiergebot zu begegnen, erließ das Bundesverkehrsministerium dann keine weitere Änderungsverordnung, sondern gleich die gesamte StVO neu.

Linke Radwege und die Kommunen haben nochmal Glück gehabt

Am auffälligsten an der neuen StVO ist sicher, dass die Verkehrszeichen nun nicht mehr in den Text der Verordnung integriert sind, sondern in 4 Anlagen. Materiell hat sich nichts Entscheidendes geändert: Niemand braucht sich also zu sorgen, dass künftig "links vor rechts" gilt.

Neu eingeführt wurde beispielsweise ein Benutzungsrecht für linke Radwege, ohne dass ein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist. Bisher durfte man linke Radwege nämlich nur dann benutzen, wenn dort das blaue Radweg-Schild stand, das gleichzeitig auch die Pflicht normierte, den Radweg zu nehmen. Für den Radverkehr gibt es künftig auch besondere Lichtzeichen, außerdem führt die Änderung eine Parkraumbewirtschaftungszone ein. Ähnlich wie bei einer Tempo-30-Zone gelten dann (Park-) Regelungen einheitlich für ganze Straßenzüge.

Ein großer Stein wird aber jedenfalls den Kommunen vom Herzen gefallen sein: Der nach der 46. ÄndVO vorgesehene Austausch alter Verkehrsschilder – die sich von den aktuellen zum Teil nur in Details unterscheiden -  ist nicht mehr notwendig. Die Kosten dafür hätten vermutlich im dreistelligen Millionenbereich gelegen.

Der Autor Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat in Regensburg und Autor zahlreicher Publikationen zum Straßenverkehrsrecht.

Zitiervorschlag

Adolf Rebler, Verkehrsrecht 2013: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7912 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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