Der Unschuldige von Emden: Überforderte Ermittler befeuern Lynchjustiz-Mob

Dr. iur. h.c. Gerhard Strate

05.04.2012

Die Unschuldsvermutung ist ein hohes rechtsstaatliches Gut. Ihre Bedeutung zeigte sich jüngst im Fall des unschuldig Verhafteten in Emden. Zu der öffentlichen Hetzjagd auf den erst 17-Jährigen führte auch das kollektive Versagen von Polizei und Justiz, meint Gerhard Strate. Denn erst die verfrühte Festnahme des Verdächtigten gab dem Mob Auftrieb.

Am Mittwoch der vergangenen Woche hat eine Richterin des Amtsgerichts (AG) Emden Haftbefehl gegen einen 17-Jährigen Berufsschüler erlassen. Die Ermittler und mit ihnen die Haftrichterin schienen sich sicher zu sein, den Mörder der elfjährigen Lena dingfest gemacht zu haben. Grundlage eines Haftbefehls ist nach dem Gesetz ein dringender Tatverdacht: Das meint eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich um den Täter handelt. Diese hohe Wahrscheinlichkeit muss sich außerdem aus bestimmten Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen herleiten.

Nun kann auch ein dringender Verdacht ein falscher Verdacht sein. Zwei Tage später wurde der 17-Jährige aus der Untersuchungshaft entlassen, weil "Fakten eine Täterschaft des Jungen ausschließen", so Bernard Südbeck, Leiter der Staatsanwaltschaft Aurich. Was denn nun die Fakten waren, die den 17-Jährigen als unschuldig erscheinen ließen, erläuterte Südbeck nicht.

Das Geheimnis wurde zwei Tage später gelüftet: Ein inzwischen festgenommener 18-Jähriger hatte eine Speichelprobe abgegeben, die dann unmittelbar im Landeskriminalamt Hannover untersucht und mit den am Tatort gesicherten Spuren abgeglichen worden war. Das am Samstagabend vorliegende Ergebnis war eindeutig: Die DNA-Spuren vom Tatort und aus der Speichelprobe sind identisch.

Viele Fragen, wenig Beweise

Das wirft hinsichtlich der Festnahme und anschließenden Inhaftierung des 17-Jährigen Berufschülers Fragen auf:

Dass Lena Opfer eines sexuell motivierten Verbrechens geworden war, wurde schon kurz nach dem Auffinden ihres Leichnams verlautbart. Bei nahezu jeder Sexualstraftat hinterlässt der Täter Spuren: häufig Sperma und Haare, meist auch Hautschuppen. Deren sorgfältige Sicherung gehört mittlerweile zum Einmaleins der Tatort- und Spurensicherung. Offenbar lagen deren Ergebnisse erst am Donnerstag der letzten Woche, einen Tag nach Erlass des Haftbefehls, vor. Nach der Festnahme des 17-Jährigen am Dienstagabend wären die Polizeibeamten, jedenfalls die Staatsanwaltschaft, befugt gewesen, die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen, die unverzüglich einer DNA-Analyse hätte unterzogen werden können.

Bei dem zweiten Tatverdächtigen, mutmaßlich dem tatsächlichen Täter, war dies noch innerhalb des Festnahmetages möglich und führte zu aussagekräftigen Ergebnissen. Warum die von Polizeireportern begleitete Festnahme, warum stundenlange Verhöre durch Polizei und Richterin, warum der Erlass eines Haftbefehls, ohne den einzig wirklichen Tat- oder Unschuldsnachweis abzuwarten? Warum einen Haftbefehl erlassen, der offenbar auf nicht viel mehr als auf widersprüchliche Angaben zu einem Alibi gestützt war? Der Alibibeweis ist immer ein schlechter Beweis, sowohl zur Entlastung als auch erst recht zur Überführung des Verdächtigen, das weiß jeder Kriminalist. Sein Misslingen kann nie die Verurteilung eines Verdächtigen rechtfertigen. Auch ist das Leben eines 17-Jährigen Berufsschülers regelmäßig nicht so planvoll, dass er heute noch exakt weiß, was er vier Tage zuvor zu welcher Uhrzeit gemacht hat.

Gütesiegel für schlechte Ermittlungsarbeit

Die Richterin bewegte sich bei dem Erlass des Haftbefehls offenkundig auf dünnem Eis. Sie war offenbar beeindruckt von der Schrecklichkeit des Verbrechens und dem Aufklärungsdruck der Ermittler. Mag das auch menschlich verständlich sein, musste sie doch auch eines bedenken: Erst mit dem Haftbefehl gab sie den Ermittlungen der Polizei das Gütesiegel – jedenfalls in seiner Wirkung auf die Öffentlichkeit. Nicht nur wegen der hohen Anforderungen, die das Gesetz an seinen Erlass stellt, sondern vor allem durch die Autorität des unabhängigen Richters. Wer das Mahlwerk der Justiz kennt, weiß, dass es damit nicht immer so weit her ist. Dennoch: Erst der Erlass des Haftbefehls hatte dem realen Mob vor der Polizeiwache in Emden wie auch dem der Facebook-Community den richtigen Auftrieb gegeben, der dazu aufrief, den 17-Jährigen zu lynchen.

Bei seiner Festnahme am Dienstagabend wusste die Polizei, wann sie mit den Ergebnissen der DNA-Untersuchung der Tatortspuren rechnen konnte. Wenn die Untersuchungen so kompliziert gewesen sein sollten, dass man – wie offenbar geschehen – erst für den Donnerstag mit deren Vorliegen rechnen konnte, warum hat man mit der Festnahme nicht bis zum folgenden Tage gewartet? Das Grundgesetz lässt eine Festhaltung des Verdächtigen nur zu bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages. Die Festnahme am Dienstagabend musste also zwangsläufig in einen überhasteten Haftbefehl oder eine Freilassung am Mittwochabend münden. Warum war man bereit, ein derartiges Risiko des Irrtums einzugehen?

"Wir haben zu jeder Zeit richtig gehandelt" – so kommentierte am Freitag der Oberstaatsanwalt Bernard Südbeck seine und die Arbeit die Polizei. Auch dies ist ein Irrtum.

Der Autor Dr. iur. h.c. Gerhard Strate ist Rechtsanwalt in Hamburg und Mitglied des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer.

Zitiervorschlag

Der Unschuldige von Emden: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5953 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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