Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz: Mit Recht Profil haben und Profil bekommen

XING, Facebook und Twitter sind die namhaften Vertreter der neuen Netzwerk-Zeit. Es wird getwittert, gepostet und angestupst, was das Zeug hält. Welche Regelungen gelten aber bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken im Job? Christian Oberwetter über den mitnichten rechtsfreien Raum bei Bewerbungen, im Arbeitsalltag und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie anonym waren die Zeiten doch ohne Internet. Ein Unternehmen veröffentlichte eine Stellenanzeige, der Bewerber schickte eine Mappe und die einzige Möglichkeit für den Arbeitgeber, darüber hinaus mehr zu erfahren, bestand darin, den Ex-Chef anzurufen.

Das hat sich grundlegend geändert. Knapp ein Drittel der deutschen Unternehmen führt bei der Bewerberauswahl eine Internetrecherche durch. Bewerber werden ohne Stellenausschreibung gezielt in Sozialen Netzwerken gesucht, oder bei laufenden Stellenausschreibungen werden Daten aus der Bewerbung mit Netzwerkdaten verglichen oder ergänzt. Ist das zulässig oder stehen Verstöße gegen den Datenschutz im Raum?

Bewerberdaten ohne Bezug zur beruflichen Qualifikation tabu

Antwort darauf geben die beabsichtigten neuen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Grundsatz ist nach § 32 des Gesetzentwurfs, dass Beschäftigtendaten bei dem Bewerber selbst zu erheben sind. Eine Ausnahme besteht jedoch bei solchen Daten, die allgemein zugänglich sind – auf derartige Informationen darf der Arbeitgeber ohne Mitwirken des Bewerbers zugreifen, es sei denn, schützenswerte Interessen des Bewerbers stehen entgegen.

Für die Datenerhebung aus sozialen Netzwerken sieht § 32 Abs.6  des Gesetzentwurfs eine eigene Regelung vor: Danach ist der potenzielle Arbeitgeber lediglich befugt, Daten aus solchen Netzwerken zu erheben, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation des Bewerbers dienen. Also kurz: XING ja, Facebook nein.

Einen Freibrief für den ungehinderten Zugriff auf alle berufsorientierten Netzwerke stellt die Regelung jedoch nicht dar: Der Arbeitgeber muss den Bewerber vor Zugriff auf die Daten informieren und er darf nur solche Daten erheben, die für das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis von Belang sind. Tabu sind damit in aller Regel Daten über sexuelle Präferenzen und politische Ansichten.

Berufliche Präsentation in Netzwerk nur einvernehmlich sinnvoll

Viele Menschen halten sich bewusst in ihrem Privatleben aus Sozialen Netzwerken fern. Besteht  die Möglichkeit, sich am Arbeitsplatz einer Internetdarstellung zu verweigern?

Selbstverständlich ist es so, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen kann, sich in einem privaten Netzwerk wie Facebook zu präsentieren. Aber auch die Präsentation in beruflich orientierten Netzwerken wie XING ist ohne Einwilligung des Beschäftigten nur möglich, wenn die Darstellung zur Erfüllung der Arbeitspflicht erforderlich oder üblich ist.

Bei Tätigkeiten mit intensiver Kundenberührung ist es heute üblich, dass Kontaktdaten auf der Website abgefragt werden können. Für solche Daten in einem Sozialen Netzwerk gilt nichts anderes.

Dennoch tun sich für den Arbeitgeber Schwierigkeiten auf: Er wird Vorgaben für die Präsentation machen können, die tatsächliche Ausgestaltung liegt jedoch bei dem Beschäftigten. Und: Für eine Bildveröffentlichung muss der Arbeitgeber nach § 22 Kunsturhebergesetz eine Einwilligung des Beschäftigten einholen. Eine sinnvolle Präsentation in einem Sozialen Netzwerk wird daher nur einvernehmlich geregelt werden können.

Bestimmte Daten muss Arbeitnehmer bei Ausscheiden herausgeben

Last but not least: Verlässt der Beschäftigte das Unternehmen, kann es zum Streit über Rechte am Account oder zur über die Pflicht zur Herausgabe von Daten kommen. Hat der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge für einen Account gezahlt, hat er möglicherweise einen Anspruch auf Herausgabe der Zugangsdaten. Der Beschäftigte besitzt jedoch in jedem Fall das Recht, Daten privater Natur vorab zu löschen.

Auch wenn der Arbeitgeber Herausgabe der Zugangsdaten nicht beanspruchen kann, ist es denkbar, dass der Beschäftigte bei Ausscheiden bestimmte Daten aus dem Benutzerkonto zur Verfügung stellen muss. Dabei handelt es sich um solche Daten, die der Arbeitgeber benötigt, um vom Beschäftigten begonnene Projekte fortzuführen oder sonstige geschäftliche Korrespondenz, die das Unternehmen aus gesetzlichen Gründen braucht.

Um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen, sollten Unternehmen verbindliche Regelungen für die interne  Nutzung von Sozialen Netzwerken aufstellen, damit Streitigkeiten vermieden werden. Auch wenn Streit in den besten Familien, sprich Netzwerken vorkommt.

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.

 

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Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2639 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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