Reform der Kronzeugenregelung: Wenn kriminelle Insider auspacken

Kai Peters

02.05.2011

2009 erweckte die große Koalition den Kronzeugen als "großen Untoten der Rechtspolitik" wieder zum Leben, nun sind die ersten Reparaturen an der gesetzlichen Regelung fällig. Die Bundesjustizminsterin hat dazu einen Entwurf vorgelegt, der ihren Anwendungsbereich einschränkt und die Norm stärker an das Schuldprinzip anknüpft. Was davon zu halten ist, erklärt Kai Peters.

Der Kronzeuge - korrekt: "Aufklärungs- und Präventionsgehilfe" - gehört zu den umstrittensten Einrichtungen des deutschen Strafrechts. Erstmalig eingeführt wurde die Möglichkeit eines Strafabschlags für denjenigen, der sein Wissen über andere Taten oder Täter offenbart, im Jahr 1981 im Bereich des Betäubungsmittelrechts (§ 31 Betäubungsmittelgesetz). Diese Vorschrift gilt bis heute mit geringfügigen Änderungen fort. Das Kronzeugengesetz (KronZG), das entsprechende Regelungen für den Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität vorsah, war hingegen von vornherein befristet und ist nach dem 31. Dezember 1999 nicht mehr verlängert worden.

Mit § 46 b Strafgesetzbuch (StGB) wurde im Jahr 2009 erstmalig eine so genannte große Kronzeugenregelung geschaffen, die nicht mehr auf bestimmte Deliktsbereiche beschränkt ist. Kronzeuge kann danach jeder sein, der mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und sein Wissen über eine Tat aus dem Katalog des § 100 a Strafprozessordnung offenbart. Der Verweis auf die Regelungen zur Überwachung der Telekommunikation erschien dem Gesetzgeber angemessen, weil es sich dabei um Taten handeln soll, die besonders konspirativ und abgeschottet begangen werden und deshalb auch der besonderen Aufklärungshilfe durch den Kronzeugen bedürften.

Hat der Täter durch die Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, dass eine der genannten Taten aufgedeckt, oder sein Wissen so rechtzeitig offenbart, dass eine geplante Tat verhindert werden konnte, kann das Gericht die zu verhängende Strafe mildern. Die Kriterien, nach denen das Gericht sein Ermessen auszüben hat, hat der Gesetzgeber vorgeschrieben. Unter anderem ist die Aufklärungsleistung des Kronzeugen ins Verhältnis zu seiner Schuld zu setzten.

Zusammenhang zwischen Anlass und Aufklärung erforderlich

Die große Kronzeugenregelung sah sich von Anfang an heftiger Kritik ausgesetzt. Neben grundsätzlichen Einwänden gegen die moralische und verfassungsrechtliche Legitimität im Allgemeinen wurde vor allem bemängelt, dass der Verzicht auf einen Zusammenhang zwischen der Tat, die dem Kronzeugen zur Last liegt, und der Tat, die der Kronzeuge offenbart, mit dem Schuldgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. § 46 b StGB schaffe eine Gerechtigkeits-Asymmetrie, weil die Regelung gerade solche Personen bevorzuge, die tief in ein kriminelles Milieu verstrickt seien und deshalb besonders viel zu offenbaren hätten. Der letzte Punkte wurde gerade von Opferbänden häufig kritisiert - insoweit in seltener Einmütigkeit mit den Strafverteidigerorganisationen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll diesen Bedenken jetzt Rechnung tragen. Ein Strafabschlag soll künftig nur noch dann gewährt werden, wenn sich die Angaben des Kronzeugen auf eine Tat beziehen, die mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf in Zusammenhang steht. Voraussetzung soll ein innerer, inhaltlicher Bezug sein, und zwar in der Weise, dass die eine Tat durch die andere vorbereitet oder abgesichert wird. Hingegen soll es nicht ausreichen, dass der Kronzeuge und die durch ihn belastete Person Teil einer gemeinsamen Bande oder Gruppe ist.

Hierdurch werde auch eine Harmonsierung mit der Regelung des § 31 BtMG erreicht, so die Vorstellung von Bundesjustizminsterin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Dort geht die Rechtsprechung nämlich mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes davon aus, dass es für die Möglichkeit eines Strafabschlags bei Betäubungsmittel-Delikten erforderlich aber auch ausreichend ist, dass sich die Aufklärungshilfe des Kronzeugen auf den einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang beschränkt, aus dem auch der gegen ihn erhobene Tatvorwurf stammt.

Grundsätzliche Bedenken nicht ausgeräumt

Der grundsätzliche Befund, dass sich der Kronzeuge nicht mit dem Schuldgrundsatz vereinbaren lässt, wird durch die geplante Gesetzesänderung nicht beseitigt. Zwar wird allzu großen Gerechtigkeits-Asymetrien durch den nunmehr erforderlichen Zusammenhang zwischen Anlass und Aufklärung vorgebeugt. Die grundsätzlichen Bedenken aber bleiben, wenngleich das hier betroffene Schuldunterschreitungsverbot richtigerweise keine verfassungsrechtliche, sondern nur einfachgesetzliche Anbindung genießt. Die Diskussion wird deshalb wohl andauern.

Nach der Vorstellung der Bundesjustizminsterin soll durch die geplante Änderung außerdem ein größerer Praxisbezug erreicht werden. Denn erfasst würden jetzt gerade solche Fälle, in denen der Täter als Teil einer kriminellen Struktur eine besondere Nähe zur offenbarten Tat hat. Ob sich diese Hoffnung erfüllt, bleibt abzuwarten. Eine gewisse Skepsis erscheint jedoch angebracht, weil die Regelung ein bandenmäßiges Vorgehen oder Strukturen der organisierten Kriminalität wie bisher gerade nicht voraussetzt. Hier könnte wohl nur eine empirische Untersuchung weiterhelfen, die sowieso seit langem überfällig ist.

Rechtsanwalt Kai Peters ist Strafverteidiger und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Ignor & Partner in Berlin.

 

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Zitiervorschlag

Reform der Kronzeugenregelung: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3162 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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