EU-Standards für Spielerverträge: Weight-Watching im Profi-Fußball

von Dr. Sebastian Scheffzek

26.04.2012

Die EU-Kommission hat mit den führenden europäischen Fußballverbänden Mindeststandards für Spielerverträge festgelegt. Die Kicker sollen sich vertraglich verpflichten, einen gesunden Lebensstil zu pflegen, am Training teilzunehmen und sich Disziplinarmaßnahmen zu fügen. Ob das etwas an der in Deutschland geltenden Rechtslage und Praxis der Vereine ändert, wenn die Profis beispielsweise zu spät, zu schwer oder alkoholisiert aus dem Urlaub zurückkehren, überlegt Sebastian Scheffzek.

Die Spielerverträge sollen künftig in Schriftform abgeschlossen werden. Gehalt, Kranken- und Sozialversicherung der Kicker sollen ebenso geregelt werden wie bezahlter Urlaub sowie eine Bestimmung zur Beilegung von Streitigkeiten und zum anwendbaren Recht enthalten.

Ist damit die Ära der "professionellen" Fußballspieler beendet, die mit diversen Kilos "Übergepäck" aus dem Sommerurlaub ins Vereinstraining zurückkehren? Werden die Spieler konsequent am Training teilnehmen und sich Disziplinarmaßnahmen der Clubs fügen? Können sich die Manager der Vereine nun auf die nach diesen Standards vereinbarten Regelungen in Verträgen berufen und sie mit entsprechenden Mitteln kontrollieren und durchsetzen?

Wäre die Leistungsfähigkeit eines Spielers durch die ungesunde Lebensführung herabgesetzt, welche die Mindeststandards erfassen, typischerweise also Alkohol oder Übergewicht, kann dies eine Störung des Vertragsverhältnisses darstellen.

Nach deutschem Arbeitsrecht kann der Fußballclub als Arbeitgeber grundsätzlich nur verhaltensbedingte Vertragsverstöße, die der Spieler aufgrund steuerbaren Verhaltens begeht, durch eine Abmahnung sanktionieren. In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind hingegen grundsätzlich nicht abmahnungsfähig.

Das spielt eine Rolle, wenn der Verein eine Kündigung aussprechen will. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist bei verhaltensbedingten Verstößen des Spielers grundsätzlich vorher eine Abmahnung erforderlich, bei personenbedingten Gründen nur ausnahmsweise.

Undisziplinierte künftig leichter kündbar?

Die entscheidende Frage lautet also: Sind die Festtagspfunde in der Person des Spielers liegende Gründe, die einen nicht abmahnungspflichtigen Vertragsverstoß darstellen? Oder begeht er durch das übermäßige Schlemmen an sich eine verhaltensbedingte Vertragsverletzung, die erst nach Abmahnung zur Kündigung führen kann?

Bei – möglicherweise öffentlichem – übermäßigen Alkoholgenuss dürfte regelmäßig ein verhaltensbedingter Verstoß vorliegen. Eine Kündigung wäre nur möglich, wenn aus gleichem Grund zuvor abgemahnt wurde oder dies ausnahmsweise aufgrund der Schwere des Verstoßes  entbehrlich wäre. Erst wenn der Spieler alkoholabhängig wäre, könnte das auch eine personenbedingte Vertragsstörung darstellen. Diese kann zwar keine Abmahnung zur Folge haben. Eine Kündigung wäre jedoch grundsätzlich erst nach erfolgloser Entziehungskur möglich.

Als Alternative zur  Abmahnung kann der Club auch eine Vertragsstrafe als Sanktion verhängen, wenn dies nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam vereinbart wurde und ein entsprechender Verstoß vorliegt. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf Benni McCarthy, den sein Verein West Ham United kürzlich wegen Übergewichts mit 190.000 Pfund Strafe zur Kasse gebeten hat.

Regelmäßige Ess-Kontrollen nicht zu rechtfertigen  

Bedeutet das Abkommen, dass die Vereine unter dem Stichwort des Abkommens "gesunde Lebensführung" die Spieler künftig engmaschiger kontrollieren können als bisher? Ein in der Praxis übliches Kontrollinstrument, mit dem die Leistungsfähigkeit eines Spielers beurteilt werden kann, sind die bei Vertragsabschluss üblicherweise durchgeführten Gesundheitschecks. Sie sollen ausschließen, dass der Spieler von vornherein nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Leistungssports gerecht zu werden.

Durchgreifende Bedenken gegen solche Tests bestehen nicht, weil die Vereine an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse haben. 

Hingegen könnten weitergehende regelmäßige Kontrollen des Essverhaltens einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Sportlers bedeuten, der auch durch die neuen Mindeststandards zur gesunden Lebensweise nicht zu rechtfertigen wäre. Schließlich ist vornehmlich die Spielleistung des Profis, nicht aber – wie im etwa im Boxen – auch das Körpergewicht entscheidende Wettkampfkomponente.

Dennoch kann es sinnvoll sein, die sich schon aus der Natur des Vertrags ergebende Pflicht des Sportlers zur gesunden Lebensführung ausdrücklich festzuhalten, da dies im Fall einer Auseinandersetzung den Vertragsverstoß deutlicher vor Augen führt.

Für deutsche Kicker nicht viel Neues

Die im Übrigen in dem Übereinkommen vorgesehenen "Mindeststandards" bringen für den deutschen Rechtskreis auch sonst keine Änderungen: Durch das deutsche Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen, wie etwa Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Erholungsurlaub, Kündigungsfristen und Dauer des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen. Diesen Maßgaben entspricht auch das Muster, das der Deutsche Fußball-Bund (DFB) für Spielerverträge bereitstellt.

Nicht zur Disposition der Parteien stehen die gesetzlichen Vorschriften zur Kranken- und Sozialversicherung, die bei der Vertragsgestaltung genauso zu berücksichtigen sind wie die zwingenden Regelungen des Kündigungs- und Urlaubsrechts.

Die Relevanz der vereinbarten Mindeststandards dürfte sich für deutsche Bundesligaclubs also in Grenzen halten. Aber auch in den übrigen europäischen Verbänden dürfte wohl kaum ein Spieler "professionell" aktiv sein, ohne sich zur Trainingsteilnahme zu verpflichten oder sich sein Gehalt schriftlich bestätigen zu lassen.

Wie immer kommt es im Ergebnis darauf an, dass eine klare Vereinbarung besteht und von beiden Seiten entsprechend "gelebt" wird. Denn oft verfolgen Club und Spieler die gleichen Interessen. So ist die auf einer gesunden Lebensweise beruhende körperliche Fitness eines Spielers beidseits wesentlich für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Diese auch stets gedanklich bewusst anzustreben und umzusetzen ist nicht allen Beteiligten möglich, wie etwa der Fall von Benni McCarthy zeigt.

Den Zusammenhang von geistiger und körperlicher Fitness betonte zuletzt der
Nürnberger Mannschaftsarzt Brem gegenüber den "Nürnberger Nachrichten". Ob deswegen künftig Manager joggen und Spieler auf der Ersatzbank Sudoku lösen, bleibt abzuwarten.

Der Autor Dr. Sebastian Scheffzek ist als Rechtsanwalt bei der Kanzlei BRP Renaud & Partner in Stuttgart angestellt. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie das Sportrecht.

Zitiervorschlag

EU-Standards für Spielerverträge: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6080 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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