Knapp ein halbes Jahr ist das neue Polizeigesetz in Bayern in Kraft. Verschärft hat es u.a. den Gewahrsam und seine Dauer. Zu den ersten praktischen Erfahrungen mit einem neuen Haft-Instrument sprach LTO mit dem Strafrechtler Hartmut Wächtler.
LTO: Das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) ist seit knapp einem halben Jahr in Kraft, im Vorfeld hat es viel Kritik gegeben. Herr Wächtler, Sie sind Strafrechtler in München, was macht Ihnen besondere Sorgen?
Hartmut Wächtler: Der Landesgesetzgeber hat in Art. 17 PAG den Gewahrsam neu geregelt. Bislang konnten Personen für zwei Wochen festgehalten werden, und dann war definitiv Schluss. Nun kann diese Vorbeugehaft bis zu drei Monate dauern – sogar mit der Möglichkeit, jederzeit und unbegrenzt verlängert zu werden. Hinzu kommt, dass solchen Menschen, die nun also für Wochen und Monate in Haft verschwinden können, kein Verteidiger vom Staat zu Seite gestellt wird.
In einem Fragen-und-Antwort-Katalog des bayerischen Innenministeriums zum PAG heißt es zur Frage "Kann sich der in Gewahrsam genommene verteidigen?“ aber doch wörtlich: "Klar, das Gericht stellt sicher, dass der Betroffene seine Rechte umfassend wahrnehmen kann." Ist diese Antwort falsch?
Ja, man muss sich das genau im Gesetz ansehen. Im Strafverfahren ist es selbstverständlich, dass einem Beschuldigten, der in Untersuchungshaft kommt und keinen Anwalt hat, ein Pflichtverteidiger gestellt wird – das gilt beim Gewahrsam nicht.
Prozessbetreuer nach dem FamFG statt Strafverteidiger?
Aber worauf stützt das Innenministerium dann seine Antwort, dass der Betroffene seine Rechte umfassend wahrnehmen könne?
Das PAG verweist für Freiheitsentziehungen auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG), dem früheren Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG). Dort gibt es das Institut der Pflichtverteidigung nicht, sondern es kann nur ein Prozesspfleger bestellt werden. Wenn man sich klar macht, dass das PAG ja den vorbeugenden Gewahrsam regelt, heißt das: Der Beschuldigte einer konkreten Straftat wird besser behandelt als derjenige, der einer zukünftigen Tat nur verdächtigt wird. Hinter Gittern landen allerdings beide.
Das PAG sieht über den Verweis auf das FamFG sieht ja aber noch die Möglichkeit vor, einen Prozesspfleger einzuschalten…
Aber nur in einer Kann-Vorschrift, und der Pfleger muss auch kein Jurist sein. Und überhaupt soll ein solcher Prozesspfleger in ganz anderen Fällen helfen, nämlich dann, wenn sich eine Person nicht selbst verteidigen kann, weil sie krank ist. Es geht also um Fälle, in denen Hilfsbedürftige nicht verstehen, was eigentlich mit Ihnen vorgeht, aber nicht um einen juristischen Beistand.
Schnelle und diskrete Vorbeugehaft als Gefahr
Wie würde das denn konkret ablaufen, wenn ich in bayerischen Gewahrsam käme?
Es gibt einen spektakulären Fall aus dem Juni dieses Jahres. In einem Ausländerwohnheim in Schweinfurt gab es Unruhen, die Polizei rückte an, und es kam zu Auseinandersetzungen. Die Polizei hat daraufhin 11 Leute in Vorbeugehaft genommen, die meisten nur einige Wochen, einen aber bis zu zwei Monaten. Mehr wissen wir nicht zu dem Vorfall. Weil es keinen Anwaltszwang gibt, ist es nicht möglich, festzustellen, wer das überhaupt war und was aus den Menschen nun wird. Auskünfte dazu werden mir verweigert.
Was befürchten Sie denn?
Ich befürchte, dass in dem konkreten Schweinfurter Fall nur deshalb das PAG angewendet wurde, weil dadurch kein Anwalt bestellt werden musste. Damit konnten die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach der StPO umgangen werde. Möglicherweise haben auch die Haftgründe eigentlich gar nicht ausgereicht. So kamen die Menschen aber dennoch in Haft – ohne dass die Öffentlichkeit davon etwas mitbekommt. Diese schnelle und diskrete Vorbeugehaft schafft eine neue Gefahr.
Das ist quasi das Worst-case-Szenario dieser neuen PAG-Regelung. Gibt es auch Ihrer Sicht auch einen legitimen Anwendungsbereich der Norm?
Den sehe ich nicht. Die alte Gewahrsams-Regelung im PAG kam meines Wissens nach kaum zur Anwendung. Ich sehe keinen legitimen Bedarf, diese Regelung so zu verschärfen.
Kennen Sie noch andere Fälle außer dem Schweinfurter Vorfall?
Das Schlimme ist ja, dass wir darüber nur wenig erfahren. In der Antwort der Staatsregierung vom 15. Oktober 2018 (Drucksache 17/23554) auf eine parlamentarische Anfrage, wird erklärt, dass zum Stichtag 1. Juli 2018 noch zwei Personen im Bereich des Polizeipräsidiums Oberbayern in Präventivhaft gewesen seien, jeweils für einen Monat bzw. vier Wochen. Um wen es sich handelt wird nicht gesagt, auch sonst nichts Näheres.
PAG wird auch Thema für neue Bayern-Koalition sein
Sie haben gegen das PAG vor zwei Wochen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt. Richtet sich diese auch gegen die Vorbeugehaftregelung?
Leider geht das nicht, weil bisher keine Betroffenen auffindbar sind. Wenn man sich gegen ein Gesetz wendet, muss der Betroffene zunächst den Rechtsweg beschreiten, erst dann kann er zum Verfassungsgericht.
Hätten man in Bayern die Regelung nicht per Popularklage überprüfen lassen können?
Eine Gruppe an der Universität Würzburg hat dazu eine Popularklage erhoben.
Bayern hat vor zwei Wochen gewählt, welche Auswirkungen hat das für das Schicksal des PAG?
Nach der Landtagswahl in Bayern ist die Regierungspartei gezwungen, sich einen Koalitionspartner zu suchen. Und alle Parteien inklusive der Freien Wähler haben gegen das PAG gestimmt. Man wird jetzt sehen, ob die Freien Wähler dazu stehen, dass sie das Thema PAG in die Koalitionsvereinbarungen aufnehmen oder nicht.
Herr Wächtler, vielen Dank für das Gespräch.
Hartmut Wächtler ist Fachanwalt für Strafrecht in München.
Interview zum bayerischen Polizeiaufgabengesetz: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31683 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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