Ab 1. Juli 2018 sollen Pauschalreisende in der EU besser als bisher geschützt sein. Doch die Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie sorgt für großen Unmut bei klassischen Reisebüros und Verbraucherschützern, erläutert Ernst Führich.
Ziel der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 ist die Anpassung der inzwischen über 25 Jahre alten Richtlinie 90/314/EWG an das digitale Zeitalter und die Verbesserung des Verbraucherschutzes: Immer mehr Reisende buchen ihren Urlaub im Internet selbst oder über Reiseportale wie beispielsweise Expedia. Brüssel sah die durchaus begründete Gefahr, dass der Verbraucherschutz durch das separate Buchen von Einzelleistungen wie etwa Flug, Hotel oder Mietwagen leerläuft. Daher sollen Buchungen im Internet solchen von Pauschalreisen im Reisebüro oder direkt bei einem Reiseveranstalter gleichgestellt werden. Das Schutzniveau würde so gewährleistet beziehungsweise nicht zu drastisch absinken.
In Deutschland werden zur Umsetzung der Richtlinie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 651a bis y BGB und das Einführungsgesetz zum BGB geändert. Wegen der Bundestagswahl im Herbst hat die Große Koalition das neue Reiserecht in der Nacht zum vergangenen Freitag regelrecht durchgepeitscht, um die Frist zur Umsetzung bis Ende 2017 einzuhalten. Hierbei war der Spielraum für Änderungen durch die vollharmonisierende Richtlinie gering: Berlin durfte nicht mehr und nicht weniger Verbraucherschutz einführen und muss überschießenden, bisher für den Reisenden oft besseren, Schutz abbauen und auf den neuen, in manchen Fällen geringeren Schutzstandard der Richtlinie zurückstutzen.
Leider haben die Branchenverbände in Brüssel die Tragweite vieler Regelungen der Richtlinie nicht rechtzeitig erkannt, welche damit bald zu einem massiven Markteingriff gerade bei klassischen Reisebüros führen wird.
Begriff des Reiseveranstalters ausgeweitet – und damit die Haftung
Jeder Unternehmer, der mindestens zwei touristische Leistungen zu einem Paket zum Zweck einer Reise zusammenstellt, wird künftig zum Reiseveranstalter, der für Leistungen des Pakets verschuldensunabhängig haftet. Das können klassische Veranstalter wie TUI und Thomas Cook sein, aber auch Reisebüros, Airlines, Reiseportale im Internet oder Hotels.
Wird in Zukunft zu einer Einzelleistung noch eine weitere erhebliche Reiseleistung von mehr als 25 Prozent des Gesamtwerts der beabsichtigten Reise dazu gebucht und kommt das Paket aus einer Hand, zählt der Anbieter der ehemals einzelnen Leistung ebenfalls als Reiseveranstalter.
Nur Tagesreisen ohne Übernachtung über 500 Euro sind künftig Pauschalreisen. Reisen von nichtgewerblichen Non-Profit-Organisationen für ihre Mitglieder gelten nicht als Pauschalreisen.
Die besondere Rolle klassischer Reisebüros
In Brüssel verkannte man dabei, dass der Reisevertrieb über die beratenden Reisebüros nach wie vor eine große Rolle spielt, gerade in Deutschland. Deshalb ist es verfehlt, dass die Richtlinie für den stationären wie für den Online-Reisevertrieb die gleichen Regelungen vorsieht: Hinter dem Online-Vertrieb stecken in der Regel Unternehmen ganz anderer Größenordnungen als hinter den lokalen Geschäftsstellen der in der Regel eher kleinen Reisebüros.
So verwundert es nicht, dass gerade diese und der Verband unabhängiger selbstständiger Reisebüros lautstark in den Medien und mit einer Petition von 50.000 Stimmen zum Bundestag gegen diese Reform protestierten. Sie hätten die Pauschalreiserichtlinie am liebsten zur Neuverhandlung nach Brüssel "zurückgeschickt". Tatsächlich ist zu erwarten, dass die Großveranstalter mit eigener Direktvermarktung aufgrund der neuen Haftungsregeln auf weniger Konkurrenz durch kleine und mittelständische Reisemittler hoffen können.
Es ist sogar zu befürchten, dass Online-Vermittler und große Reiseveranstalter den neuen sowie komplizierten Regelungen zur Reisebuchung vergleichsweise mühelos entsprechen werden während viele kleine und mittlere Reisebüros, die vornehmlich mit ihrer Beratungsleistung Kunden gewinnen, vom Markt verdrängen werden könnten. Denn anders als bisher ist künftig die Art und Weise der Buchung entscheidend (dazu später mehr). Viele Reisebüros haben daher zu Recht Angst, etwa bei der Buchung Fehler zu machen oder zum falschen Formblatt zu greifen und dann zur Strafe in die "Veranstalterfalle" zu tappen.
Mühseliges Auseinanderrechen, um Pauschalreisenhaftung zu vermeiden
Über einen Aspekt freuen sich die Kleinen wie Großen der Branche aber gleichermaßen: Zunächst hatte man befürchtet, künftig zwangsweise wie ein Pauschalreiseveranstalter haften zu müssen, auch wenn den buchenden Urlaubern lediglich Einzelbausteine wie Flug und Hotel im Paket vermittelt werden sollten. Um das zu vermeiden, hätte der Reisende nach dem ursprünglichen Wortlaut der Richtlinie jede einzelne Reiseleistung getrennt buchen und die verschiedenen Rechnungen auch getrennt bezahlen müssen.
Bei getrennten Leistungen auf getrennten Rechnungen sei es künftig möglich, den gesamten Betrag trotzdem auf einmal zu überweisen, versprachen Europäische Kommission und Bundesregierung. Ob diese von den Verbänden bejubelte unverbindliche Auslegung die erhoffte Rechtssicherheit vor den Gerichten bis zum Europäischen Gerichtshof gibt, mag mit Fug und Recht bezweifelt werden.
Jedenfalls versucht auch der geänderte Regierungsentwurf vom 31.5.2017 (Drucks. 18/10822) für den Bezahlvorgang klarzustellen, dass bei getrennter Auswahl und getrennter Zahlungsverpflichtung, aber einheitlichem Zahlungsvorgang nicht entgegen dem Willen der Parteien eine Pauschalreise vorliegt.
Umsetzung des neuen Reiserechts: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23123 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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