Fußball-EM und Strafrecht: Muss das Fake-Mas­kott­chen in den "Knast"?

von Katharina Reisch

27.06.2024

Ein YouTuber blamiert die UEFA: Als Maskottchen mogelte er sich auf das EM-Spielfeld und legt so massive Sicherheitslücken offen. Katharina Reisch klärt, ob er sich strafbar gemacht hat und er das dazugehörige Video verbreiten darf.

Auf YouTube geht derzeit ein Video des YouTubers und Journalisten Marvin Wildhage viral, das die UEFA in aller Öffentlichkeit mächtig blamiert. Inzwischen haben dort 2,5 Millionen Menschen gesehen, wie er als Fake-Maskottchen verkleidet während der EM-Eröffnung in München aufs Spielfeld gelangte. 

Sie haben auch gesehen, wie leicht es ist, das Kontrollsystem des EM-Veranstalters auszudribbeln: Dazu braucht es nur ein täuschend echt aussehendes "Albärt"-Kostüm aus China, einen als Mitarbeiter eingeschleusten Komplizen, selbst gebastelte Arbeitsausweise und einen gefälschten Parkausweis. Zwar wird in der Sicherheitskontrolle schnell bemerkt, dass die Zugangspässe sich nicht scannen lassen, doch dann fällt ein folgenschwerer Satz: "Ach, ihr habt ein Parkticket. Na dann passt ja alles". Und das Maskottchen ist drin. Die Prognose des YouTubers bewahrheitet sich: "Maskottchen bekommen überall Einlass." Er tanzt während der Eröffnung auf dem Spielfeld und macht sogar ein Foto mit Ex-Nationalspieler Mario Gómez.

Gomez und das Fake-Maskottchen Quelle: YouTube/Marvin 

Der Schwindel fliegt auf und Wildhage wird von der Polizei in Gewahrsam genommen. Es ist ein sicherheitspolitischer Skandal für diese EM, über die Bayerns Innenminister Joachim Hermann vor dem Eröffnungsspiel noch sagte, sie sei "so sicher wie nur irgend möglich". Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft München I gegen den YouTuber wegen Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung und des Erschleichens von Leistungen. In einem weiteren YouTube-Video schildert Marvin Wildhage die Vorwürfe gegen ihn und wirft bereits im Titel die zentrale Frage nach seiner Strafbarkeit auf: "Muss ich in den KNAST?". Er produzierte schon einige unterhaltsame Videos, in denen er zugleich einen investigativ-journalistischen Ansatz verfolgte. Er zeigte zum Beispiel 2020, wie leicht man sich mit einer gefälschten Promotionsurkunde einen Doktorgrad in den Personalausweis eintragen lassen und 2021, wie leicht man sich einen gefälschten Impfpass kaufen kann.

Erschleichen von Leistungen

Mit seiner Maskottchen-Aktion könnte er sich wegen des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 4 StGB strafbar gemacht haben. Danach wird bestraft, wer den Zutritt zu einer Veranstaltung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Dem YouTuber kam es hier laut seinen Aussagen im Video gerade darauf an, kostenlos beim EM-Spiel dabei sein zu dürfen. 

Allerdings ist fraglich, ob er sich damit tatsächlich eine entgeltliche "Leistung" im Sinne des § 265a StGB erschlichen hat. Es ist ein ungeschriebenes Merkmal des objektiven Tatbestands, dass für den erschlichenen Zutritt eigentlich ein Entgelt bezahlt werden müsste (OLG Hamburg 4.12.1980 – Az.1 Ss 232/80). Man kann dies hier bejahen, da ein Fan normalerweise ein Ticket kaufen muss, um bei einem EM-Spiel im Stadion zu sein.

Allerdings setzte sich der YouTuber nicht wie ein normaler Stadionbesucher auf die Zuschauer:innentribühne, sondern mogelte sich direkt an den Spiefeldrand und tanzte während der Eröffnung sogar auf dem Spielfeld. Dieses Erlebnis ist nicht nur einmalig, sondern kann gar nicht gegen Entgelt erworben werden. Niemand kann sich für Geld einen Auftritt als Maskottchen im EM-Spiel kaufen.

Normalerweise erhält nämlich umgekehrt jemand ein Entgelt dafür, Maskottchen aufzutreten. Und wenn etwas gar nicht gegen Entgelt angeboten wird, dann kann es keine "Leistung" im Sinne des § 265a StGB sein. Nach h.M. erfüllt den Tatbestand deshalb nicht, wer auf dem Dach oder Trittbrett eines Zuges mitfährt, da eine solche Beförderung gar nicht gegen Entgelt angeboten wird (m.w.N. Hefendehl, in: MüKo-StGB, § 265a Rn. 109). Überträgt man diese Argumentation auf den Maskottchen-Fall, könnte die Strafbarkeit auch wegen Erschleichens von Leistungen ausscheiden.

Urkundenfälschung bzgl. der Arbeitsausweise

In der Frage, ob Marvin Wildhage sich wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 1, 3 StGB strafbar gemacht hat, muss man genau unterscheiden zwischen den Arbeitsausweisen und dem Parkausweis (von den Ordnern als „Parkticket“ bezeichnet). 

Im Video beschreibt und zeigt er, dass er selbst UEFA-Arbeitsausweise hergestellt hat. Sie wurden mit "ausgedachten Daten" einschließlich eines aus Instagram-Fotos von stolz mit ihren Ausweisen "flexenden" UEFA-Mitarbeiter:innen herauskopierten QR-Codes wohl digital erstellt. Wildhage berichtet,  dass alles ausgedruckt, “mit Sekundenkleber zusammengeklebt“, in eine Hülle gesteckt und an einem leicht bearbeiteten Original-EM-Schlüsselband von Kleinanzeigen befestigt wurde. Die Fake-Arbeitsausweise scheinen weder einen Namen noch ein Bild zu enthalten.Wildhege beim selbst dokumentierten Fälschungsprozess, Quelle: YouTube/Marvin

 

Man kann daher darüber streiten, ob es sich bei den gefälschten Ausweisen überhaupt um Urkunden handelt. Eine Urkunde ist jede perpetuierte menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Als Aussteller lassen die Arbeitsausweise mit einem eingefügten Logo die UEFA erkennen. Sie könnten auch die Gedankenerklärung verkörpern, dass ihr Inhaber zum Aufenthalt auf dem Stadiongelände berechtigt ist. Fraglich ist aber wegen der fehlenden Individualisierung,  ob die Ausweise zum Beweis dieser Gedankenerklärung überhaupt geeignet sind. 1998 verneinte etwa das Bayerische Oberste Landesgericht die Beweiseignung eines mit amtlichem Stempel und Dienstsiegel versehenen Parkberechtigungsschein, weil dessen Berechtigter und die Genehmigungsnummer nicht eingetragen waren (BayObLG, Beschl. v. 01.04.1998 – Az. 5 St RR 16/98; a.A. Schäfer, NStZ 1999, 191, 192). Diese Rechtsprechung könnte man auf die Arbeitsausweise übertragen und argumentieren: Solange nicht erkennbar ist, wer Inhaber des Ausweises und damit Zutrittsberechtigter ist, liegt keine Urkunde vor. 

Man kann das aber auch ganz anders sehen und die Arbeitsausweise auch ohne Individualisierung als Urkunde bewerten. Schließlich war das Fehlen dieser Angaben bei den neuen EM-Helfern üblich und ließ die Ordner nicht an der Echtheit zweifeln. Der Erfolg des Täuschungsmanövers hat die Beweiseignung der Pässe deutlich gezeigt. 

Sieht man daher die Ausweise als (zusammengesetzte) Urkunden, sind sie auch unecht. Sie stammen nicht von der UEFA, die sich aus ihnen als Aussteller ergibt, sondern von dem YouTuber. Durch seine Bastelaktion stellte er die unechten Urkunden her im Sinne von § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB, durch das Tragen und Vorzeigen bei der Einfahrt ins Stadion verwendete er sie gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. 

Urkundenfälschung bzgl. des Parkausweises

Bei der Einfahrt ins Stadion lag vorn im Auto des YouTubers ein gefälschter Parkausweis. Ein Komplize hat einen Original-Parkausweis abfotografiert und es sieht so aus, als sei digital ein zum Verwechseln ähnliches Dokument erstellt und ausgedruckt worden. Der Parkausweis ist im Video aber völlig unkenntlich gemacht. Enthält auch er keine individuellen Informationen über den zum Parken Berechtigten, kann man wie auch bei den Arbeitsausweisen über die Beweiseignung streiten. Wurde aber zum Beispiel das Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen, stellt sich diese Frage nicht und es handelt sich unproblematisch um eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB. 

Hausfriedensbruch

Bleibt noch die Frage, ob er sich auch wegen Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 Alt. 3 StGB strafbar gemacht hat. Das Stadion ist ein befriedetes Besitztum und damit ein von § 123 StGB geschützter Raum. Aber ist Marvin Wildhage dort auch "eingedrungen"? Dafür müsste er das Stadion gegen den Willen des Berechtigten (UEFA) betreten haben. Anderenfalls entfällt wegen eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses der Hausfriedensbruch.

Hier könnte das Sicherheitspersonal ein Einverständnis für die UEFA erklärt haben. Die Ordner sichten die Arbeitsausweise, den Parkausweis und die Verkleidung als Maskottchen. Sie merken aber nicht, dass alles gefälscht ist und glauben, dass es sich um das echte Maskottchen handelt. Weil sie auf die Täuschung hereinfielen, ließen sie den YouTuber passieren. 

Nach ganz h.M. lässt aber auch ein durch Täuschung erschlichenes Einverständnis des Berechtigten bzw. hier seiner Vertreter, den Hausfriedensbruch entfallen (m.w.N. Feilcke, MüKo-StGB, § 123 Rn. 29). In dem Moment, wo jemand die Täuschung glaubt, ist er faktisch mit dem Zutritt einverstanden. Und nur diesen tatsächlich erklärten Willen schützt § 123 StGB. Er schützt nicht die irrtumsfreie Willensbildung. Daher liegt nach h.M. zum Beispiel kein Hausfriedensbruch vor, wenn sich jemand als Mitarbeiter der Stadtwerke verkleidet, Menschen zum angeblichen Ablesen eines Zählers um Einlass in ihre Wohnung bittet und dort Wertgegenstände mitnimmt (zum Ganzen m.w.N. Rengier, § 30 Rn. 10).

Übertragen auf den Maskottchen-Fall bedeutet das: Weil die Kontrolleure auf die Täuschung des YouTubers hereinfielen und für die UEFA ihr Einverständnis mit seinen Aufenthalt im Stadion erklärten, liegt kein "Eindringen" nach § 123 Abs. 1 Alt. 3 StGB vor. Wildhage hat sich nicht wegen Hausfriedensbruch strafbar gemacht.

Irgendwann fällt das Fake-Maskottchen auf und wir abgeführt Quelle: YouTube/Marvin

 

Muss das Fake-Maskottchen in den "Knast"?

In den "Knast" muss der YouTuber aber wohl selbst dann nicht, wenn man sowohl die Urkundenfälschung als auch das Erschleichen von Leistungen bejaht. Beide Delikte stellen Vergehen dar, bei denen auch eine Geldstrafe verhängt werden kann. Gut vorstellbar ist außerdem, dass das Verfahren gegen Wildhage nach § 153 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellt wird, weil seine Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Schließlich hat er Sicherheitslücken im Kontrollsystem der UEFA und damit Missstände aufgedeckt, die für die Sicherheit jener knapp drei Millionen Menschen relevant sind, die bis zum Ende der EM noch in den deutschen Stadien erwartet werden. Davon zu erfahren, liegt sicherlich im größeren Interesse der Öffentlichkeit als die Bestrafung des YouTubers Marvin Wildhage.  

Kann die UEFA die Bildaufnahmen verbieten? 

Nach Darstellung des Youtubers Marvin Wildhage hat die UEFA mit einer Unterlassungsklage verhindern wollen, dass der 27-Jährige ein Video online stellt, in dem er sich als Fake-Maskottchen ins Münchner EM-Stadion geschmuggelt hat. "Wir haben uns dazu entschieden, natürlich das nicht zu unterschreiben, dem nicht zuzustimmen. Dementsprechend ist das Video online gekommen", sagte Wildhage in einem weiteren Beitrag, den er am Donnerstag veröffentlichte.

Schon vor Ort habe es den Hinweis eines "hohen Funktionärs der UEFA" gegeben, das Video nicht zu veröffentlichen, weil man in aller Entschlossenheit dagegen vorgehen würde, sagte Wildhage.

Die Erfolgschancen der UEFA gegen die Veröffentlichung des Videos vorzugehen, damit es offline gestellt wird, sind allerdings gering. Mangels Arbeitsvertrag zwischen UEFA und Wildhage bestehen natürlich auch keine Verpflichtungen von ihm, solche Aufnahmen zu unterlassen. Wie dargelegt besteht auch kein Hausfriedensbruch, so dass die Anfertigung der Aufnahmen auch nicht zwangsläufig gegen das Hausrecht der UEFA als Veranstalter verstößt. Aber auch, wenn man zum dem Schluss käme, dass das Hausrecht der UEFA oder die Stadionordnung zur Rechtswidrigkeit der Anfertigung der Aufnahmen führt, heißt dies noch lange nicht, dass auch die Veröffentlichung der Aufnahmen rechtswidrig wäre.

Die Rechtsprechung differenziert nämlich zwischen Anfertigung und Veröffentlichung. Auch rechtswidrig gewonnenes Bildmaterial kann im Einzelfall verbreitet werden, wenn öffentliche Informationsinteressen überwiegen. Dabei muss das öffentliche Interesse allerdings besonders hoch sein, wenn, wie hier, gerade der Rechtsverletzer das Bildmaterial veröffentlicht. Allerdings ist der hier dokumentierte Missstand der gravierenden Sicherheitslücken bei der aktuell bedeutendsten Veranstaltung in ganz Europa, von so hohem öffentlichen Interesse, dass auch hier die Abwägung zugunsten von Wildhage ausfallen wird. Der Versucht der UEFA, das Videomaterial aus dem Netz zu bekommen, dürfte zudem an der bereits faktischen weiten Verbreitung im Netz scheitern. 

Katharina Reisch promoviert am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtssoziologie an der Universität Leipzig bei Prof. Dr. Katrin Höffler und ist zugleich wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht von Prof. Dr. Uwe Murmann an der Georg-August-Universität Göttingen.

Zitiervorschlag

Fußball-EM und Strafrecht: Muss das Fake-Maskottchen in den "Knast"? . In: Legal Tribune Online, 27.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54870/ (abgerufen am: 30.06.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen