VG Potsdam hebt Einreiseverbot gegen Martin Sellner auf: Rechts­ex­trem zu sein, reicht nicht

von Maryam Kamil Abdulsalam

04.06.2024

Die Stadt Potsdam hat das Einreiseverbot gegen Sellner nicht hinreichend begründet. Laut VG gilt ein engerer Gefahrbegriff als im Polizeirecht. Ähnlich hatte es schon im Zusammenhang mit einem britisch-palästinensischen Arzt entschieden.

Martin Sellner galt lange als führender Kopf der Identitären Bewegung. Laut Correctiv-Recherche zu dem sog. Potsdamer Treffen am 25. November 2023 nahm Sellner teil, um seinen Masterplan vorzustellen: die "Remigration". Darunter versteht der österreichische Rechtsextreme, dass massenweise Menschen mit Migrationshintergrund unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Deutschland verlassen müssen.

Darauf reagierte die Stadt Potsdam am 14. März 2024 mit einem Einreiseverbot. Darin verfügte sie, dass Sellner sein Freizügigkeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verliert und damit für die Dauer von drei Jahren nicht mehr nach Deutschland einreisen durfte. Dieses Verbot kassiert das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam nun im Rahmen eines Eilverfahrens wieder ein (Beschl. v. 31.05.2024, Az. 3 L 237/24). Nach summarischer Prüfung lägen die Voraussetzungen für ein solches Verbot nicht vor.

Möglich ist ein Einreiseverbot gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) aus "Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit". Dafür hat die Stadt Potsdam laut den Entscheidungsgründen, die LTO vorliegen, keine hinreichenden Anhaltspunkte angeführt.

Behörde argumentierte mit Deutschlands historischer Verantwortung

Die Stadt hatte ihre Entscheidung unter anderem damit begründet, dass Sellner mit seinen Aktivitäten die "unverrückbaren staatlichen Grundlagen der Bundesrepublik verändern" wolle und mit dem seinen Aktivitäten "zugrundeliegenden Ethnopluralismus die Garantie der Menschenwürde und das Staatsvolksverständnis" des Grundgesetzes verletze. Ethnopluralismus ist ein neurechtes Konzept, es ist geprägt von der Idealvorstellung eines ethnisch und kulturell homogenen Staates.

Außerdem verfolge er Prinzipien, die undemokratisch und damit rechtsstaatswidrig seien sowie die "historische Verpflichtung Deutschlands für den Holocaust als Grundlage unserer Staatsanwesen" negiere. Das genügt nicht für ein Einreiseverbot, befand das VG. Mit dem Verbot seien derartig gravierende Konsequenzen verknüpft, dass nicht vorschnell von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden könne.

Damit wendete das Gericht die gleichen strengen Maßstäbe an, die es Mitte Mai im Fall von Ghassan Abu Sittah aufgestellt hatte. Der britisch-palästinensische Arzt hatte im April auf dem "Palästina Kongress" in Berlin sprechen sollen, war aber stattdessen von der Bundespolizei am Berliner Flughafen abgefangen worden. Das VG kassierte dieses ebenfalls per Eilbeschluss (v. 14.5.2024, Az. 3 L 379/24).

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Gefahr ist nicht gleich Gefahr

Aufgrund der hohen Bedeutung des Freizügigkeitsrechts sei jede Ausnahme davon eng auszulegen. "Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im FreizügG bedeute daher nicht das gleiche wie "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" im Polizeirecht. Während polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich zur Abwendung jeder drohenden Gesetzesverletzung zulässig sind, ist für den Erlass eines Einreiseverbots "eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" erforderlich, "die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", so das VG.

Mit Blick auf das Strafrecht gilt damit: Nicht jede künftig drohende Straftat kann nach der Auffassung des VG ein Einreiseverbot tatbestandlich rechtfertigen. Vielmehr könne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit i.S.d. § 6 Abs. 1 FreizügG bei fehlender Strafbarkeit nur dann angenommen werden, "wenn entweder anhand objektiver Anhaltspunkte die Begehung künftiger gewichtiger Straftaten zu befürchten ist (...) oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit oder Unterstützung terroristischer Organisationen vorliegen".

Gericht: Einzelfallmaßnahme statt generellem Verbot

Beides sei durch die Stadt Potsdam nicht hinreichend dargelegt worden. In der Begründung stützt sich das Gericht dabei zentral auf zwei Punkte: Sofern die Stadt Potsdam den Bescheid darauf stützt, dass Sellners politische Aktivitäten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik richteten, sei das zu pauschal. Vielmehr sei erforderlich, dass "Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt" oder auf andere Weise den Terrorismus oder schwere staatsgefährdende Gewalttaten unterstützt.

Außerdem sei ausschlaggebend, ob gegen gleiche Verhaltensweisen eigener Staatsbürger vergleichbare Maßnahmen ergriffen würden. Denn nur dann könne dieses Verhalten auch als sozialschädlich qualifiziert werden.

Weiterhin hielt das VG das Einreiseverbot für ermessensfehlerhaft. Anstelle des Verbots hätte die Stadt mildere Maßnahmen gegen Sellner erwägen müssen. Anstatt den Verlust der Freizügigkeit festzustellen und Sellner damit umfassend die Einreise für einen Zeitraum von 3 Jahren zu verbieten, sei eine Einreiseverweigerung im Einzelfall nach § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU passgenauer. Diese könne auch den spezifischen Einreisezweck berücksichtigen.

Einreiseverbote als Mittel gegen politisch heikle Positionen?

Damit wendete das VG Potsdam hier ähnliche Maßstäbe an wie im Fall Abu Sittah. Auch hier sah es die Annahme, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit der Bundesrepublik darstellen solle, als nicht hinreichend belegt.

Die angeführten Internetposts von Abu Sittah, die einen Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung oder Billigung von Straftaten belegen sollten, stellten nach Auffassung des VG keine schwere Straftat dar, die ein Einreiseverbot rechtfertigen. Auch die Unterstützung der PFLP (Popular Front for The Liberation of Palestine) und damit eine etwaige Straftat wegen einer Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung könne nicht hinreichend konkret durch die angeführten "intensiven Kontakte" belegt werden.

Auch Yanis Varoufakis, ehemaliger griechischer Finanzminister, wehrt sich vor dem VG Potsdam gegen die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit. Auch dieser Bescheid ist anlässlich des "Palästina Kongresses" erlassen worden, wo Varoufakis sprechen sollte. Diese noch ausstehende Entscheidung hat das VG Potsdam nun mit den beiden vorangegangenen Beschlüssen im Mai mit strenger Maßstabsbildung vorbereitet.

Potsdam fordert Gesetzesänderungen

Ob die Stadt gegen den Beschluss noch Rechtsmittel einlegen wird, prüft sie derzeit noch, hat jedoch bereits im Vorfeld schon geäußert, sich auf einen längeren Rechtsstreit einzustellen. 

Außerdem weist sie auf möglichen Nachbesserungsbedarf durch den Gesetzgeber hin: Rechtsextremisten bewegten sich am Rande des Erlaubten und überschritten diese Grenze immer wieder bewusst und punktuell, erklärte Potsdams Beigeordnete für Ordnung, Brigitte Meier, am Dienstag. "Darum wollen wir die Mittel des Rechtstaates nutzen, um unseren Rechtstaat zu schützen." Die rechtlichen Hürden für freiheitseinschränkende Verwaltungsakte seien zwar recht hoch. Es müsse aber verhindert werden, dass führende Köpfe der rechten Szene dies für ihre menschenverachtende Ideologie ausnutzten, so Meier.

Wenn die aktuellen rechtlichen Möglichkeiten nicht ausreichten, das zu verhindern, müsse der Gesetzgeber die nötigen Voraussetzungen schaffen, damit Behörden gegen politische Extremisten frühzeitiger und wirksamer vorgehen könnten.

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

VG Potsdam hebt Einreiseverbot gegen Martin Sellner auf: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54693 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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