Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen: Was lange währt, wird doch strafbar

von Dr. Oliver Kraft und Dr. Julia Lange, LL.M. (Virginia)

09.05.2016

2/2: Bestechlichkeit aktuell: ohne die Apotheker, mit den Logopäden

So wurde der Gesetzentwurf noch einmal eingehend überarbeitet und schließlich am 14. April 2016 vom Bundestag verabschiedet.

Nach § 299a StGB soll sich nun künftig strafbar machen, wer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

Die Tatbestandsvariante der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit wurde ersatzlos gestrichen.

Der Bezug von Arzneimitteln fällt nur dann unter den neuen § 299a StGB, wenn der Täter selbst oder seine Berufshelfer diese anwenden sollen. Dadurch werden Apotheker faktisch vom Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ausgenommen. Sie können auch künftig im Rahmen der Vorgaben des Arzneimittelrechts beispielsweise Rabatte mit Pharmaunternehmen und pharmazeutischen Großhändlern vereinbaren.

Im Übrigen können Täter des neuen § 299a StGB alle Angehörigen von Heilberufen sein, welche für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Hierzu gehören neben den akademischen Heilberufen wie Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychotherapeut etc. auch die Angehörigen sogenannter Gesundheitsfachberufe wie zum Beispiel Krankenpfleger, Physiotherapeuten und Logopäden.

Bestechung aktuell: Jeder kann sich strafbar machen

Spiegelbildlich zu dem neuen § 299a StGB soll in dem geplanten § 299b StGB auch das Gewähren eines Vorteils an die genannten Heilberufler in den beschriebenen Fällen unter Strafe gestellt werden. Auf Geberseite kann nach der geplanten Neuregelung jedermann Täter einer Bestechung im Gesundheitswesen sein. Die Vorschrift erlangt dadurch weitreichende Bedeutung für viele Akteure auf dem Gesundheitsmarkt, vor allem Unternehmen der Pharma- und Medizinproduktindustrie, aber auch Krankenhäuser und sonstige medizinische Dienstleister, wie Labore, Fachärzte und hier auch Apotheker.

Der Gesetzentwurf sieht für beide Seiten bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen soll sich die Strafe auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erhöhen.

Im Gegensatz zum dem ursprünglichen Gesetzentwurf sind die §§ 299a, 299b StGB-E nun auch nicht mehr als Antrags-, sondern als Offizialdelikte ausgestaltet, können von Polizei und Staatsanwaltschaft also auch ohne Strafantrag eines Geschädigten verfolgt werden.

Jetzt richtig beraten: Gesetz dürfte schon zum 1. Juni kommen

Der Bundesrat wird in seiner nächsten Sitzung am 13. Mai 2016 über den Entwurf zu entscheiden haben, es gilt als sicher, dass er dabei keinen Einspruch erheben wird. Das Gesetz würde dann schon Anfang Juni 2016 in Kraft treten.

Es wird den Gesundheitsmarkt verändern. All seine Akteure müssen ihr Verhalten künftig an den neuen Tatbeständen ausrichten. In der Beratung sollte frühzeitig damit begonnen werden, Kooperationen von Mandanten mit anderen Marktteilnehmern kritisch auf ihre Vereinbarkeit mit den Neuerungen zu überprüfen.

Mandanten aus dem Health-Sektor müssen sensibilisiert werden. Mindestens die Mitarbeiter, die in besonders risikoanfälligen Bereichen, wie dem Vertrieb von Arzneimitteln oder Medizinprodukten, tätig sind, sollten so schnell wie möglich, beispielsweise im Rahmen interner oder externer Schulungen, mit den neuen Vorschriften vertraut gemacht werden.

Der Autor Dr. Oliver Kraft ist Partner, die Autorin Dr. Julia Lange, LL.M. (Virginia), ist Anwältin bei der Kanzlei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB in Mönchengladbach. Sie beraten Individualpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts und der strafrechtlichen Compliance.

Zitiervorschlag

Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19293 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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