Schleichwerbung auf Social-Media-Plattformen: Firmen haften für ihre Mitarbeiter

von Dr. Ingo Jung

23.01.2014

2/2: Exkulpation nach außen nicht möglich

Bedeutsam ist weiterhin, dass die gesetzliche Formulierung "in einem Unternehmen" nicht etwa räumlich, sondern rein funktional und weit zu verstehen ist, so dass es allein auf den inneren Zusammenhang mit dem Unternehmen ankommt (BGH, Urt. v. 28.06.2007, Az. I ZR 153/04 – Telefonaktion). Das besondere Risiko für das Unternehmen liegt also darin, dass eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit auch in Fällen begründet wird, in denen der Mitarbeiter ohne Wissen oder sogar gegen eine Weisung des Unternehmens gehandelt hat.

Werbende Beiträge eines Mitarbeiters auf Facebook, die den Geschäftskreis des Betriebsinhabers betreffen, muss dieser sich also voll zurechnen lassen.

Zur Minimierung eines solchen Haftungsrisikos sollte der Betriebsinhaber seine Mitarbeiter daher durch entsprechende Social Media Guidelines informieren und sensibilisieren. Zwar wird damit auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung keine rechtliche Exkulpation im Außenverhältnis erreicht, doch kann so im Innenverhältnis die Haftung des Mitarbeiters erheblich beeinflusst werden.

Social Media Guidelines als Absicherung nach innen

Es ist nämlich zu erwägen, ob das Unternehmen den Mitarbeiter für eine von ihm verursachte wettbewerbsrechtliche Abmahnung und die weiteren Verfahrenskosten in Regress nehmen kann.  Zu beachten ist dabei im Arbeitsrecht der sogenannte innerbetriebliche Schadensausgleich, der in Gestalt einer dreistufigen Haftungsteilung eine Haftungseinschränkung zugunsten des Mitarbeiters vorsieht, wenn dieser dem Arbeitgeber oder einem Dritten bei einer betrieblichen Tätigkeit einen Schaden zufügt, für den er normalerweise haften müsste.

Eine betriebliche Tätigkeit liegt spiegelbildlich auch im Arbeitsrecht dann vor, wenn der bereits geschilderte innere Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, denn nur in diesem Bereich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt dann der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers ganz. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter anhand einer Abwägung zwischen dem Verschulden des Mitarbeiters und dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers geteilt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter hingegen voll.

Diese Ausführungen belegen die Bedeutung von Social Media Guidelines, die Mitarbeitern ausdrücklich untersagen sollten, ungenehmigte und nicht abgestimmte werbliche Aktivitäten für das Unternehmen auf ihren eigenen Social Media Accounts zu entfalten. Wird dort  die Unzulässigkeit derartiger Aktivitäten über Facebook & Co. klar niedergelegt, handelt der Mitarbeiter zumindest grob fahrlässig, so dass sich ansonsten zu befürchtende Diskussionen um eine betrieblich veranlasste oder eigenwirtschaftliche Aktivität des Mitarbeiters ebenso erübrigen dürften wie die Frage nach der Haftungsteilung. Schließlich sind weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, der Ausspruch einer Abmahnung oder gar einer Kündigung denkbar.

Der Autor Dr. Ingo Jung ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei CBH Rechtsanwälte.

Zitiervorschlag

Ingo Jung, Schleichwerbung auf Social-Media-Plattformen: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10752 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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