Schleichwerbung auf Social-Media-Plattformen: Firmen haften für ihre Mitarbeiter

von Dr. Ingo Jung

23.01.2014

Nicht nur negative, sondern auch positive Facebook-Nachrichten können Ärger bedeuten. Das LG Freiburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Unternehmen für Postings eines Mitarbeiters auf dessen privater Facebook-Seite wegen wettbewerbswidriger Werbung haftbar gemacht wurde. Nach außen können Unternehmen sich zwar nicht exkulpieren, nach innen aber durch Social Media Guidelines absichern, meint Ingo Jung.

Zufriedene und engagierte Mitarbeiter identifizieren sich mit ihrem Unternehmen. Das ist gut und stärkt das Firmenimage auch nach außen. Problematisch wird es aber dann, wenn der Mitarbeiter beschließt, auf eigene Faust Werbung für das Unternehmen zu machen. Schwierig kann dabei die Grenzziehung zwischen rein privater Unterstützung und wettbewerbsrechtlich relevantem Handeln sein, wie die Beiträge auf Social-Media-Plattformen zeigen, wo sich Firmenauftritte mit privaten Accounts mischen.

In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht (LG) Freiburg nun darüber zu befinden, ob die von einem Kfz-Verkäufer auf Facebook unter seinem privaten Account geposteten Informationen zu einem Sonderverkauf von Fahrzeugen dem anbietenden Autohaus zuzurechnen sind, bei dem der Mann beschäftigt war (Urt. v. 04.11.2013, Az. 12 O 83/13).  Der Verkäufer hatte ein Bild von sich vor den Fahrzeugen im Verkaufsraum nebst entsprechenden Preisen hochgeladen, in seinem kurzen Facebook-Beitrag zu den PKW aber nicht alle gesetzlich geforderten Angaben aufgeführt.

Auch private Facebook-Beiträge können Werbung sein

Auf den ersten Blick dreht sich die Auseinandersetzung um die fehlenden Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emmissionen und kW-Leistung, mithin um spezielle Fragen der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) und des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Die eigentlichen Kernfragen dieses Falles sind jedoch keineswegs auf  diese Aspekte oder eine bestimmte Branche beschränkt, sondern betreffen ganz grundlegende Themen des Werbe- und Wettbewerbsrechts bei der Nutzung von Social Media - Plattformen.

Zunächst stellt sich nämlich die Frage, ob eine Information, die ein Unternehmensmitarbeiter für den geschlossenen Benutzerkreis seiner Facebook-Freunde unter seinem privaten Account postet, überhaupt "Werbung" im Rechtssinne sein kann.

Zwar unterfällt eine rein private Tätigkeit nicht dem Schutzbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im vorliegenden Fall stellte das Gericht jedoch mit guten Gründen darauf ab, dass - trotz des beschränkten Leserkreises von Freunden und Bekannten - die Ausgestaltung des Facebook-Beitrages im Kern darauf abzielte, Kraftfahrzeuge des Arbeitgebers zu veräußern. Dies hatte das Gericht nicht zuletzt aus der Abbildung der Fahrzeuge im Verkaufsraum und der Angabe der geschäftlichen Telefonnummer in dem Beitrag abgeleitet.

Unternehmen haften für Werbe-Postings von Mitarbeitern

Daran schließt sich unmittelbar die Frage an, ob ein Unternehmen, das von den Aktivitäten seines Mitarbeiters in dieser Hinsicht überhaupt keine Kenntnis hat, trotzdem in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser maßgebliche Vorschriften des Werberechts nicht einhält. Auch dies hat das LG Freiburg mit durchaus nachvollziehbaren Argumenten bejaht.

Die zentrale Vorschrift  ist dabei § 8 Abs. 2 UWG, wonach einem Unternehmen Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern und Beauftragten unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden können.  Dahinter steht der Rechtsgedanke, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen nicht hinter mehr oder weniger von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll, und dass von ihm eine Beherrschung seines Geschäftsbereiches, in den der jeweilige Mitarbeiter eingegliedert ist, verlangt wird.

Das LG Freiburg hat darauf abgestellt, dass der Mitarbeiter durch die Einstellung der Informationen bei Facebook den privaten Bereich zugunsten einer geschäftlichen Tätigkeit verlassen hat. Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" setze nicht voraus, dass sich ein Angebot an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet, so dass der beschränkte Kreis von Facebook-Freunden nichts an dem geschäftlichen Charakter der Information ändere.

Zitiervorschlag

Ingo Jung, Schleichwerbung auf Social-Media-Plattformen: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10752 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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