EuGH zu audiovisuellen Mediendiensten: Kon­trol­lieren die Lan­des­me­di­en­an­stalten bald das Internet?

von Prof. Dr. Markus Ruttig

21.10.2015

Eine Webseite, die auch Videos anbietet, kann ein audiovisueller Mediendienst sein, meint der EuGH. Das könnte zu dichter behördlicher Kontrolle von Webseiten führen. Oder ziemlich kontraproduktiv sein, meint Markus Ruttig.

Schon die lesenswerten Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Juli 2015 ließen die Bedeutung des Falls erahnen: "'Wie ein Pferd aussieht, das weiß ein jeder'. So lautete eine Definition, welche die erste polnische Enzyklopädie aus dem 18. Jahrhundert enthielt." Nach den einleitenden Worten von Maciej Szpunar durfte der Leser gespannt darauf sein, wie der Generalanwalt die audiovisuellen Mediendienste definieren würde. Vor diese nicht gerade leichte Aufgabe hatte den Generalanwalt der österreichische Verwaltungsgerichtshof gestellt.

So entpuppt sich, was auf den ersten Blick wie ein Verfahren anmutet, in dem es vor allem um technische Fragen und Definitionen geht, auf den zweiten schnell als Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem aus Österreich stammenden Vorlageverfahren New Media Online GmbH ./. Bundeskommunikationssenat (EuGH, Urt. v. 21.10.2015, Az. C-347/14) ist leider nicht so ausgefallen, wie man nach den Schlussanträgen des Generalanwalts hoffen durfte.

Vielmehr steht zu befürchten, dass die verständliche Intention, die Anbieter von Videosequenzen im Netz denselben Wettbewerbsbedingungen zu unterwerfen wie das lineare Fernsehen, am Ende dazu führen könnte, dass sich an diese Bedingungen gar niemand mehr hält.

Was ist ein audiovisueller Mediendienst?

Die Fa. New Media Online GmbH mit Sitz in Innsbruck betreibt die Online-Zeitung "Tiroler Tageszeitung Online" und betreibt das Portal www.tt.com. Diese Website enthält hauptsächlich Presseartikel. Zur maßgeblichen Zeit, i.e. im Jahre 2012, führte jedoch ein Link mit der Bezeichnung "Video" auf eine Subdomain, auf der anhand eines Suchkatalogs mehr als 300 Videos angesehen werden konnten.

Diese Sequenzen  unterschiedlicher Länge (30 Sekunden bis mehrere Minuten) betrafen verschiedene Themen, wie etwa lokale Veranstaltungen und Ereignisse, Befragungen von Passanten zu aktuellen Themen, Sportveranstaltungen, Filmtrailer, Bastelanleitungen für Kinder oder redaktionell ausgewählte Videos von Lesern. Nur wenige Videos hatten einen Bezug zu den Artikeln auf der Website der Zeitung. Ferner wurde ein Teil der Videos von einem regionalen Fernsehsender, Tirol TV, produziert und war auch auf dessen Website zugänglich.

Nach Ansicht der Kommunikationsbehörde Austria stellt die Subdomain "Video" einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf dar, der in Österreich entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste einer Anzeigepflicht unterliegt.

Nach der Richtlinie ist ein audiovisueller Mediendienst entweder ein Fernsehprogramm oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Sein Hauptzweck besteht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Die Richtlinie legt auch die Anforderungen fest, welche audiovisuelle Mediendienste u. a. bei kommerzieller Kommunikation, also Werbung, und beim Sponsoring erfüllen müssen.

Es sind ebendiese Anforderungen an die Werbung, welche die Angelegenheit so brisant machen. Sie dürften der Grund dafür gewesen sein, dass die Sache vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof schließlich dem EuGH vorgelegt wurde.

EuGH: kurze Videos können unter die Richtlinie fallen

Mit seinem heutigen Urteil scheint der EuGH die Auffassung der österreichischen Medienaufsicht zu teilen, wenn er antwortet, dass der Begriff "Sendung" im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Medien auch die Bereitstellung kurzer Videos auf einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst, wenn diese kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Dauer der Videos unerheblich ist und sich die Art und Weise, wie die Videos ausgewählt werden, nicht von derjenigen unterscheidet, die im Rahmen der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf vorgeschlagen werden.

Die Luxemburger Richter greifen damit kein einziges Argument des Generalanwalts auf, der sogar mit Hilfe eines – sehr anschaulichen - historischen Rückblicks auf die Entwicklung der elektronischen Medien und die Entstehung der Richtlinie versucht hatte, deren Anwendungsbereich zu begrenzen, ohne letztlich aber selbst eine genaue Definition der Begrifflichkeiten zu liefern. Am ehesten sind seine Äußerungen (Rn. 58) wohl so zu verstehen, dass er nur "Formen von Sendungen, die leicht als typische Fernsehsendungen eingestuft werden können" zu denjenigen Inhalten rechnen möchte, die audiovisuelle Mediendienste ausmachen.

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, EuGH zu audiovisuellen Mediendiensten: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17297 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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