Klimaseniorinnen vor dem EGMR erfolgreich: So begründet der Men­schen­ge­richtshof das sen­sa­tio­nelle Kli­maur­teil

von Dr. Franziska Kring

09.04.2024

Erstmals hat eine Klimaklage vor dem EGMR Erfolg: Die Schweiz muss mehr für den Klimaschutz tun, so die Richter im Fall der Klimaseniorinnen. Zwei andere Klimaklagen, u.a. die der portugiesischen Jugendlichen, sind dagegen unzulässig.

Zur Urteilsverkündung reiste auch Greta Thunberg nach Straßburg – und die Reise hat sich gelohnt: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab den Klimaseniorinnen Recht. Damit hatte erstmals eine Klimaklage in Straßburg Erfolg (Urt. v. 09.04.2024, Verein Klimaseniorinnen Schweiz and Others v. Switzerland, Application no. 53600/20). Der EGMR sah eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK.

Die Klimaseniorinnen hatten zusammen mit vier Einzelklägerinnen – alle Mitglieder des Vereins und über 80 Jahre alt – beim EGMR Beschwerde gegen die Schweiz eingereicht und wollten so effektivere Klimaschutzmaßnahmen erreichen. Unterstützt und finanziert wird die Klimaklage von Greenpeace. Die Schweiz müsse mehr dafür tun, um den globalen Temperaturanstieg um mehr als 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu verhindern. Zuvor hatten sie erfolglos alle nationalen Instanzen in der Schweiz durchlaufen. Die Klimaseniorinnen argumentieren, dass gerade sie als ältere Menschen aufgrund der altersbedingt beeinträchtigten Thermoregulation besonders stark vom Klimawandel betroffen seien. Dieser führe unter anderem zu stärkeren Hitzewellen, wodurch ihr Leben sowie ihre physische und mentale Gesundheit gefährdet seien.

Die Klimaseniorinnen zählen mittlerweile nach Angaben von Greenpeace 2.500 Mitglieder in der ganzen Schweiz mit einem Durchschnittsalter von 73 Jahren. Ihr Fall war die erste Klimaklage überhaupt, die vor der Großen Kammer des EGMR angehört wurde. Über die Verhandlung am 29. März hatte LTO berichtet. Anne Mahrer, Co-Präsidentin der Klimaseniorinnen, hatte sich optimistisch gezeigt: "Wir sind zuversichtlich, dass wir mit diesem Fall Geschichte schreiben und die Schweiz zu mehr Klimaschutz bewegen können", hatte sie vor der Verhandlung gesagt. Das haben die Klimaseniorinnen jetzt geschafft. Welche Gründe führt der EGMR für seine Entscheidung an – und was unterscheidet den Fall der Klimaseniorinnen von den anderen Klimaklagen?

EGMR bejaht Opfereigenschaft der Klimaseniorinnen

Der EGMR verwies zunächst darauf, es gebe hinreichende Belege dafür, dass der Klimawandel eine "ernsthafte gegenwärtige und zukünftige Bedrohung" für die Ausübung der Rechte der EMRK sei. Die Staaten seien sich dessen bewusst und auch in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen. Wenn man es schaffe, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, seien die Gefahren voraussichtlich geringer. Die rechtlichen Verpflichtungen der Staaten aus der EMRK beschränkten sich zwar auf die Personen, die im Moment leben. Dennoch seien gerade zukünftige Generationen besonders vom Klimawandel betroffen. Aber wer kann eine Verletzung der EMRK geltend machen?

Einer der großen Streitpunkte in der Verhandlung in Straßburg war die Frage der sogenannten Opfereigenschaft der Klimaseniorinnen. Für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde muss man nach Art. 34 EMRK geltend machen, durch eine Maßnahme direkt oder indirekt in eigenen Rechten betroffen zu sein.

Für die Einzelklägerinnen lehnte der Gerichtshof diese Opfereigenschaft ab. Der Klimawandel betreffe eine unbestimmte Anzahl von Personen in unterschiedlichem Ausmaß – deshalb sei die Schwelle bei Klimaklagen besonders hoch, um Popularklagen zu vermeiden. Es sei erforderlich, dass die Kläger den Folgen des Klimawandels besonders ausgesetzt seien. Maßgebliche Kriterien sind nach der Rechtsprechung des EGMR etwa die Dauer und Schwere des Schadens sowie in einigen Fällen die geografische Nähe zwischen dem Kläger und dem geltend gemachten Umweltschaden. Außerdem müsse ein dringendes Bedürfnis bestehen, deren individuellen Schutz zu gewährleisten. Die Klägerinnen seien zwar aufgrund ihres Alters und ihrer körperlichen Verfassung besonders von den Folgen des Klimawandels betroffen. Ihr Gesundheitszustand könne sich auch durch die Hitzewellen verschlimmern. Daran könne man sich aber durch persönliche Maßnahmen anpassen – auch vor dem Hintergrund, dass die Hitzewellen in der Schweiz noch nicht derart ausgeprägt sind.

Der Verein Klimaseniorinnen hingegen könne im Namen der unmittelbaren Opfer des Klimawandels klagen (locus standi). Um eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend zu machen, könnten sich Vereine grundsätzlich nicht auf gesundheitliche Folgen oder andere Umstände berufen, die nur natürliche Personen treffen können. Ausnahmsweise können "besondere Erwägungen" dafürsprechen, einem Verband den Opferstatus zuzuerkennen, wenn dieser Einzelpersonen vertritt. Bei den Klimaseniorinnen handele es sich um einen Verein, der die Rechte und Interessen der Mitglieder gegen die Bedrohungen durch den Klimawandel in der Schweiz durchsetzen will. Der Verein sei auch qualifiziert, um im Interesse der Einzelpersonen zu handeln, die besonders von den Folgen des Klimawandels betroffen sind. Deshalb sah der EGMR die Beschwerde der Klimaseniorinnen als zulässig an.

EGMR: Schweiz hat Verpflichtungen zum Klimaschutz verletzt

Die Schweiz habe sowohl das Recht auf Privat- und Familienleben der Klimaseniorinnen aus Art. 8 EMRK als auch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verletzt.

Die aufgrund des Klimawandels immer häufigeren und intensiveren Hitzewellen seien eine reale und ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und das Privat- und Familienleben der Klimaseniorinnen. Das Gericht sah auch einen Zusammenhang zwischen diesen negativen Auswirkungen und den Schweizer Klimaschutzmaßnahmen. Denn Art. 8 EMRK umfasse auch ein Recht, vor den schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität geschützt zu werden. Dieses Recht habe die Schweiz verletzt.

Unter anderem habe die Schweiz es versäumt, die nationalen Begrenzungen für Treibhausgase beispielsweise durch ein CO2-Budget zu quantifizieren. Außerdem habe die Schweiz in der Vergangenheit ihre Ziele zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen nicht erreicht. Zwar hätten die nationalen Behörden bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften einen Ermessensspielraum, jedoch sei die Umsetzung zu spät und vor allem nicht in geeigneter Weise erfolgt.

Der EGMR stellte auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK fest. Die schweizerischen Gerichte hätten keine überzeugenden Gründe dafür geliefert, warum sie es für unnötig hielten, die Begründetheit der Klagen der Klimaseniorinnen zu prüfen. Sie hätten die zwingenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Klimawandel berücksichtigen und die Klagen ernstnehmen müssen.

Weitere Beschwerden unzulässig

Zwei weitere Beschwerden sah der EGMR dagegen als unzulässig an: Zum einen die Klimaklage des ehemaligen Bürgermeisters der französischen Küstengemeinde Grande-Synthe, Damien Carême, gegen Frankreich. Carême wollte die französische Regierung ebenfalls zu mehr Klimaschutz anhalten und machte eine Verletzung von Art. 2 und 8 EMRK geltend. Allerdings fehlt ihm die erforderliche Opfereigenschaft, so der EGMR (Urt. v. 09.04.2024, (Carême vs. France, Application no. 7189/21). Carême ist mittlerweile Abgeordneter im Europäischen Parlament, lebt also in Brüssel und hat kein Haus in Grande-Synthe mehr.

Auch die Klimaklage der sechs portugiesischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen (Duarte Agostinho and Others v. Portugal and 32 Others, Application no. 39371/20) ist unzulässig. Die Geschwister Mariana (12), Martim (21) und Cláudia Duarte Agostinho (25); André (16) und Schwester Sofia dos Santos Oliveira (19) sowie Catarina dos Santos Mota (24) hatten 32 Staaten verklagt, darunter alle Mitglieder der Europäischen Union (EU), zudem Norwegen, Großbritannien, die Türkei, die Schweiz und Russland. Die Portugiesen hätten nach Art. 35 EMRK zunächst den Rechtsweg in Portugal ausschöpfen müssen, bevor sie den Gerichtshof in Straßburg anrufen, so der EGMR. Grundsätzlich müssen Staaten nach Art. 1 EMRK die Rechte der EMRK nur in ihrem eigenen Gebiet gewährleisten. Ausnahmsweise können Menschenrechte auch extraterritorial angewendet werden – einen Grund dafür sah der EGMR in diesem Fall aber nicht. Deshalb war die Beschwerde gegen die anderen Staaten ebenfalls unzulässig.

Sofia Oliveira sagte nach dem Urteil, dass sie natürlich enttäuscht sei, aber der Sieg der Klimaseniorinnen ein Sieg für sie alle bedeute. Ähnlich sieht es auch Rosmarie Wydler-Wälti, Co-Präsidentin der Klimaseniorinnen für die deutsche Schweiz: "Dieses Urteil ist nicht nur ein Sieg für uns Klimaseniorinnen. Unser Sieg ist ein Sieg für alle Generationen. Insbesondere für die portugiesischen Jugendlichen, deren Generation von einem langfristig verbesserten Klimaschutz profitieren wird", so Wydler-Wälti in einer Greenpeace-Pressemitteilung.

"Wir bringen die Geschichte der Klimaseniorinnen vor den IGH"

Das Urteil im Fall der Klimaseniorinnen bindet nach Art. 46 EMRK zunächst nur die Schweiz. Dennoch hat es große politische und rechtliche Signalwirkung. Alle 46 Mitglieder des Europarates sind der EMRK beigetreten. In dieser Hinsicht könnte das Urteil ein Präzedenzfall für weitere Klimaklagen nicht nur vor dem EGMR, sondern vor zahlreichen nationalen Gerichten werden.

Die Klimaseniorinnen wollen ihren Fall jedenfalls auch vor den Internationalen Gerichtshof (IGH) bringen. "Der Kampf um Klimagerechtigkeit hört in Straßburg nicht auf. Wir bringen die Geschichte der Klimaseniorinnen auch vor den IGH, wo Anfang nächsten Jahres Anhörungen zu den Klimagerechtigkeitsverpflichtungen aller Regierungen – auch der Schweiz – stattfinden werden", kündigte Greenpeace-Juristin Louise Fournier an. Der IGH wird sich in einem Rechtsgutachten u.a. mit der Frage beschäftigen, welche Verpflichtungen die Staaten zur Bekämpfung des Klimawandels haben. Auf Initiative des Pazifikstaats Vanuatu hatte die Generalversammlung eine entsprechende Resolution verabschiedet. Die Folgen des Klimawandels landen also zunehmend auch vor den internationalen Gerichten.

Mit Materialien der dpa

 

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Zitiervorschlag

Klimaseniorinnen vor dem EGMR erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54285 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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