Gläserner Autofahrer: Datenschutzinfos im Cockpit-Display

von Michael Kamps

14.07.2014

2/2: Carsharing: Vertragliche Grundlage für Datenverarbeitung

Während das Notrufsystem eCall auf einer spezialgesetzlichen Vorschrift beruht, werden Daten bei einigen Carsharing-Angeboten für Zwecke des Vertrages mit dem Nutzer verarbeitet. Diese Angebote funktionieren nur, wenn die abgestellten freien Fahrzeuge sowohl durch den Betreiber als auch durch die Nutzer über eine Internetseite oder eine Smartphone-App gefunden werden können; hierfür sind Lokalisierungsinformationen erforderlich. Für die Abrechnung müssen der Beginn und das Ende der Fahrt dem jeweiligen Nutzer zugeordnet werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist deshalb zur Durchführung des Mietvertrages erforderlich und daher auch rechtmäßig.

Beim eigenen Auto werden dagegen Einwilligungen eine wichtige Rolle spielen. Denn wenn ein Auto nicht wie beim Carsharing vermietet, sondern verkauft wird, ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht zur Durchführung eines Vertrages erforderlich. Eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung kann sich deshalb in der Regel nur aus gesonderten Verträgen (z.B. über laufende Assistance-Leistungen) ergeben, die parallel zum Autokauf abgeschlossen werden.

Ansonsten wird die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von einer Einwilligung des Käufers abhängen. Diese muss nach geltendem Recht auf Grundlage transparenter und vollständiger Informationen über die Datenverarbeitung und freiwillig sowie eindeutig erfolgen. "Untergeschobene" Einwilligungen an versteckter Stelle in allgemeinen Geschäftsbedingungen dürften unwirksam sein.

Datenschutz-Informationen beim Autokauf und im Cockpit-Display

Die Einholung einer wirksamen Einwilligung wird vor allem dann zur Herausforderung, wenn eine technische Einrichtung eng oder gar untrennbar mit einem Auto verknüpft ist und die Nutzung des Fahrzeugs ohne diese Datenerhebung und -verarbeitung nicht möglich ist. Dies wäre etwa bei einem selbstfahrenden Auto der Fall, das notwendig mit anderen Fahrzeugen kommunizieren muss. In diesem Fall werden die Informations- und Aufklärungspflichten des Fahrzeugherstellers vor dem Verkauf sehr umfangreich sein. Möglicherweise wird man in Zukunft auch beim Autokauf ein "Merkblatt zum Datenschutz" erhalten, wie dies bereits jetzt im datenintensiven Versicherungsbereich praktiziert wird.

Eine weitere Herausforderung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Halter und der Fahrer eines Autos nicht identisch sein müssen. Wenn über ein Fahrzeug erhobene Daten Rückschlüsse auf den Fahrer zulassen, wird auch er – nicht nur der Halter – über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten informiert werden und eine Einwilligung erklären müssen. Denkbar sind entsprechende Hinweise im Fahrzeug selbst, etwa im Cockpit-Display.

So verdienstvoll die politische Diskussion über die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung ist: Vor gesetzlichen Neuregelungen muss geprüft werden, ob und inwieweit die neuen Herausforderungen von den bestehenden Vorschriften abgedeckt sind. Zu Recht regte der Deutsche Verkehrsgerichtstag im Januar 2014 in seiner Empfehlung "Wem gehören die Fahrzeugdaten" neue gesetzliche Regelungen nur im Hinblick auf die Zugriffsrechte von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten an.

Der Autor Michael Kamps ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle in Köln und berät schwerpunktmäßig im Datenschutzrecht.

Zitiervorschlag

Gläserner Autofahrer: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12546 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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