Bundeswehr-Beteiligung im Libyen-Konflikt: Das letzte Gefecht droht in Karls­ruhe

von Manuel Brunner

23.08.2011

Während die Kämpfe gegen Gaddafi in die entscheidende Phase gehen, verteidigt Hans-Christian Ströbele eine mögliche Verfassungsklage wegen fehlender Zustimmung des Bundestags zur mittlerweile von der Regierung eingeräumten Mission deutscher Soldaten im Libyen-Konflikt. Dabei hat der Grünen-Politiker die Argumente des Gesetzgebers auf seiner Seite. Von Manuel Brunner.

Die Verwunderung im In- und Ausland war groß, als sich Deutschland in der Sitzung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am Abend des 17. März 2011 seiner Stimme enthielt. Gegenstand der Abstimmung war die Resolution 1973 (2011). Hierdurch wurden interventionswillige Staaten ermächtigt, zu Gunsten bedrohter Zivilisten in den Libyen-Konflikt militärisch einzugreifen und eine Flugverbotszone über Teilen des libyschen Staatsgebietes notfalls mit Gewalt durchzusetzen.

Die Bundesrepublik stand damit auf einmal an der Seite der als besonders interventionskritisch bekannten Staaten China, Brasilien, Indien und Russland, die sich ebenfalls enthielten. Erstmalig hatte Deutschland im Sicherheitsrat nicht den Schulterschluss mit den ständigen Mitgliedern und NATO-Verbündeten Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten gesucht. Die Kritik hieran ließ nicht lange auf sich warten: Politiker aus allen Bundestagsfraktionen rüffelten die Haltung der Bundesregierung; aus dem Ausland wurden Sorgen über einen deutschen "Sonderweg", mangelnde Bündnistreue bis hin zu wieder erstarkendem Nationalismus geäußert.

Bundeskanzlerin Angela Merkel erklärte, Deutschland habe sich enthalten, weil es kein eigenes militärisches Engagement in Libyen wolle. Dies dürfe nicht mit Neutralität in dem Konflikt verwechselt werden. Deutschland zog daraufhin seine Soldaten aus Luftwaffen- und Marineverbänden im Mittelmeer ab, um Berührungspunkte mit den Kampfeinsätzen der anderen NATO-Staaten in Libyen zu vermeiden.

Ströbeles brisante Entdeckung

Kaum waren die Diskussionen über die außen- und militärpolitische Tragweite der deutschen Enthaltung abgeebbt, goss Hans-Christian Ströbele mit einer Entdeckung, die im Widerspruch zur vorherigen Haltung der Bundesregierung in Libyen-Konflikt zu stehen scheint, erneut Öl ins Feuer. Auf eine kleine Anfrage des Bundestagsabgeordneten der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen an das Bundesverteidigungsministerium wurde erstmals öffentlich bekannt, dass elf Soldaten der Bundesluftwaffe in einer NATO-Dienststelle im italienischen Poggio Renatico Dienst tun.

Dass Soldaten der Bundeswehr in den verschiedensten Abteilungen des nordatlantischen Bündnisses arbeiten, ist an sich nichts Ungewöhnliches. Verfassungsrechtlich prekär wird diese Verwendung jedoch durch die Art der Dienststelle. Es handelt sich nämlich um einen bei Beginn des Libyen-Einsatzes eigens dafür neu geschaffenen Gefechtsstand.

Aufgabe der deutschen Soldaten ist dort das so genannte Targeting, also die Auswahl von Angriffszielen für die NATO-Luftverbände. Eine Zustimmung des Bundestages zu diesem Einsatz hat die Bundesregierung zuvor nicht eingeholt. Genau dies erregt auch Ströbeles Unmut.

Einrichtung konkreter Gefechtsstände erfordert Zustimmung des Bundestags

Für seine Position lässt der streitbare Abgeordnete die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) fechten. Dieses hob in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 den Parlamentsvorbehalt aus der Taufe (Az. 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93). Hiernach bedarf der bewaffnete Streitkräfteeinsatz im Ausland der vorherigen Zustimmung des Bundestages. Dies wird nunmehr auch einfach-gesetzlich durch §§ 1, 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes geregelt.

Eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts zu der konkreten Frage, ob es sich bei der Zielauswahl im Rahmen einer NATO-Operation um einen solchen Einsatz handelt, liegt noch nicht vor. Jedoch kann Ströbele zur Untermauerung seiner Auffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 2 verweisen.

Dieser sieht zwar in Abs. 2 vor, dass vorbereitende Maßnahmen und Planungen kein Einsatz im Sinne des Gesetzes sind. Das soll ausweislich der Gesetzesbegründung jedoch nur in ständig bestehenden multilateralen Stäben und Hauptquartieren der NATO und anderer Organisationen gelten (BT-Drs. 15/2742 v. 23.03.2004). Werden jedoch solche Einsatzstellen anlässlich eines konkreten bewaffneten Einsatzes - wie dem in Libyen - gebildet, soll für die Verwendung deutscher Soldaten die Zustimmung des Bundestages konstitutiv sein.

Zwischen weltpolitischer Erklärungsnot und innerstaatlichen Parlamentsrechten

Der Einsatz der Bundeswehr im Libyen-Konflikt wird für die Bundesregierung zum roten Tuch. Erst vor kurzem hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein Organstreitverfahren vor dem BVerfG wegen fehlender Parlamentsbeteiligung bei der militärischen Evakuierungsoperation Pegasus angestrengt. Nun hält Ströbele einen erneuten Gang nach Karlsruhe zur Wahrung der Rechte der Volksvertreter in Berlin nicht für ausgeschlossen.

Auf der anderen Seite sieht sich die Bundesregierung nach der deutschen Enthaltung im Sicherheitsrat in der Not, weltpolitisches Renommee zurückzuerlagen. Besonders die Frage nach der Verlässlichkeit als Bündnispartner innerhalb der NATO ist angesichts der ständig neuen Sicherheitsbedrohungen eine wichtige Säule deutscher Außenpolitik, die es nicht anzukratzen gilt.

Diese Gemengelage aus staatsrechtlichen Problemen und militärpolitischen Herausforderungen ist nicht einfach zu bewältigen. Ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, hat letztendlich der Zweite Senat des BVerfG zu entscheiden. Es bleibt jedoch die Erkenntnis, dass der Libyen-Konflikt rechtliche Probleme aufgezeigt hat, die auch zukünftig in ähnlichen Szenarien auftauchen werden. Sie zu bewältigen ist deshalb unabdingbar.

Manuel Brunner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Leibniz Universität Hannover

 

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Zitiervorschlag

Bundeswehr-Beteiligung im Libyen-Konflikt: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4088 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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