Wenn ein Kunstwerk dem Eigentümer in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogen wurde, kann es in der "Lost-Art-Datenbank" eingetragen werden. Nun wehrt sich ein Kunstsammler gegen den Eintrag – er sieht sich in seinem Eigentum verletzt.
Die Lost-Art-Datenbank der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste spielt eine Schlüsselrolle für die Restitution von Kulturgütern, die in der Nazi-Zeit verfolgungsbedingt entzogen wurden. Ziel der Datenbank ist es, frühere und heutige Eigentümer zusammenzuführen und dadurch beim Finden einer gerechten und fairen Lösung zu unterstützen.
Eine solche "just and fair solution", die etwa in der Rückgabe eines Kunstwerkes oder dem "Rückkauf" durch den aktuellen Eigentümer bestehen kann, ist nach den Washingtoner Prinzipien und der "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom Dezember 1999 für die öffentliche Hand in Deutschland bindend. Die Lost-Art-Datenbank, in der nach eigenen Angaben über 170.000 Kulturobjekte gelistet sind, leistet hier seit dem Jahr 2000 wertvolle Dienste.
Zahlreiche der von Nazis geraubten Kunstwerke befinden sich allerdings heute immer noch in Privathand. Obwohl der verfolgungsbedingte Verlust zur Nazizeit ein Abhandenkommen i.S.d. § 935 Abs. 1 BGB darstellt, scheitern Rückgabeansprüche der früheren Eigentümer oder ihrer Erben in den meisten Fällen an der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder daran, dass zwischenzeitlich ein Eigentumsverlust eingetreten ist, sei es durch öffentliche Versteigerung (§ 935 Abs. 2 BGB) oder Ersitzung (§ 937 BGB). Anders als die öffentliche Hand sind Privatbesitzer nicht an die Washingtoner Prinzipien gebunden. Gerechte und faire Lösungen können nur auf freiwilliger Basis gefunden werden.
Ein als gesucht eingetragenes Kunstwerk ist praktisch unverkäuflich
Die Lost-Art-Datenbank entfaltet aber auch für Privatbesitzer entscheidende faktische Wirkungen: Denn ein als gesucht eingetragenes Kunstwerk ist auf dem freien Markt unverkäuflich. Kein seriöser Kunsthändler, kein Versteigerungshaus kann es sich leisten, vor dem Verkauf eines älteren Kunstwerkes nicht die Lost-Art-Datenbank zu befragen. Ein Sucheintrag bei Lost-Art wirkt damit unbestreitbar wertmindernd, soweit sich überhaupt ein Käufer findet.
Das erklärt, warum die Erben früherer Eigentümer auch mit Privatbesitzern von Nazi-Raubkunst immer wieder "just and fair solutions" finden: Typischerweise wird das Kunstwerk versteigert und der Erlös mit unterschiedlichen Quoten geteilt, häufig werden die Kunstwerke auch von einer der beiden Seiten für einen Teil des Schätzpreises "zurückgekauft". In solchen Fällen wird der Eintrag im Lost-Art-Register nach Abschluss eines Vergleiches mit dem Zusatz "restituiert" versehen und das Kunstwerk ist wieder frei handelbar.
Was in der Praxis in den meisten Fällen gut funktioniert, sorgt bei einigen Privateigentümern für Unmut, weil sie sich von dem Wunsch der Erben nach einer gerechten und fairen Lösung moralisch unter Druck gesetzt und vom Eintrag bei Lost-Art faktisch zu einer solchen gezwungen fühlen.
Kunstsammler Peiffer bringt einen Fall bis zum BGH
Einer dieser Eigentümer, der Kunstsammler Wolfgang Peiffer, brachte den geschilderten Sachverhaltskomplex nun zu Gericht und bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der für Eigentumsfragen zuständige V. Zivilsenat verhandelt am Donnerstag (Az. V ZR 112/22). Ein Urteil will der Senat am 21. Juli sprechen.*
Peiffer hatte das Gemälde "Kalabrische Küste" des Malers Andreas Achenbach im Jahr 1999 beim Londoner Auktionshaus Philipps ersteigert. Von 1931 bis 1937 gehörte das Gemälde dem jüdischen Kunsthändler Dr. Max Stern, der in Düsseldorf die von seinem Vater gegründete Galerie Stern führte.
Stern wurde bereits im Jahr 1935 durch die Reichskammer der bildenden Künste die weitere Berufsausübung untersagt, die Verfügung wurde jedoch zunächst nicht vollzogen. 1937 verkaufte Stern das Gemälde an eine Privatperson aus Essen. Im September 1937 wurde er endgültig gezwungen, seine Galerie aufzugeben. Stern emigrierte zwei Monate später über England nach Kanada, wo er 1987 verstarb. Sein Nachlass wird von einem kanadischen Trust verwaltet. Dessen Treuhänder, drei Universitäten in Montreal und Jerusalem, und das von ihnen gegründete Max Stern Art Restitution Project wurden 2016 auf das Gemälde im Rahmen einer Ausstellung in Baden-Baden aufmerksam. Ein Vertreter des Projektes konfrontierte Peiffer mit der Tatsache, dass das Gemälde in der Interpol-Datenbank für gestohlene Objekte registriert ist. Noch im selben Jahr wurde das Gemälde auch bei Lost-Art registriert. Fast ein Jahr später erhielt der Kläger ein Restitutionsgesuch des Holocaust Claims Processing Office (HCPO), einer Regierungsbehörde des Bundesstaates New York.
Der BGH wird wohl keine Anmaßung der Eigentümerstellung sehen…
Peiffer sah in der Eintragung des Gemäldes bei Lost-Art eine nach seiner Ansicht rechtswidrige Berühmung des Eigentums und erhob gegen die Treuhänder des Trusts Klage vor dem Landgericht Magdeburg auf Unterlassung der Eigentumsanmaßung (2 S 599/18). Sowohl die Klage als auch die Berufung vor dem OLG Naumburg (1 U 292/19) blieben allerdings ohne Erfolg. Zwar ist seit der BGH-Entscheidung zum Gemälde "Rote Mitte" von Oskar Schlemmer klargestellt, dass die Eigentumsberühmung gegenüber Dritten eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt, gegen die sich der rechtmäßige Eigentümer mit einem Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen kann (II ZR 329/03).
Im Fall der "Kalabrischen Küste" sahen jedoch sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das OLG Naumburg in der Registrierung des Kunstwerkes bei Lost-Art zurecht keine Anmaßung der Eigentümerstellung. Ein Lost-Art-Eintrag trifft keine Aussage zur aktuellen Eigentümerstellung und erfordert auch nicht deren Nachweis bei der Anmeldung. Der Eintrag enthält die Angabe, dass ein Kunstwerk dem früheren Eigentümer verfolgungsbedingt entzogen wurde. Dies muss ein Anmelder plausibel darlegen.
Auch aus der Anmeldung eines ausdrücklich lediglich moralisch begründeten Restitutionsbegehrens kann nach überzeugender Auffassung der Gerichte keine Anmaßung der Eigentümerstellung abgeleitet werden. In den klaren Worten des OLG Naumburg: "Das Einfordern von Fairness und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit dem größten Verbrechen der bisherigen Menschheitsgeschichte und die Konfrontation des Klägers mit der Provenienz des von ihm erworbenen Bildes sind keine Eigentumsanmaßung." Kaum vorstellbar, dass der BGH in dieser Frage eine andere Auffassung vertritt.
…aber womöglich eine sonstige Eigentumsbeeinträchtigung?
Offen hingegen ist die Frage, ob sich der BGH der Einschätzung des OLG Naumburg anschließen wird, dass der Lost-Art-Eintrag auch keine sonstige Eigentumsbeeinträchtigung darstellt. Das Berufungsgericht hatte dies mit der Begründung abgelehnt, die Suchmeldung wirke nicht auf die Sache ein und habe auch keinerlei Einfluss auf die Eigentumszuordnung, die Verfügungsbefugnis und das Bestehen etwaiger Rückgabeansprüche. Die faktischen Wirkungen der Eintragung, die Einschränkung der Veräußerungsmöglichkeiten und eine damit einhergehende Wertminderung, reichten für eine Eigentumsbeeinträchtigung nicht aus. Die Marktgängigkeit und die Wertstabilität gehörten nicht zur Bestandsgarantie des Eigentums, so das Gericht.
Im Gegensatz dazu hatte der für Eigentumsfragen zuständige V. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit für eine Eigentumsbeeinträchtigung schon Eingriffe mit deutlich geringerer Wirkung ausreichen lassen als die Eintragung im Lost-Art-Register. In einer viel debattierten Entscheidung hatte der Senat im Jahr 2010 entschieden, dass bereits die ungenehmigte Anfertigung von Fotografien eines Gebäudes und deren Verwertung eine Eigentumsverletzung darstellen, gegen die sich der Eigentümer des Grundstücks zur Wehr setzen kann (BGH, Urt. V. 17.12.2010, Az.V ZR 45/10). Auch hier erfolgt keine Einwirkung auf die Sache, die Verfügungsbefugnis des Eigentümers, der jederzeit eigene Fotografien anfertigen und verwerten kann, wird nicht beschränkt. Gleichwohl, so der BGH, könne das Eigentum auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird. Mit dieser Argumentation ließe sich freilich auch die Eigentumsbeeinträchtigung durch eine Lost Art-Eintragung begründen.
Ein Fonds der Bundesrepublik würde helfen schwierige Fälle zu lösen
Überzeugend erscheint in diesem Zusammenhang jedoch der Einwand des OLG Naumburg, das insbesondere auf die neueren Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes Bezug nimmt. Hier gelten für gewerbliche Verkäufer von Kulturgütern, bei denen die verfolgungsbedingte Entziehung in der Nazizeit nachgewiesen oder sogar nur zu vermuten ist, erhöhte Anforderungen an die Prüfung, unter anderem der Provenienz und der Verfügungsberechtigung des Veräußerers (§ 44 S. 1 Nr. 1 und S. 2 KGSG). Der Kläger könne vor diesem Hintergrund nicht verhindern, dass womöglich marktrelevante Informationen, zu denen auch die Provenienz während der Nazizeit zählt, publik gemacht werden. Auch private Verkäufer können die Augen vor einer solchen Provenienz nicht verschließen, die das OLG Naumburg zutreffend als "marktrelevanten Makel" bezeichnet, der dem Gemälde anhaftet. Ein rechtstreuer Verkäufer, der sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung oder des Betrugs ausgesetzt sehen will, darf einen solchen "Makel" nicht verschweigen. Die Eintragung bei Lost-Art, so das OLG Naumburg am Ende salomonisch, gebe dem Eigentümer die Möglichkeit, mit den Erben der früheren Eigentümer eine gerechte und faire Lösung zu finden, und das Kunstwerk so von seinem "Makel" zu befreien. "Das beeinträchtigt nicht sein Eigentum, sondern gibt die Gelegenheit, es aufzuwerten."
Dem ist für die juristische Beurteilung des Falles nichts hinzuzufügen. Rechtspolitisch offen ist jedoch weiterhin die Rolle, die die Bundesrepublik bei der Restitution von Nazi-Raubkunst in Privathand neben ihrem Engagement beim Betrieb des Lost-Art-Registers in Zukunft noch spielen sollte. Denn häufig scheitern gerechte und faire Lösungen mit Privatbesitzern an wirtschaftlichen Fragen. Hat ein gutgläubiger Eigentümer ein Kunstwerk selbst zu einem hohen Preis erworben, der durch seinen Anteil an den Erlösen einer gemeinsamen Versteigerung mit den Erben der früheren Eigentümer nicht abgedeckt würde, oder verfügen weder die Erben der früheren Eigentümer noch der jetzige Eigentümer über die finanziellen Mittel, das Kunstwerk von der anderen Seite für einen Teil des Schätzwertes "zurückzukaufen", verbleibt das Kunstwerk in aller Regel in Privathand, kann aber nicht veräußert werden. Eine unbefriedete und damit für alle Seiten unbefriedigende Situation.
Hier sollte der Staat zusätzliche Hilfestellung leisten. Die Bundesrepublik Deutschland, die nach der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts als Staat nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, sondern mit diesem identisch ist (BVerfG, Urt. v. 31.07.1973, Az. 2 BvF 1/73), hat im Rahmen der Washingtoner Konferenz und bei weiteren Anlässen wiederholt ihre Bereitschaft bekundet, "nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden." Diese Bereitschaft sollte sich nicht auf Restitutionen durch die öffentliche Hand beschränken. Auch bei NS-Raubkunst in Privatbesitz sollte die öffentliche Hand ihren Beitrag zu "just and fair solutions" leisten. Es ist daher Zeit für einen von der Bundesrepublik finanzierten Fond, mit dem Privatbesitzern und den Erben der früheren Eigentümer in Härtefällen geholfen wird, gerechte und faire Lösungen zu finden.
Die Autoren Prof. Dr. Peter Raue und Dr. Felix Stang sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei Raue in Berlin, Lehrbeauftragte an der Freien Universität Berlin und u.a. spezialisiert im Urheber- und Kunstrecht.
*Info zum Verkündungstermin eingefügt am Tag der Veröffentlichung, 13:20 Uhr.
In der NS-Zeit entwendete Kunst vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51849 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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