Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen volljähriger Familienmitglieder. Allerdings darf er keine Anhaltspunkte dafür haben, dass der Volljährige den Anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, so der BGH in einem Urteil von Mittwoch. Das Ende der Massenabmahnungen bedeutet dies nicht, meint Thomas Stadler.
Es ist die dritte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Filesharing (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) und sie sorgt für noch etwas mehr Rechtsklarheit. Die unteren Instanzen waren sich bisher nämlich nicht darüber einig, ob der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von volljährigen, im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Familienangehörigen begangen wurden.
Der BGH hatte in dem Urteil "Sommer unseres Lebens" bislang nur entschieden, dass derjenige, der darlegen kann, die Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben, keinen Schadensersatz schuldet (Urt. v. 12. 05.2010, Az. I ZR 121/08). Ob er allerdings vorgerichtliche Anwaltskosten erstatten muss, wenn ein volljähriges Familienmitglied etwa illegal Musik herunterlädt, war höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
Prüfpflichten erst bei konkretem Anlass für die Annahme einer Rechtsverletzung
Diese Frage hat der BGH nun dahingehend entschieden, dass der Anschlussinhaber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für das Verhalten volljähriger Angehöriger haftet. In dem entschiedenen Fall hatte sich der Anschlussinhaber darauf berufen, dass sein zwanzigjähriger Stiefsohn die Urheberrechtsverletzung begangen habe.
Im Ergebnis war er damit erfolgreich. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige müsse nämlich berücksichtigt werden, dass diese Gestattung auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Taten selbst verantwortlich sind. Wegen des besonderen innerfamiliären Vertrauensverhältnisses und der Eigenverantwortung von Volljährigen darf man deshalb einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn belehren oder überwachen zu müssen. Anders ist dies bei minderjährigen Kindern. Hier besteht infolge der Aufsichtspflicht zumindest eine Belehrungspflicht der Eltern.
Erst dann, wenn man beispielsweise aufgrund einer Abmahnung annehmen muss, dass Tochter, Sohn oder Ehegatte den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen, ist man verpflichtet, einzuschreiten. Was genau dann zu tun ist, lässt sich der Pressemitteilung des BGH allerdings nicht entnehmen. In der schriftlichen Urteilsbegründung wird das wohl nicht anders aussehen, da dieser Punkt nicht entscheidungserheblich war.
Die Karlsruher Richter weichen damit von der Entscheidung der Vorinstanz ab. Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Revision erst gar nicht zulassen wollte. Der Kläger musste erst Verfassungsbeschwerde erheben. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Urteil des OLG Köln aufgehoben, weil die naheliegende Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar begründet worden war. Erst daraufhin hat das OLG die Revision zugelassen.
Urteil nicht auf WG-Mitbewohner übertragbar
Die Karlsruher Richter knüpften mit dem Urteil an ihre Rechtsprechung zur Haftung des mittelbaren Störers an. Danach ist grundsätzlich jeder Störer, der in irgendeiner Weise ursächlich an einer Rechtsverletzung mitwirkt. Er muss dafür nicht Täter oder Teilnehmer sein. Weil dies aber zu einer uferlosen Haftung führen würde, verlangt der BGH einschränkend, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt sein müssen.
Eben solche Prüfpflichten sind in Filesharing-Fällen gegenüber volljährigen Familienmitgliedern wegen des familiären Vertrauensverhältnisses und dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen aber nicht zumutbar.
Etwa auf WG-Mitbewohner wird das Urteil daher wohl auch nicht ohne weiteres übertragbar sein. Ihnen fehlt es an einer familiären Verbundenheit. Ob man einem Anschlussinhaber im Hinblick auf Mitbewohner, die keine Verwandten sind, Prüfpflichten auferlegen kann, bleibt damit wohl weiter offen.
Verteidigung gegen Abmahnung sollte einfacher werden
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Anschlussinhaber das Filesharing bestreitet und nur darauf verweist, dass in seinem Haushalt noch weitere Familienangehörige leben, die den Internetanschluss mitbenutzen, ohne dabei konkret ein Familienmitglied zu bezichtigen.
Nach "Sommer unseres Lebens" besteht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt. Er muss darlegen, dass ein anderer Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt. Die konkreten Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast sind in Filesharing-Fällen umstritten.
Einige Oberlandesgerichte (Frankfurt, Hamm, Köln) gehen mittlerweile davon aus, dass es genügt, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Andere Gerichte, insbesondere das mit Filesharing-Klagen sehr häufig befasste Amtsgericht München, sind dagegen deutlich strenger und verlangen, dass konkret dargelegt wird, ob die Angehörigen zum besagten Zeitpunkt auch zu Hause waren und das Internet genutzt haben. Das bewegt sich bedenklich nahe an einer Beweislastumkehr. Die Beklagten scheitern häufig daran.
In Zukunft müsste sich ein Anschlussinhaber eigentlich auch mit dem Einwand verteidigen können, er wisse nicht wer die Rechtsverletzung begangen habe, weil alle Familienangehörigen das Filesharing abstreiten. Diese naheliegende Schlussfolgerung müssen die Instanzgerichte allerdings auch tatsächlich ziehen. Der BGH musste sich zu den Anforderungen an die sekundäre Beweislast nämlich nicht äußern und hat dies vermutlich auch nicht getan.
Das Ende der Massenabmahnungen bedeutet die Entscheidung nicht. Die Rechteinhaber stehen gleichwohl vor dem Problem, dass ihnen im Prozess ein weiterer durchgreifender Einwand entgegengehalten werden kann.
Der Autor Thomas Stadler ist Fachanwalt für IT-Recht und für gewerblichen Rechtsschutz. Er betreibt den Blog "internet-law.de".
BGH zum Filesharing: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10603 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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