Kaufrecht II: Neue Sache auch noch nach dem Nacherfüllungsversuch
Eine nur auf den ersten Blick absurd anmutende Frage hatte der BGH dann im Oktober zu beantworten, bevor er sich der weiteren Frage widmen konnte, ob der Käufer auch dann noch ein neues Auto verlangen kann, wenn er zunächst verlangt hatte, den Mangel beseitigen zu lassen.
Auch eine Warnmeldung im Display des schönen neuen BMW nämlich, wonach die Kupplung überhitzt sei und der Fahrer bitte das Fahrzeug für mindestens 45 Minuten anhalten solle, ist nach Ansicht des VIII. Senats ein Mangel. Und zwar selbst dann, wenn die Kupplung in Wirklichkeit gar nicht überhitzt ist, sondern die Fahrt einfach fortgesetzt werden kann – und die Warnmeldung einfach nur so auftaucht.
Die Begründung des Senats: Damit eigne sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch weise es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Der BGH argumentierte mit der Fortsetzung der Entscheidung zum Rücktritts- und Minderungsrecht (s.o. "Kaufrecht I"): Anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts sei die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs gesetzlich nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt.
Sollte man kennen: 9 wichtige BGH-Entscheidungen aus 2018 . In: Legal Tribune Online, 01.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32923/ (abgerufen am: 03.07.2024 )
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