BAG zur Wirksamkeit befristeter Verträge : Rentner dürfen Nachfolger einarbeiten

von Sascha B. Greier

14.02.2015

2/2: Arbeitgeber muss Nachwuchsplanung genau begründen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg hatte festgestellt, dass für die nachträgliche Befristung ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Sachgrund i.S.d. § 14 I Nr. 6 TzBfG vorlag (Urt. v. 20.11.2012; Az. 12 Sa 1303/12). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liege ein solcher vor, wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsschluss bereits die für den Bezug der Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat, da dann das Interesse des Arbeitgebers an einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung regelmäßig das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.

Diese Erwägungen hat das LAG mit dem Fall der nachträglichen Befristung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gleich gesetzt. Befristungsabreden, die zeitlich vor Bezug der gesetzlichen Regelaltersrente auf diesen Zeitpunkt abstellen, dürften nicht anders behandelt werden als solche, die nach Eintritt in das gesetzliche Rentenalter getroffen werden und eine darüber hinaus gehende befristete Beschäftigung vereinbaren.

Das BAG hat nun die Entscheidung im Grunde  bestätigt, jedoch betont, dass alleine der Bezug von gesetzlicher Altersrente die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht rechtfertigt. Erforderlich sei vielmehr gerade auch, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung des Arbeitgebers dient, welche im Einzelfall festzustellen ist.

Für die Nachwuchsplanung seien aber konkrete Feststellungen erforderlich, die in diesem Fall nicht getroffen wurden. Daher hat es den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen

Rechtsunsicherheit führt zu komplizierten Vermeidungsstrategien

Für die Beantwortung der Frage, ob hier nun tatsächlich ein Mehr an Rechtssicherheit geschaffen wurde, bleiben die Entscheidungsgründe und der Ausgang des weiteren Verfahrens abzuwarten. Solange nicht wenigstens Klarheit besteht, welche Anforderungen an die Nachwuchsplanung des Arbeitgebers konkret verlangt werden, dürfte die Unsicherheit indes nicht beseitigt sein.

Das BAG hat leider die Gelegenheit verpasst, Klarheit in die umstrittene Frage zu bringen, unter welchen Umständen Rentner nach dem 65. Lebensjahr weiter beschäftigt werden können. Es ist zu hoffen, dass das BAG zeitnah klare Leitlinien aufzeigt, um eine Weiterbeschäftigung "rüstiger Rentner" rechtssicher gestalten zu können.

Andernfalls werden die Vertragsparteien weiterhin versuchen, durch komplizierte Vermeidungsstrategien wie vorgeschobene Projektverträge, aneinander gereihte Aufhebungsverträge und vermeintliche Wunschbefristungen das Verbot der Befristung zu umgehen.

Sozialgesetzliche Regelung reicht nicht aus

Daran ändert auch die Einführung des seit dem 01. 07. 2014 geltenden § 41 S. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI nichts, mit dem der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen wollte, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich das Arbeitsverhältnis rechtssicher fortsetzen zu können. Diese Regelung gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die bereits vorher eine Regelaltersbefristung vorgesehen haben.

Zudem lässt die Neuregelung einige Fragen offen. Es bleibt unklar, ob nur eine reine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, oder auch inhaltliche Änderungen gestattet sind, was bei derartigen Beschäftigungen regelmäßig der Fall sein wird. Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, ob es  eine Höchstgrenze für mehrfache Befristungen gibt. Nach der Regelung wären jenseits der Regelaltersgrenze beliebig viele Befristungen möglich, was gegen europarechtliche Vorschriften verstoßen und eine Altersdiskriminierung darstellen könnte.

Es bleibt zu hoffen, dass auch der Gesetzgeber sehr zeitnah reagiert und klare Vorgaben aufstellt, um die nicht ganz überraschende Entwicklung in gesetzlich geordnete Bahnen zu lenken. Die Flexibilisierung des individuellen Renteneintrittsalters wird nicht aufzuhalten sein.

Der Autor Sascha B. Greier ist als Rechtsanwalt im Bereich des Arbeitsrechts, gewerblichen Rechtsschutzes und Medienrecht in Köln tätig.

Zitiervorschlag

Sascha B. Greier, BAG zur Wirksamkeit befristeter Verträge : . In: Legal Tribune Online, 14.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14689 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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