Anschläge in Oslo und Utøya: Unmen­sch­lich, aber kein Ver­b­re­chen gegen die Men­sch­lich­keit

Dr. Robert Frau

28.07.2011

Eine Höchststrafe von 21 Jahren Gefängnis für den Mord an mehr als 70 Menschen widerspricht dem Gerechtigkeitsgefühl. Daher ist verständlich, dass die norwegischen Behörden einen Weg suchen, Anders Behring Breivik für möglichst lange wegzusperren. Eine Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist aber nicht erfolgversprechend, meint Robert Frau.

Bewaffnete Reiter, die Kinder wie Vieh vor sich hertreiben, um sie brutal niederzumetzeln; Rebellen, die tagelang die Frauen eines Dorfes vergewaltigen und danach zum nächsten Dorf weiterziehen, um die Massenvergewaltigungen dort zu wiederholen.

Solche Szenen sind das Lehrbuchbeispiel für Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Und solche Szenen haben die Staaten im Kopf, wenn sie bestimmte Handlungen als ebensolche bestrafen. Es war der Hauptkriegsverbrecherprozess in Nürnberg, als der Tatbestand zum ersten Mal explizit als solcher bezeichnet wurde.

Die Verbrechen in Norwegen, so verwerflich sie sind, sind damit nicht zu vergleichen. Noch deutlicher zeigt die englische Bezeichnung, worum es sich bei solchen Verbrechen handelt: Man spricht von crimes against humanity. Wörtlich ins Deutsche übersetzt meint der ursprünglich aus dem Englischen stammende Begriff also Verbrechen gegen die Menschheit. Der Streit um die richtige Übersetzung aber ist müßig: Klar ist, dass eine Handlung einen speziellen Unrechtsgehalt mit einer internationalen Dimension aufweisen muss, um als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu gelten.

Schutzgüter der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind der globale Frieden, die internationale Sicherheit und die Interessen der Völkerrechtsgemeinschaft als Ganzes. Die Attentate in Norwegen berühren diese Schutzgüter nicht.

Die größten Verbrechen: Auch in Friedenszeiten möglich

Die genauen Voraussetzungen des Tatbestandes variieren. Neben den Urteilen der Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokio ist die Rechtsprechung der ad-hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda zu berücksichtigen, von der wiederum die Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) abweichen. Ein gemeinsamer Nenner bleibt aber feststellbar.

Erforderlich sind eine Einzelhandlung und eine Gesamttat. Im Sinne des Römischen Statuts des IStGH bedeutet dies, dass eine Tat "im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs" begangen worden sein muss.

Diesen Gesamtzusammenhang sah man früher darin, dass die Einzeltat im Rahmen eines bewaffneten Konflikts vorgenommen wurde. Inzwischen ist der Anwendungsbereich des Tatbestands aber erweitert worden: Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann auch in Friedenszeiten begangen werden.

Kein "ausgedehnter oder systematischer Angriff"

Ein systematischer Angriff ist qualitativ bestimmt. Er bezeichnet die Organisiertheit der Gewaltanwendungen und die Unwahrscheinlichkeit ihres zufälligen Auftretens. Diese Merkmale erfüllen die Anschläge in Norwegen nach dem bisher bekannten Ermittlungsstand nicht.

Der ausgedehnte Angriff ist dagegen quantitativ bestimmt und bemisst sich nach der Zahl der Opfer. Auch eine Einzeltat kann grundsätzlich einen solchen Angriff begründen. So ist es beispielsweise vertretbar, in den Anschlägen vom 11. September 2011 einen ausgedehnten Angriff in diesem Sinne zu sehen.

Allein die hohe Opferzahl rechtfertigt es aber nicht, aus einem Allgemeinverbrechen ein internationales Verbrechen, also ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu machen. Auch bei sehr vielen Toten und Verletzten muss sich eine Einzeltat in den Angriff, insbesondere in "eine Struktur ausgedehnter und systematischer Verbrechen", einfügen, so der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien.

Damit ist klar: Einzeltat und Gesamttat sind unterschiedliche Akte. Schon daher kann sich Breivik nicht eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben. In der Terminologie des deutschen Strafprozessrechts kann man bei den Anschlägen nämlich durchaus von nur einer Tat im prozessualen Sinne sprechen.

Verbrechen zur Verfolgung einer Politik

Ob eine Einzeltat Teil des Angriffs ist, bestimmt sich danach, ob die „Tat für das Opfer weniger gefährlich gewesen wäre, wenn der Angriff und die ihm zugrundeliegende Politik nicht existiert hätten“ (Kai Ambos). Daran scheitert eine Strafbarkeit im vorliegenden Fall endgültig. Schon von einer Politik kann wohl nicht gesprochen werden.

Kleinster gemeinsamer Nenner der Gerichte ist darüber hinaus, dass der Angriff in irgendeiner Form mit einer (quasi-)staatlichen Autorität verbunden sein muss. Hinter dem Täter muss ein also Apparat stehen. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem spezifischen Unrechtsgehalt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die eben mehr sind als ein nationales Allgemeinverbrechen, unabhängig davon, wie schrecklich die Tat sein mag.

Wie schwierig die Feststellung einer Organisation ist, zeigt sich derzeit in der Kenia-Situation vor dem IStGH. Der deutsche Richter Hans-Peter Kaul vermochte es nicht, in den wochenlangen Gewaltausbrüchen mit vielen Tätern nach den Wahlen 2007 eine hinreichende Organisation zu erkennen. Er sah zwar viele Gewalttaten verwirklicht, "vermisste" aber den Zusammenhang. Umso weniger verfügt mutmaßliche Einzeltäter Breivik, selbst wenn er einige Gesinnungsgenossen oder Mittäter gehabt hätte, über einen derartigen Apparat.

Damit sind die norwegischen Strafverfolgungsbehörden gut beraten, ihre Anklage nicht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu stützen. Sie würden damit nicht nur den völkerstrafrechtlichen Straftatbestand verwässern. Viel wichtiger noch: Sie würden  damit anerkennen, dass der Attentäter eine Politik verfolgt hat. Damit bliebe ungesagt, was Breivik wirklich ist: schlicht und einfach ein Mörder.

Dr. Robert Frau ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

 

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Zitiervorschlag

Robert Frau, Anschläge in Oslo und Utøya: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3878 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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