2/2: Homosexuelles Kuschelbedürfnis zu milde beurteilt
Dass die Gerichte dem außerfamiliären "Kuscheln" wenig abgewinnen können, zeigt der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auch noch in einem weiteren Fall. Das Gericht bestätigte die Degradierung eines bis dahin vorbildlichen Soldaten vom Oberfeldwebel zum Hauptgefreiten. Intimer Körperkontakt sowie der erklärte Wunsch, mit seinen Kameraden "zu kuscheln", veranlassten das Truppendienstgericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage: "Liegt bei dem angeschuldigten Soldaten eine persönlichkeitsprägende Neigung zur Homosexualität oder eine andere Homosexualität vor? Falls ja, ist diese geeignet, die Schuldfähigkeit des Soldaten zu beeinflussen?" Einer entsprechenden militärpsychologischen oder -psychiatrischen Untersuchung entzog sich der Soldat allerdings.
Mit dem Umstand, dass die Weltgesundheitsorganisation seit 1992 Homosexualität nicht mehr als psychische Krankheit erfasste, setzte sich die Militärjustiz in diesem Urteil vom 28. August 2001 (Az. 2 WD 8.01) gar nicht erst auseinander. Den Bundestruppenrichtern missfiel die Vorstellung einer kuschelnden Truppe so stark, dass sie dem Truppendienstgericht attestierten "eher zu milde" vorgegangen zu sein.
Ursachen des Kuscheljustizvorwurfs
Um es kurz festzuhalten: Abgesehen davon, dass es Gerichte, insbesondere im Osten der Bundesrepublik, in Sorgerechtssachen positiv würdigen, wenn Kinder mit ihren Eltern, insbesondere Vätern, "kuscheln" möchten, ist der Begriff vor allem negativ besetzt.
Das muss Außenstehende nicht davon abhalten, Juristen als zu kuschelig zu bezeichnen. In Medien wird von einer "Kuscheljustiz" zuweilen dann geschrieben, wenn die strafrechtliche Würdigung hinter den Erwartungen des Publikums zurückbleibt.
In solchen Fällen mag die Verwendung des Begriffs "Kuscheljustiz" moralisch verständlich sein. Doch bleibt sie vom gleichen Typ wie die Rede vom "Gutmensch", hinter der sich zumeist die Weigerung oder Unfähigkeit des Sprechenden verbirgt, die Maßstäbe des eigenen moralischen, rechtlichen oder rechtspolitischen Denkens abstrakt und transparent zu formulieren.
Abgründe der Frage nach einer "zu weichen" Justiz
Ob es eine "Kuscheljustiz" gibt, die sich durch Milde in der Strafverfolgung auszeichnet, darüber könnte man also reden, würde der Begriff nicht bereits der professionellen Seite, also den Juristen, die Diskussionsfähigkeit absprechen. Möglicherweise ist die Frage nach dem gewünschten "Härtegrad" der Strafjustiz aber auch schlicht tabuisiert. Allerdings nicht aus "gutmenschlicher" Milde.
Es finden sich die bösen Beispiele, die wahre Abgründe strafrechtlicher Zurückhaltung offenbaren, etwa den Fall des in der schwäbischen Stadt Göppingen einst gut angesehenen Apothekers Victor Capesius (1907-1985). Der Mann wurde am 20. August 1965 vom Landgericht Frankfurt am Main zu neun Jahren Zuchthaus wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord an insgesamt 8.000 Menschen verurteilt – weniger als ein Tag Haft für jeden, an dessen Ermordung der vormalige Lagerapotheker von Auschwitz und Verantwortliche für die Zyklon-B-Beschaffung beteiligt war.
Capesius soll nach der Haftentlassung in Göppingen anlässlich eines Konzerts mit Beifall begrüßt worden sein. Böse gesprochen gab es in den 1960er Jahren offenbar eine erstaunlich große Zahl von Menschen, denen die deutsche Strafjustiz damals gar nicht kuschelig genug sein konnte.
Man sollte vielleicht gelegentlich über den rechtlichen und moralischen Horizont der Justiz und des Volkes nachdenken, in dessen Namen sie Recht spricht. Den Begriff "Kuscheljustiz" darf man dabei schlicht aus dem Wortschatz streichen.
Martin Rath, Wortkritik: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18160 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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