Schulmädchen im Königreich Sachsen
Schon weil der Fall aus der strafrechtlichen Abteilung im Königreich Sachsen stattfand, möchte man sich das Folgende – wenn überhaupt – filmisch von Gert Fröbe dargestellt ausmalen, denn der Darsteller des Bösen in "Es geschah am helllichten Tag" wurde dort am 25. Februar 1913 geboren. Also knapp zwei Wochen vor dem Urteil vom 7. März 1913 (Az. IV 130/13, RGSt 47, 74-80), zum Tatbestand heißt es:
"Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte, während er dem noch nicht 14 Jahre alten Schulmädchen Anna Margarete M. auf der Bank saß, mit der einen Hand unter die Röcke griff, um an ihren nackten Geschlechtsteil zu gelangen und sich 'hierdurch' eine geschlechtliche Erregung und Befriedigung zu verschaffen; daß er darauf, da die M. Turnhosen trug, nach deren Knöpfen faßte, um sie zu öffnen, nachdem er aber einen Knopf aufgeknöpft hatte, sofort von dem Mädchen, ohne an das nackte Fleisch gekommen zu sein, abließ, weil es ihn in weinerlichen und ängstlichen Tone fragte: 'Was wollen Sie denn mit mir machen?'"
Das Landgericht Leipzig hatte darin noch keine vollendete Tat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 Reichsstrafgesetzbuch erkennen wollen: "Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer … 3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet." Keine vollendete Tat, so das Landgericht weil nach der Vorstellung des Täters die "Wollust" nicht schon beim schlichten Anfassen begann.
Zugleich lehnte das Landgericht es ab, dem Angeklagten einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch und damit Straflosigkeit nach § 46 RStGB zuzubilligen, weil erst die "in weinerlichen und ängstlichen Tone" gestellte Frage des Kindes von der Ausführung der Tat gehindert habe. Der Rücktritt soll damit, so die Landgerichtsräte, nicht mehr freiwillig gewesen sein. Das ortsansässige Reichsgericht akzeptierte zwar, dass die Handlung noch kein vollendetes Delikt gewesen sei – eine Tatfrage, die das Landgericht zu entscheiden habe –, lässt aber eine "täterfreundliche" Interpretation zu. Soweit nicht die Furcht vor Entdeckung oder der Schreck aufgrund der Entdeckung durch das Kind Anlass gab, Abstand zu nehmen, sondern "die überwiegend besseren seelischen Regungen" von Schuld- und Schamgefühl, kam für den Angeklagten Straffreiheit nach § 46 in Betracht.
Jugendschöffenwesen statt #aufschrei?
Man stelle sich den Vorgang und die Prozesse im gedrängten Raum des Städtchens Karlsruhe vor, Landgericht und oberstes Strafgericht an einem Ort, dann hätte man wohl eine gute Vorstellung vom nächsten "#aufschrei". Das ist verständlich, denn auch nach 100 Jahren – Angeklagter und Geschädigte, Reichs- und Landgerichtsräte, Staatsanwälte und Verteidiger, alle tot und verwest – berührt der Tatbestand immer noch unangenehm.
Wer will damit schon freiwillig zu tun haben?
Vielleicht Vertreterinnen und Vertreter, die nicht aufschreien, sondern mitarbeiten. 1913 war die Einrichtung noch eine Idee "de lege ferenda" (das erste Jugendgerichtsgesetz kam 1923 ins Gesetzblatt): Landauf, landab suchen in diesen Wochen die Landkreise und die kreisfreien Städte wieder händeringend nach Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Die Chancen, mit vergleichbar unangenehm berührenden Tatbeständen zu tun zu bekommen, sind in diesem Laienrichter-Job dem Vernehmen nach recht hoch.
Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.
Martin Rath, Rechtsgeschichten: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8296 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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