Ein angehender Doktor iur. träumt lyrisch von der Gummizelle, Gottfried Benn arbeitet am objektiv falschen Arbeitszeugnis und Unzucht war so unappetitlich, wie sie es auch bleiben sollte. Ein rechtshistorisches Potpourri mit Dichtern, Pferden und Schulmädchen von Martin Rath.
Als die Welt noch nicht von Computern mit Textverarbeitungsprogrammen verheert wurde und Vertreter der schreibenden Zünfte noch nicht eingeladen waren, viel zu viel zu schreiben, fielen sogar juristische Doktorarbeiten recht kurz aus. Zu den mittelprächtigen Exemplaren dieser Zeit zählte "Die rechtswidrige öffentliche Aufführung von Bühnenwerken", an der im Frühjahr 1913 ein 22-jähriger Dichter aus Berlin an der Universität Erlangen saß. Es finden sich ziemlich bemerkenswerte Aussagen darin, zum Beispiel die, dass die rechtswidrige Aufführung des Theaterstücks "für den Täter keine nachteiligen Folgen (hat), wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt".
Man rätselt, wie das wohl geht: Ein Theaterstück weder vorsätzlich noch fahrlässig aufführen. Bizarr. Immerhin, der mentale Zustand, der bei vielen Urheberrechtsverletzungen bis heute vermeintlich anzutreffen ist, wird ganz gut beschrieben: Irgendwie unzurechnungsfähig.
Drum schreib ich Ungereimtes meist / In der Gummizelle
Am 10. Juli 1913 sollte der Dichter aus Berlin von den Erlangern gleichwohl zum Doktor approbiert werden. Genau 442 Tage, einen kalendarischen Katzensprung später, starb der noch frische Dr. iur. Alfred Lichtenstein, gerade 25-jährig, als Soldat bei Vermandovillers an der Somme. Es ist ein bisschen schade, dass dieser dichtende Jurist recht unbekannt geblieben ist. In einem seiner Gedichte heißt es: "Man hat mich glücklich eingesperrt, / Dran ist mir nichts gelegen, / Und für total verrückt erklärt / Des Dichtens nämlich wegen." Damit sollte mancher mit den nachteiligen Folgen des Straf- oder Psychiatrierechts befasste Mensch doch immer noch etwas anfangen können, ob Jurist oder Mandant. Wenn man auch einräumen muss, dass die lyrische Produktion heute häufig erst einsetzt, wenn die Unterbringung aus anderen Ursachen angeordnet wurde: "Drum schreib ich Ungereimtes meist / In der Gummizelle / Und was ich sonst mir etwas dreist / Von der Seele pelle."
Was die juristischen Kautelen des Dichter- und sonstigen Feuilletonistenvolks betrifft, berichtet Florian Illies in seinem viel verschenkten Buch "1913. Der Sommer des Jahrhunderts" von folgenden Frühjahrspreziosen: Dr. med. Gottfried Benn hält es in seinem Beruf nicht gut aus. Seine Gedichte zu seinem Arbeitsplatz, der Pathologie in Berlin, sind ungefähr doppelt so gruselig wie eine Folge "CSI". Ins Abschlusszeugnis schreibt der Vorgesetzte trotzdem: "Während seiner Tätigkeit hat sich Herr Dr. Benn seiner Aufgabe in jeder Weise gewachsen gezeigt." Das soll der arbeitsrechtlich geschulte Zeugnis-Decodierer ernsthaft glauben?
Dr. med. Sigmund Freud macht sich derweil in Wien unbeliebt. Zwar schafft er als Erfinder einer frühen "IgeL" (Individuelle Gesundheitsleistung) mit bis zu zehn Psychotherapie-Sitzungen pro Tag ein kleines Vermögen. Er verlangte 100 Kronen pro Termin. Dass er bei den Nachlassverwaltern des 1911 verstorbenen Gustav Mahler wegen Inkasso für sein Wiener Voodoo vorstellig wird, nimmt ihm die Witwe übel.
Heinrich Mann lässt sich juristisch beraten, ob sein "Untertan" den Tatbestand der Majestätsbeleidigung erfüllen könnte und schließt einen Verlagsvertrag über 10.000 Mark. Dem Verleger erlaubt er Kürzungen, soweit erforderlich. Die sollten indes nicht verletzte Majestäten, sondern problematische Erotik im "Untertan" betreffen.
Leipziger Justizpreziosen: Pferde und Automobile
Erzählt heutzutage ein Mandant einem Juristen oder, schlimmer noch, ein zum Richteramt befähigter Mensch einem anderen etwas vom Pferd, kann der sich still und leise das schon zitierte Gedicht von Dr. iur. Alfred Lichtenstein aufsagen: "Man hat mich glücklich eingesperrt…". Das ist keine schlechte Reaktion auf Unsinn.
Im März 1913 erklärte das Reichsgericht zu Leipzig den Richterkollegen im schlesischen Breslau das Recht, nachdem die etwas vom Pferd erzählt hatten. Im übertragenen wie im eigentlichen Sinn. Beklagt waren Chauffeur und Besitzer eines Automobils, einer noch brandneuen und brandgefährlichen Technik. Nachdem sich die Höllenmaschine bis auf 15 Meter dem Pferd des Gastwirts E. genähert hatte, war es durchgegangen, sein Halter dabei verletzt worden. Das Pferd hatte indes schon auf 120 Meter die Ohren gespitzt, ohne dass der Gastwirt dem Chauffeur "ein Zeichen zum Ausweichen gab". Wiederum hatte "der Vorderrichter aus eigener Sachkunde festgestellt", dass es "den Regeln der Fahrkunst" entsprochen habe, wenn der Gastwirt nicht vom Kutschbock abgestiegen sei, um das Tier zu halten.
In diesem Fall (Urt. v. 31.03.1913, Az. VI 16/13, RGZ 82, 112-115) ist dem Reichsgericht das Oberlandesgericht (OLG) Breslau aus dem Zaum gelaufen, und zwar gleich zwei Mal. Im ersten Durchgang hatte das OLG Breslau zu prüfen unterlassen, ob bei der Haftungsverteilung der Satz einschlägig ist: "Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird." Der Satz gehörte zum damals noch taufrischen, aber bereits einschlägigen § 17 des Kraftfahrzeuggesetzes vom 3. Mai 1909 und regelte die Schadensverteilung bei Verursachung eines Unfalls durch mehrere Kraftfahrzeuge. Ebenfalls taufrisch war die bis heute beliebte Norm des § 833 Abs. 2, die den professionellen Tierhalter von der Ersatzpflicht befreit, wenn ein Schaden ungeachtet der sorgfältigen Haltung des Tiers entstanden wäre. Das stand erst seit dem 20. Juni 1908 im Gesetz, war aber erstens einschlägig und zweitens von den Breslauer Richtern nicht hinreichend gewürdigt worden.
Die Reichsgerichtsräte urteilten pferdehalterfreundlich und striegelten die Breslauer Kollegen zwischen den Zeilen. Die strittige Summe lag in den beiden Durchgängen bis zum obersten Zivilgericht Deutschlands bei 296,30 Mark – nach damaligem Wechselkurs hätte man dafür 3,5 Therapiestunden bei Dr. Freud nehmen oder einem Dienstmädchen rund 14 Wochenlöhne zahlen können.
Martin Rath, Rechtsgeschichten: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8296 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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